Nationalrat (Österreich)

Nationalrat (Österreich)
Nationalrat
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Logo Parlamentsgebäude (Wien)
Basisdaten
Sitz: Parlamentsgebäude,
Wien
Legislaturperiode: fünf Jahre
Erste Sitzung: 10. November 1920
Abgeordnete: 183
Aktuelle Legislaturperiode
Letzte Wahl: 28. September 2008
Vorsitz: Nationalratspräsidentin Barbara Prammer (SPÖ)
Sitzverteilung: SPÖ: 57 Sitze
ÖVP: 51 Sitze
FPÖ: 36 Sitze
Grüne: 20 Sitze
BZÖ: 16 Sitze
fraktionslos: 3 Sitze
Website
www.parlament.gv.at/WWER/NR
Nationalrat
Stellung Gesetzgebungsorgan des Bundes
Staatsgewalt Legislative
Gegründet 10. November 1920
Sitz Wien, Österreich
Vorsitz Barbara Prammer (SPÖ)
Bestandsgarantie Art. 1 (demokratisches Prinzip) und Art. 24–33 (Gesetzgebung des Bundes; Nationalrat) im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Website www.parlament.gv.at/WWER/NR
Sitzungssaal des Nationalrates

Der Nationalrat ist die Abgeordnetenkammer des österreichischen Parlaments. Er ist gemäß Bundes-Verfassungsgesetz mit dem Bundesrat, der die Vertretung der Länder darstellt, zur Gesetzgebung des Bundes berufen. Beide Kammern sind als selbstständige Organe eingerichtet. Generell werden Initiativen zunächst vom Nationalrat beraten, der Bundesrat bildet dabei im Gesetzgebungsprozess das bestätigende oder verwerfende Organ. In besonderen Fällen treten Nationalrat und Bundesrat gemeinsam als Bundesversammlung zusammen. Sitz des Nationalrats ist das Parlamentsgebäude in der Bundeshauptstadt Wien.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Vorläufer

Der Nationalrat hat seinen Sitz im Parlamentsgebäude in Wien (2005)
Die Einrichtung des Herrenhaus-Sitzungssaals, wo der Nationalrat seit 1920 tagte, wurde 1945 durch Bombentreffer zerstört (Foto: 1930)
Provisorische Nationalversammlung

Kurz vor dem Ende des Ersten Weltkrieges, als die Österreichisch-Ungarische Monarchie im Zerfall begriffen war, traten am 21. Oktober 1918 die (so bezeichneten sie sich selbst) deutschen Abgeordneten des Abgeordnetenhauses des k.k. Reichsrates unter dem Vorsitz von Karl Seitz im Niederösterreichischen Landhaus in Wien als Provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich zusammen.

Sie wählten am 30. Oktober aus ihrer Mitte einen Vollzugsausschuss, der sich Deutschösterreichischer Staatsrat nannte. Vorsitzender war wiederum Karl Seitz, zum Staatskanzler wurde Karl Renner gewählt. Mit der Staatsregierung wurde die oberste Verwaltung des neuen Staates eingesetzt; die Staatssekretäre (= Minister) übernahmen Anfang November die Geschäfte von der letzten k.k. Regierung, dem Liquidationsministerium Heinrich Lammasch, sowie vom k.u.k. Kriegsminister und vom gemeinsamen Außenminister.

Am 12. November hielt der altösterreichische Reichsrat, nachdem der letzte Habsburger-Kaiser, Karl I., am Vortag „auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften“ verzichtet hatte, Vormittag seine letzte Sitzung ab. Nachmittag trat die Nationalversammlung zum ersten Mal im Parlamentsgebäude zusammen und beschloss das „Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich“. Sein Art. 1 lautete: „Deutschösterreich ist eine demokratische Republik. Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt“. Art. 2 begann mit dem Satz: „Deutschösterreich ist ein Bestandteil der Deutschen Republik.“ Der Beschluss wurde Tausenden Demonstranten vor dem Haus sofort bekanntgegeben, somit die Republik ausgerufen.

Unter Berufung auf das von US-Präsident Woodrow Wilson verkündete „Selbstbestimmungsrecht der Völker“ nahmen deutsche Abgeordnete aus Böhmen, Mähren, Österreichisch-Schlesien und Südtirol an den Sitzungen teil. Deutschösterreich beanspruchte die dortigen deutschen Siedlungsgebiete jedoch erfolglos, da es weder Tschechen noch Italiener an der Besetzung deutsch besiedelten Gebiets hindern konnte.

Konstituierende Nationalversammlung

Die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung am 16. Februar 1919 konnte nur im tatsächlichen, im Herbst 1919 vertraglich festgelegten Hoheitsgebiet des Staates Deutschösterreich stattfinden, ausgenommen das erst im Herbst 1921 von Ungarn übernommene Burgenland. An dieser Wahl konnten erstmals in der Geschichte Österreichs alle volljährigen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die sich im damaligen Staatsgebiet aufhielten, teilnehmen. Wahlberechtigt waren auch Bürger des Deutschen Reiches, wenn sie sich zur Zeit der Wahl in Österreich aufhielten.

Mit der Ratifizierung des Vertrages von St. Germain – auf dessen Inhalt die Delegation des Staatsrates unter Karl Renner fast keinen Einfluss nehmen konnte – am 21. Oktober 1919 durch die Nationalversammlung erstreckte sich die Zuständigkeit des Parlaments definitiv nicht mehr auf die nur beanspruchten, aber nicht beherrschten deutschen Siedlungsgebiete Altösterreichs. Der bisherige Name „Staat Deutschösterreich“ musste gemäß Vertrag durch „Republik Österreich“ ersetzt werden. Außerdem war der Anschluss an Deutschland ausgeschlossen. Österreich wurde jedoch entsprechend den Verträgen von St. Germain und Trianon im Herbst 1921 das von Ungarn abgetretene Deutsch-Westungarn, in Österreich Burgenland genannt, zugeschlagen.

Durch das Volk legitimiert, ging die Konstituierende Nationalversammlung daran, das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beschließen, das am 10. November 1920 in Kraft trat.

Der Nationalrat

Bundesgesetzblatt vom 10. November 1920: Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz).
1920 Erste Nationalratswahl der Ersten Republik

In Hinblick auf die neue Verfassung fanden am 17. Oktober 1920 Neuwahlen statt, die erste Nationalratswahl in der Geschichte des Landes. Mit ihr ging die Große Koalition der Gründungsphase der Republik zu Ende. Der Nationalrat, der am 10. November 1920 die Nationalversammlung ablöste, hatte – wie heute – 183 Abgeordnete. 1925 wurde die Anzahl aber in einer B-VG-Novelle auf 165 reduziert. In der Ersten Republik war der Nationalrat Bühne heftiger Auseinandersetzungen zwischen den konservativen Regierungen unter Führung der Christlichsozialen und den seit Herbst 1920 in Opposition befindlichen Sozialdemokraten.

1927 Der Justizpalastbrand als Streitthema

Besonders heftige Nationalratsdiskussionen löste der Wiener Justizpalastbrand vom 15. Juli 1927 aus. Aus einer friedlichen Massendemonstration heraus hatten Brandstifter den Justizpalast in Brand gesetzt, worauf die Bundespolizei unter ihrem Präsidenten Johann Schober Jagd auf alle Demonstranten machte und rund 90 von ihnen erschoss. Bundeskanzler Ignaz Seipel, Priester, reagierte auf Vorhaltungen sozialdemokratischer Abgeordneter mit einer Wortmeldung, die ihm in der Arbeiterschaft das Prädikat Prälat ohne Milde eintrug.

1929 Verfassungsnovelle

Dennoch konnte 1929 eine Verfassungsnovelle beschlossen werden, die auf Wunsch der Konservativen die Rechte des Bundespräsidenten stärkte. Er wurde nun nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt. Als Kompromiss mit den Sozialdemokraten wurden jedoch die meisten Rechte des Bundespräsidenten an Vorschläge der Bundesregierung gebunden, die dem Nationalrat verantwortlich ist. Diese wurde allerdings nicht mehr vom Nationalrat gewählt, sondern vom Bundespräsidenten ernannt. Auch der Oberbefehl über das Bundesheer ging vom Nationalrat auf den Bundespräsidenten über.

1930 Letzte Nationalratswahl der Ersten Republik

Am 9. November 1930 fand die letzte Nationalratswahl vor den Diktatur- und Kriegsjahren statt. Die Nationalsozialisten erhielten 3 % der gültigen Stimmen und damit kein Mandat.

1933 Ausschaltung des Nationalrats

Als im Zuge einer Abstimmung, bei der es auf jede Stimme ankam (der vorsitzführende Präsident stimmte nicht mit!), am 4. März 1933 alle drei Nationalratspräsidenten (Karl Renner, Rudolf Ramek und Sepp Straffner) nacheinander von ihrem Amt zurücktraten, – die Nationalratsgeschäftsordnung enthielt für diesen Fall keine Bestimmung – konnte die Sitzung nicht mehr rechtskonform beendet werden.

Der damalige Bundeskanzler, Engelbert Dollfuß, nutzte diese Gelegenheit, um den Parlamentarismus in Österreich auszuschalten (siehe Selbstausschaltung des Parlaments). Ein Wiederzusammentreten der Abgeordneten wurde von Dollfuß am 15. März 1933 mit Polizeigewalt verhindert. Der Verfassungsgerichtshof konnte nicht angerufen werden, da er durch den von der Regierung veranlassten Rücktritt der konservativen Richter nicht mehr beschlussfähig war.

1934 Bürgerkrieg

Im Zuge der Februarkämpfe ab 12. Februar 1934 verbot die Regierung Dollfuß die Sozialdemokratische Partei und annullierte alle Parlamentsmandate der Sozialdemokraten.

1933–1945 Diktatur

Der Bundeskanzler griff das nach dem Ersten Weltkrieg gemäß Verfassungsrecht fortgeltende Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz von 1917 missbräuchlich auf und regierte mit Verordnungen weiter. Am 1. Mai 1934 wandelte er die Republik in einen autoritären Ständestaat um. Vier Jahre lang regierte die aus der Christlichsozialen Partei hervorgegangene Vaterländische Front ohne Parlament (vgl. Austrofaschismus), bis Österreich mit dem „Anschluss“ an das Deutsche Reich am 12. März 1938 als eigenständiger Staat zu existieren aufhörte. In der NS-Zeit wurde das Parlamentsgebäude als Sitz der Gauverwaltung Wiens genutzt und als Gauhaus bezeichnet.

1945 Erste Nationalratswahl der Zweiten Republik

Am 25. November 1945 fanden wieder Nationalratswahlen, die ersten seit 1930, statt. Rund 800.000 ehemalige NSDAP-Mitglieder waren dabei nicht wahlberechtigt. Danach haben mit der Wahl 2008 bis dato 19 weitere Nationalratswahlen stattgefunden.

Die Geschäftsordnung des Nationalrats wurde nunmehr so ergänzt, dass eine Wiederholung der Krise von 1933 ausgeschlossen werden konnte. 1971 wurde die Anzahl der Abgeordneten wieder auf 183 erhöht.

Nationalratswahl

Verfahren

Vom Bundesvolk werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 183 Mitglieder (Abgeordnete) gewählt (Art 26 Abs 1 B-VG). Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art 26 Abs 4 B-VG). Die Durchführung und Leitung der Nationalratswahl obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl neu gebildet werden (Art 26a B-VG). Die Bestimmung des Wahlergebnisses gliedert sich in 3 Ermittlungsverfahren. Im 2. und 3. Ermittlungsverfahren kommt die sogenannte „4 %-Hürde“ zum Tragen. Steht das Ergebnis fest, ist es unverzüglich zu verlautbaren (§ 108 Ab 4 NRWO). Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb 30 Tagen nach der Wahl einzuberufen (Art 27 Abs 2 B-VG). In der Sitzung erfolgt eine Angelobung der Abgeordneten (§ 4 Abs 1 GOG-NR). Nach der Angelobung erfolgen unter anderem die Wahlen der Nationalratspräsidenten (§ 5 Abs 1 GOG-NR), des Hauptausschusses (Art 55 Abs 1 B-VG), des ständigen Unterausschusses (Art 55 Abs 3 B-VG), der Schriftführer (§ 5 Abs 2 GOG-NR).

siehe auch: Nationalratswahlordnung

Derzeitige Sitzverteilung

Mandatsverteilung im neugewählten Nationalrat

Nach der Nationalratswahl am 28. September 2008 lautet die Sitzverteilung in der XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates wie folgt:

Partei 2006 2008
SPÖ 68 1 57
ÖVP 66 51
FPÖ 19 2 36
Grüne 21 20
BZÖ 7 163,4,5
Fraktionslos 2 33,4,5
Quelle: Österreichischer Nationalrat – Sitzplan im Plenarsitzungssaal
1 Ein SPÖ-Mandat ging nach der Wahl aufgrund eines Wahlbündnisses an Alexander Zach, den damaligen Vorsitzenden des Liberalen Forums. Zach wurde aber Mitglied der SPÖ-Fraktion, womit diese 69 Abgeordnete hatte. Nach dem Rücktritt des liberalen Abgeordneten am 23. September 2008 rückte für die letzten vier Nationalratssitzungen ein Sozialdemokrat nach.
2 Zwei der Abgeordneten der FPÖ haben sich im Laufe der Legislaturperiode von der FPÖ abgewandt, sind aus der Partei ausgetreten und waren danach fraktionslos.
3 Der Obmann des BZÖs Tirol ist nach Mordvorwürfen aus dem BZÖ und dem BZÖ-Klub ausgetreten/ausgeschlossen worden.
4 Am 16. Dezember 2009 kündigten die Kärntner im BZÖ an, aus dem BZÖ auszutreten und einen eigenen Klub zu gründen, der im CDU/CSU Modell stärker mit der FPÖ kooperiert. Es ist noch unklar, wie viele Abgeordnete das sein werden; um den Klubstatus zu erhalten, sind laut Nationalratsgesschäftsordnung fünf Abgeordnete notwendig. Mit Wirkung vom 28. bzw. 30. Dezember 2009 traten drei Abgeordnete aus dem BZÖ-Klub aus;[1] weitere, für den Klubstatus nötige Abgeordnete könnten noch dazukommen.[2]
5 Im Jänner 2010 wurde Erich Tadler aus dem Parlamentsklub des BZÖ ausgeschlossen. Parteichef Bucher begründete das damit, dass Tadler seinen Verbleib im Klub des durch die Abspaltung der Kärntner Abgeordneten bereits reduzierten BZÖ an finanzielle Bedingungen geknüpft habe.[3]

Nationalratswahlergebnisse in der Zweiten Republik

Wahl-Ergebnisse in Österreich

Im folgenden die Nationalratswahlergebnisse seit 1945 in Prozent der gültigen Stimmen und Anzahl der Mandate

Jahr SPÖ ÖVP Grüne1 FPÖ2 BZÖ3 LiF4 KPÖ5 Sonstige
Wahl 1945 44,6 76 49,8 85 5,4 4 0,2 0
Wahl 1949 38,7 67 44,0 77 11,7 16 5,1 5 0,5 0
Wahl 1953 42,1 73 41,3 74 10,9 14 5,3 4 0,4 0
Wahl 1956 43,0 74 46,0 82 6,5 6 4,4 3 0,1 0
Wahl 1959 44,8 78 44,2 79 7,7 8 3,3 0 0,1 0
Wahl 1962 44,0 76 45,4 81 7,0 8 3,0 0 0,5 0
Wahl 1966 42,6 74 48,4 85 5,4 6 0,4 0 3,3 0
Wahl 1970 48,4 81 44,7 78 5,5 6 1,0 0 0,4 0
Umstellung auf 183 Mandate
Wahl 1971 50,0 93 43,1 80 5,5 10 1,4 0 0,0 0
Wahl 1975 50,4 93 42,9 80 5,4 10 1,2 0 0,0 0
Wahl 1979 51,0 95 41,9 77 6,1 11 1,0 0 0,0 0
Wahl 1983 47,6 90 43,2 81 3,4 0 5,0 12 0,7 0 0,1 0
Wahl 1986 43,1 80 41,3 77 4,8 8 9,7 18 0,7 0 0,3 0
Wahl 1990 42,8 80 32,1 60 4,8 10 16,6 33 0,6 0 3,3 0
Wahl 1994 34,9 65 27,7 52 7,3 13 22,5 42 6,0 11 0,3 0 1,4 0
Wahl 1995 38,1 71 28,3 52 4,8 9 22,0 41 5,5 10 0,3 0 1,1 0
Wahl 1999 33,2 65 26,9 52 7,4 14 26,9 52 3,7 0 0,5 0 1,5 0
Wahl 2002 36,5 69 42,3 79 9,5 17 10,0 18 1,0 0 0,6 0 0,2 0
Wahl 2006 35,3 68 34,3 66 11,0 21 11,0 21 4,1 7 0 (1)6 1,0 0 3,3 0
Mindestwahlalter auf 16 herabgesetzt – Legislaturperiode von vier auf fünf Jahre verlängert
Wahl 20087 29,3 57 26,0 51 10,4 20 17,5 34 10,7 21 2,1 0 0,8 0 3,2 0
1 1983 ALÖ (Alternative Liste Österreichs, 1,4%) und VGÖ (Vereinte Grüne Österreichs, 1,9%)
2 1949 und 1953 als VdU (Wahlpartei der Unabhängigen (WdU))
3 Das BZÖ ging 2005 als Abspaltung der ehemaligen FPÖ-Minister hervor und trat 2006 erstmals zu einer Nationalratswahl an
4 Das Liberale Forum kandidierte 2006 nicht mit einer eigenen Liste, konnte aber durch ein Wahlbündnis mit der SPÖ Alexander Zach entsenden, der kurz vor der Neuwahl im September 2008 zurücktrat
5 1953 VO (Wahlgemeinschaft Österreichische Volksopposition) 1956–1966 KuL/KLS (Kommunisten und Linkssozialisten)
6 Trat nicht zur Wahl an, jedoch Mandat von der SPÖ an das LIF bis zum Rücktritt des LIF-Mandatars im September 2008.
7 Nach Bruch der großen Koalition wurden vorzeitige Neuwahlen ausgerufen.

Kompetenzen

Gesetzgebung

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Österreich)

Initiativanträge, Regierungsvorlagen und Volksbegehren

Gesetzesinitiativen können von Abgeordneten (so genannte Initiativanträge) und Ausschüssen des Nationalrats, der Bundesregierung (so genannte Regierungsvorlagen), dem Bundesrat und mittels Volksbegehren von Staatsbürgern eingebracht werden. Die tatsächlich umgesetzten Initiativen gehen aber fast immer von der Regierung aus; auch dann, wenn die Regierungsfraktionen, um das vor der Einbringung von Regierungsvorlagen vorgesehene, einige Wochen dauernde Begutachtungsverfahren zu vermeiden, sie als vermeintlich spontane Initiativanträge einbringen.

Drei Lesungen des Antrags

Nachdem ein Gesetzesantrag gestellt wurde, sind drei sogenannte Lesungen (Besprechungen über den Antrag) vorgesehen:

  • Die erste Lesung ist der Begründung des Antrags und seines Inhalts gewidmet; danach wird der Vorschlag meist dem zuständigen Ausschuss oder Unterausschuss zugewiesen.
  • Die zweite Lesung beginnt mit einem Ausschussbericht über die Vorlage und ist für die Spezialdebatte vorgesehen, in der der Vorschlag bei Bedarf Absatz für Absatz diskutiert werden kann.
  • Die dritte Lesung sollte regelgemäß mindestens einen Tag nach der zweiten Lesung stattfinden, um eine „Nachdenkpause“ einzuschieben und dann den gesamten Antrag in dem Wortlaut, der sich aus der zweiten Lesung ergeben hat, vor dem Gesetzesbeschluss noch einmal zu besprechen. Durch Beschluss kann sie aber auch unmittelbar auf die zweite Lesung folgen, vor allem, wenn sich niemand mehr zu Wort melden will, weil die Sache in der zweiten Lesung bereits „ausdiskutiert“ wurde und die Regierungsfraktionen einig sind.

Das System der drei Lesungen stammt aus dem k.k. Reichsrat und erklärt sich aus der damaligen Situation: Die erste Lesung diente der schlichten Kommunikation, einer Aufgabe, die längst Medien übernommen haben. Die zweite Lesung diente der Beratung im Detail; diese Aufgabe erfüllt heute großteils das Begutachtungsverfahren, bei dem vor dem definitiven Beschluss einer Regierungsvorlage durch die Bundesregierung der zuständige Minister alle gesetzlichen und thematisch passende privatrechtliche Interessenvertretungen zur Stellungnahme zum Ministeriumsentwurf einlädt. Die eingelangten Stellungnahmen der Experten, die von diesen meist auch medial kommuniziert werden, führen nicht selten zu beträchtlichen Änderungen der Ministeriumsentwürfe. Die dritte Lesung würde in einem Parlament ohne feste Mehrheiten, wie es der Reichsrat in seinen letzten Jahrzehnten war, der abschließenden Meinungsbildung der Fraktionen dienen, ob sie für oder gegen einen Antrag stimmen sollten.

Beschlusserfordernisse

Der Nationalrat beschließt einfache Bundesgesetze bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Abgeordneten (Juristen bezeichnen diese Mindestanwesenheit als Präsenzquorum) mit einfacher Mehrheit. Auf gleiche Weise kann er sich auflösen oder der Bundesregierung bzw. einzelnen Mitgliedern derselben das Misstrauen aussprechen.

Bei Beharrungsbeschlüssen nach einem Veto des Bundesrates muss mindestens die Hälfte aller Abgeordneten anwesend sein. Es genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.

Zum Beschluss von Bundesverfassungsgesetzen sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Abgeordneten und eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen notwendig.

Außerdem kann der Nationalrat Volksabstimmungen und Volksbefragungen ansetzen. Eine Volksabstimmung findet auf Anordnung des Bundespräsidenten statt,

  • wenn der Nationalrat beschließt, eine Volksabstimmung über einen seiner Gesetzesbeschlüsse durchzuführen (für diesen Beschluss gelten die gleichen Anwesenheits- und Mehrheitsregeln wie für den Gesetzesbeschluss), oder wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrats verlangt (Art. 43 B-VG);
  • über jede Gesamtänderung der Bundesverfassung (Art. 44 Abs. 3 B-VG);
  • über eine Teiländerung der Bundesverfassung (also über jedes Bundesverfassungsgesetz), wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrats verlangt wird (Art. 44 Abs. 3 B-VG).

Eine Volksbefragung, deren Ergebnis den Nationalrat nicht bindet, kann von ihm mit den für ein einfaches Bundesgesetz erforderlichen Anwesenheits- und Mehrheitsregeln zu Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung beschlossen werden, zu denen die Haltung der österreichischen Bevölkerung erforscht werden soll.

Rolle des Bundesrates

Nach dem Beschluss des Nationalrates wird dieser vom Bundeskanzler an den Bundesrat weitergeleitet. Ausnahmen bilden Finanzgesetze (diese konnten schon in der Monarchie vom Abgeordnetenhaus allein beschlossen werden), die Geschäftsordnung des Nationalrates und der Beschluss über seine Selbstauflösung, die dieser ohne den Bundesrat beschließt.

Der Bundesrat hat in den meisten Fällen nur die Möglichkeit eines aufschiebenden Vetos gegenüber den Beschlüssen des Nationalrates. Ein absolutes Veto kommt ihm nur bei Beschlüssen zu, die seine eigenen Kompetenzen oder jene der Länder betreffen. Bei einem aufschiebenden Veto des Bundesrates kann der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss fällen, mit dem er den Einspruch des Bundesrates überwindet. Nimmt der Bundesrat zu einem Nationalratsbeschluss nicht binnen acht Wochen Stellung, gilt dieser als vom Bundesrat durch Stillschweigen genehmigt.

Beurkundung durch den Bundespräsidenten

Schließlich wird das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzesbeschlusses vom Bundespräsidenten beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Wie weit der Begriff Verfassungsmäßigkeit hier vom Bundespräsidenten auszulegen ist, wird in der Verfassung nicht bestimmt. Die Bundespräsidenten beschränkten sich bisher auf die formale Kontrolle des Gesetzgebungsverfahrens und allenfalls offensichtliche Verfassungswidrigkeiten. Zur detaillierten Prüfung der inhaltlichen Verfassungsmäßigkeit der Gesetze ist der Verfassungsgerichtshof berufen; er kann erst tätig werden, wenn ein Gesetz kundgemacht wurde und in Kraft getreten ist.

In-Kraft-Treten

Der Bundeskanzler hat das beurkundete Gesetz unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Am Tag nach dem (auf der Titelseite des Gesetzblattes ausgewiesenen) Kundmachungsdatum erwächst es in Rechtskraft, wenn im Gesetz selbst kein anderer Termin für das In-Kraft-Treten angeführt ist.

Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes

Der Nationalrat besitzt gegenüber der Bundesregierung und dem Bundespräsidenten gewisse Zustimmungs- und Genehmigungsrechte, etwa was den Abschluss von Staatsverträgen betrifft. Er schlägt weiters dem Bundespräsidenten die Bestellung von drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofs vor. Da der Rechnungshof ein Organ des Parlaments darstellt (Art 122 Abs 1 B-VG), wählt der Nationalrat dessen Präsidenten (Art 122 Abs 4 B-VG). Außerdem kann der Nationalrat den Rechnungshof mit Einzelprüfungen beauftragen.[4] Ebenso verhält es sich mit der Wahl der drei Volksanwälte; den drei größten Fraktionen steht dabei das Vorschlagsrecht zu. Gemeinsam mit dem Bundesrat tritt der Nationalrat gegebenenfalls zur Bundesversammlung zusammen (Art 38 B-VG). Obwohl sie sich aus Legislativorganen zusammensetzt, stellt sie ein reines Exekutivorgan dar. Einen Sonderfall stellt die dauerhafte Verhinderung oder Erledigung – durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung – des Amtes des Bundespräsidenten dar. In diesem Falle ist das Präsidium des Nationalrates zu dessen Vertretung berufen (Art 64 Abs 1 B-VG).

Kontrollrechte gegenüber der Verwaltung

Dem Nationalrat stehen folgende Kontrollrechte gegenüber der Verwaltung zu:

Interpellationsrecht

Dem Nationalrat steht ein Interpellationsrecht (= Fragerecht) gegenüber der Bundesregierung – in Form von schriftlichen, mündlichen und dringlichen Anfragen[4] – zu.

Resolutionsrecht

Der Nationalrat kann in Entschließungen seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck verleihen (Art 52 Abs 1 B-VG). Diese Entschließungen sind rechtlich nicht verbindlich, haben aber dennoch eine gewisse politische Kraft.

Enqueterecht

Auch die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen (Art 53 B-VG) ist eine Möglichkeit der politischen Kontrolle gegenüber der Exekutive.

Ministeranklage

Der Nationalrat kann die Mitglieder der Bundesregierung wegen Gesetzesüberschreitungen und strafrechtlich verfolgbarer Handlungen mit einer Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof rechtlich haftbar machen (Art 76 B-VG iVm Art 142 B-VG).

Misstrauensvotum

Der Nationalrat hat auch die Kompetenz einem einzelnen Mitglied oder der gesamten Bundesregierung das Misstrauen auszusprechen (Art 74 B-VG). Der Bundespräsident hat das betreffende Mitglied oder die Gesamtregierung daraufhin sofort ihres Amtes zu entheben.

Im Übrigen übt der Nationalrat seine Kontrollrechte noch durch den Rechnungshof, die Volksanwaltschaft, die Bundesheer-Beschwerdekommission aus.

Verhältnis zum Bundespräsidenten

Der Bundespräsident beruft den Nationalrat – gemäß Art. 28 Abs. 1 B-VG – jedes Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein. Die Einberufung außerordentlicher Tagungen und Schließungen der Tagungen erfolgen durch den Bundespräsidenten auf Beschluss des Nationalrates selbst. In diesen Punkten hat der Bundespräsident keinerlei politischen Spielraum, sondern ist strikt an den Text der Verfassung beziehungsweise an die Entscheidungen des Nationalrates selbst gebunden.

Das Staatsoberhaupt kann jedoch den Nationalrat auf Vorschlag der Bundesregierung auflösen, aber nur einmal aus demselben Grund. Dies geschah bisher nur 1930 durch Wilhelm Miklas. Doch kann eine vom Bundespräsidenten ernannte Regierung gegen eine Mehrheit im Nationalrat nicht bestehen. Auch geht die Initiative für die Einberufung der Bundesversammlung, zur Anklage oder zur Ansetzung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten, vom Nationalrat aus. Bisher hat der Nationalrat jedoch noch nie einen solchen Schritt gesetzt.

Das Verhältnis des Bundespräsidenten zu den anderen Staatsorganen ist generell geprägt vom sogenannten Rollenverzicht.

Dem Nationalrat und dem Bundespräsidenten gemein ist, dass beide über eine hohe demokratische Legitimität verfügen. Sie werden direkt vom Bundesvolk gewählt.[5]

Abgeordnete

Der Nationalrat besteht aus 183 Abgeordneten. Diese wählen in der ersten Sitzung nach der Nationalratswahl den Nationalratspräsidenten und zwei Stellvertreter (2. und 3. Präsident), die sich bei den Sitzungen im Vorsitz abwechseln. Der Nationalrat ist bei seiner Präsidentenwahl an Fraktionsstärken nicht gebunden; es ist aber seit 1920 Usus, dass der Präsident von der größten Fraktion nominiert wird. Als Nationalratspräsidentin fungiert in der derzeitigen Gesetzgebungsperiode Barbara Prammer (SPÖ), als Zweiter Nationalratspräsident Fritz Neugebauer (ÖVP), als Dritter Präsident Martin Graf (FPÖ).

Wie in den meisten Demokratien verfügen auch in Österreich die Abgeordneten über die Politische Immunität. Diese teilt sich auf in:

  • Berufliche Immunität: Die Abgeordneten können für ihre Äußerungen im Plenum nur vom Nationalrat selbst verantwortlich gemacht werden (persönlicher Strafausschließungsgrund).
  • Außerberufliche Immunität: Ein Abgeordneter darf typischerweise nur mit Zustimmung des Immunitätsausschusses für sein außerparlamentarisches strafbares Verhalten behördlich verfolgt werden, es sei denn die Tat steht offensichtlich nicht im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit (z.B. Falschaussage vor Gericht in einem Strafprozess[6]) oder er wurde bei Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat ertappt. Diesfalls kann der Immunitätsausschuss die Beendigung der Verfolgung (und die Aufhebung einer schon vollzogenen Verhaftung) verlangen. Die Verfolgung ist wieder möglich sobald das Mandat endet.

Derzeit wird über eine Neuregelung der Immunität von Abgeordneten diskutiert.[7]
Der einzelne Abgeordnete ist verfassungsmäßig in der Ausübung seines Mandates frei und an keine Weisungen gebunden. Er darf auch keinerlei Aufträge entgegennehmen, in diesem oder jenem Sinn zu stimmen oder zu sprechen. Im Spannungsverhältnis dazu steht das Bestreben jeder im Parlament vertretenen Partei, ein „geschlossenes Abstimmungsverhalten“ ihrer Fraktion zu erreichen. Als Druckmittel verlangten die Parteien viele Jahre lang von ihren Abgeordneten Blanko-Rücktrittserklärungen, bis dies als gesetzwidrig erkannt wurde. Heute müssen psychologischer Gruppendruck und die Aussicht, bei der nächsten Wahl nicht mehr auf der Kandidatenliste aufzuscheinen, ausreichen. Es muss von den Fraktionen aber auch toleriert werden, dass Abgeordnete, die eine bestimmte Entscheidung nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, der betreffenden Abstimmung fernbleiben.

Bezüge der Abgeordneten

Die Bezüge der Mitglieder des Nationalrats richten sich nach dem Bundesbezügegesetz (§ 1 BBezG). Die Höhen der Bezüge sind im Sinne einer Einkommenspyramide festgelegt. Den Anfang dieser Pyramide bildet der Ausgangsbetrag. Dieser wurde 1997 mit 100.000 Schilling festgelegt.[8] Dieser Ausgangsbetrag wird jährlich durch einen Faktor erhöht (Anpassungsfaktor), der vom Präsidenten des Rechnungshofes ermittelt und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht wird (§ 3 Abs 1 u. 2 BezBegrBVG iVm § 2 Abs 2 BBezG). 2009 betrug der Ausgangsbetrag 8421,12 Euro. Im Jahr 2010 ermittelte der Präsident des Rechnungshofes einen Anpassungsfaktor von 1,012.[9] Daraus folgt mit 1.Jänner 2011 ein Ausgangsbetrag von 8522,17 Euro. Alle Bezüge werden gemäß § 3 Abs 1 BBezG nach diesem Ausgangsbetrag errechnet:

  • Mitglied des Nationalrats 100%
  • Klubobmann 170 %
  • zweiter und dritter Nationalratspräsident 170 %
  • Präsident des Nationalrats 210 %

Die Bezüge gebühren 14 Mal pro Jahr (§ 2 Abs 1 und § 5 BBezG) und sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen (§ 7 Abs BBezG). Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion (§ 4 Abs 1 BBezG). Daneben gibt es noch besondere Bestimmungen für die Vergütung von Aufwendungen (§ 10 BBezG), für die Vergütung von Dienstreisen (§ 10 BBezG) und bezüglich der Pensionsversicherung (§ 12ff BBezG). Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach dem BBezG nicht verzichten (§ 16 BBezG). Die Bezüge sind gemäß § 25 Abs 1 Z 4 lit a EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen daher der Lohnsteuer (§§ 47ff EStG).

Klubförderung

Die im österreichischen Nationalrat vertretenen Parteien, konkret deren Parteiklubs, erhalten jährlich eine sogenannte „Klubförderung“. Diese betrug bis 2008 insgesamt 15,3 Millionen Euro und wurde nach Anzahl der Sitze abgestuft aufgeteilt. In der ersten, konstituierenden Sitzung des Nationalrats nach der Nationalratswahl 2008, wurde am 28. Oktober einstimmig beschlossen, die abgestufte Klubförderung abzuschaffen und diese nun auf jedes Mitglied genau zu berechnen, sowie um 15 % bzw. 2,3 Millionen Euro zu erhöhen.[10] Im Zuge der Finanzkrise 2008 und der dadurch drohenden wirtschaftlichen Turbulenzen und vor dem Hintergrund der steigenden Politikverdrossenheit nach dem Scheitern einer „dauerstreitenden“ Regierungskoalition sorgte diese deutliche Erhöhung für Aufregung in den Medien und teils empörte Kommentare. So habe der Nationalrat die Erhöhung „still und heimlich“[11] bzw. „heimlich und ganz ohne Diskussion“[12] abgewickelt. Die Erhöhung der Klubförderung sei „dreist“,[12] das „Vertrauen verkauft“[12] und ein Kommentar fragt, ob die Parlamentarier eine „Kaste der Unantastbaren“[13] sei.

Ausschüsse

Im Nationalrat nominieren in jeder Gesetzgebungsperiode die Fraktionen nach ihrer Mandatsstärke Mitglieder für die Ausschüsse, die Anträge diskutieren und Beschlüsse des Plenums vorbereiten.

Es gibt verfassungsrechtlich zwingend vorgesehene sowie freiwillige Ausschüsse, die bei Bedarf gebildet werden können. In der 2006 beendeten XXII. Gesetzgebungsperiode gab es 36 Ausschüsse. Zu den fixen Ausschüssen zählen der Hauptausschuss, der Rechnungshofausschuss, der Immunitätsausschuss und der Haushaltsausschuss. Zu den freiwilligen Ausschüssen zählen hingegen der Justizausschuss, der Sozialausschuss, Landesverteidigungsausschuss oder die verschiedenen Untersuchungsausschüsse.

Liste der gegenwärtigen Ausschüsse:

  • Ausschuss für Arbeit und Soziales
  • Außenpolitischer Ausschuss
  • Bautenausschuss
  • Budgetausschuss
  • Ständiger Unterausschuss des Budgetausschusses
  • Familienausschuss
  • Finanzausschuss
  • Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie
  • Geschäftsordnungsausschuss
  • Gesundheitsausschuss
  • Gleichbehandlungsausschuss
  • Hauptausschuss
  • Ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses
  • Ständiger Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union
  • Immunitätsausschuss
  • Ausschuss für innere Angelegenheiten
  • Ständiger Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten
  • Justizausschuss
  • Ausschuss für Konsumentenschutz
  • Kulturausschuss
  • Landesverteidigungsausschuss
  • Ständiger Unterausschuss des Landesverteidigungsausschusses
  • Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft
  • Ausschuss für Menschenrechte
  • Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen
  • Ständiger Unterausschuss des Rechnungshofausschusses
  • Rechnungshofausschuss
  • Ausschuss für Sportangelegenheiten
  • Tourismusausschuss
  • Umweltausschuss
  • Unterrichtsausschuss
  • Unvereinbarkeitsausschuss
  • Verfassungsausschuss
  • Verkehrsausschuss
  • Volksanwaltschaftsausschuss
  • Ausschuss für Wirtschaft und Industrie
  • Wissenschaftsausschuss
  • Ständiger gemeinsamer Ausschuss im Sinne des § 9 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

Sitzungssaal

Präsidium, Regierungsbank und Rednerpult vom Mittelgang aus gesehen. Darüber der Bundesadler aus Metall.

Der Nationalrat tagt seit 1920 in jenem Sitzungssaal, der bis Oktober 1918 dem Herrenhaus des Reichsrates gewidmet war. Nachdem im Zweiten Weltkrieg die Inneneinrichtung durch einen Bombentreffer vernichtet worden war, wurde der Saal bis 1956 im damaligen Stil neu gestaltet. Zentrales Element ist ein von Rudolf Hoflehner gestalteter Bundesadler. Die für 2008 geplante Renovierung des abgenutzten Interieurs wird, da nun eine generelle Renovierung des Parlamentsgebäudes mit hohen Kosten vorgeschlagen wurde, nach wie vor diskutiert.

Der Nationalratssitzungssaal soll vor allem behindertenfreundlicher gestaltet, die Höhe der Regierungsbank gesenkt und die Zuschauergalerie vergrößert werden. Die Sitzreihen sollen erneuert werden. Die Saalelektronik soll komplett erneuert werden. Während des Umbaus soll der Nationalrat im Sitzungssaal der Bundesversammlung – dem ehemaligen Sitzungssaal des Abgeordnetenhauses des Reichsrates – tagen. Der architektonischen Erneuerung sind jedoch durch den Denkmalschutz Grenzen gesetzt.

Eine originalgetreue Wiederherstellung des Saales, so wie er vor seiner Zerstörung im Zweiten Weltkrieg aussah, ist nicht geplant.

Kritik

Am Nationalrat wird in den Medien auch grundsätzliche Kritik geübt:

  • Die Abgeordneten würden das Volk unzureichend repräsentieren, da unkündbare Beamte und angestellte Interessenvertreter überproportional, Frauen, „normale“ Arbeiter, Angestellte, neue Selbstständige, Kleinunternehmer usw. unterproportional vertreten seien.
103 der 183 Nationalratsabgeordneten sind Beamte, Partei-, Gewerkschafts- oder Kammerangestellte […] Nur 41 sind in der Privatwirtschaft oder als Freiberufler tätig.[14]
  • Das Parteilistenwahlrecht hindere die meisten Mandatare daran, ihr verfassungsmäßig freies, nur ihrem Gewissen verpflichtetes Mandat gegen den „Klubzwang“ ihrer Parlamentsfraktion zu verteidigen. Wer mehrmals gegen seine Fraktion stimme, werde für die nächste Wahl nicht mehr aufgestellt.
  • Das Listenwahlrecht führe auch dazu, dass sich die Abgeordneten weit weniger als in Wahlsystemen, in denen pro Wahlkreis ein Abgeordneter gewählt wird, ihren Wählern verpflichtet fühlten. Sie seien vor allem der Partei verpflichtet, die sie in den Wahlvorschlag aufgenommen habe.
  • Das österreichische Parlament stelle seinen Abgeordneten weitaus weniger Ressourcen zur Verfügung als z. B. der Deutsche Bundestag oder der Kongress der Vereinigten Staaten. Die Abgeordneten seien daher zumeist auf die Expertise von Ministerien und Interessenvertretungen angewiesen, die dabei ihre eigene Agenda verfolgten.
  • Die Abgeordneten beschlössen häufig Gesetze, deren Inhalt sie nicht verstehen, weil er in einer Expertensprache verfasst sei und nicht in allgemein verständlichen Begriffen.
  • Abgeordnete der Regierungsfraktionen würden sich habituell nicht als legislative Kontrollore der Exekutive verstehen, sondern als Helfer der Regierung.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.parlament.gv.at/WW/NR/FRAK/A/A.shtml
  2. http://kaernten.orf.at/stories/416611/
  3. ORF: BZÖ schmeißt Erich Tadler aus Partei, 19. Jänner 2010
  4. a b http://www.parlament.gv.at/NR/NR_BREG/AINFO/Nationalrat%20und%20Bundesregierung_Portal.shtml
  5. http://www.parlament.gv.at/NR/NR_BRPRAES/AINFO/Nationalrat%20und%20Bundespr%C3%A4sident_Portal.shtml
  6. http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/364304/index.do?from=simarchiv
  7. Kritik an neuen Immunitätsregeln. Website des Radiosenders Ö1. Abgerufen am 14. September 2011.
  8. siehe § 2 Abs 1 in der Fassung des Bundesbezügegesetzes BGBl. I Nr. 64/1997
  9. Kundmachung des Anpassungsfaktors. Website des Rechnungshofes. Abgerufen am 16. Juni 2011.
  10. Die Presse: Parteien erhöhen ihre Klubförderung um 15 Prozent. 29. Oktober 2008 (abgerufen am 3. November 2008)
  11. Kleine Zeitung: Klubförderung erhöht: Parteien gönnen sich mehr Geld 29. Oktober 2008 (abgerufen am 3. November 2008)
  12. a b c Der Standard: Klubförderung: Vertrauen verkauft. Andrea Heigl, 29. Oktober 2008 (abgerufen am 3. November 2008)
  13. Der Standard: Klubförderung: Eine ‚Kaste der Unantastbaren‘? Kommentar der Anderen, Patrick Hartweg, 31. Oktober 2008, S. 46
  14. Herbert Lackner: Demokratie ohne Personal, in: Nachrichtenmagazin profil, Wien, Nr. 14, 4. April 2011, S. 22

Weblinks


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