Parteienstaat

Parteienstaat

Als Parteienstaat wird ein Staat bezeichnet, dessen Staatsgewalt sich im Wesentlichen in den Händen gesellschaftlicher Parteien und Interessengruppen befindet. Er ist ein totaler Parteienstaat, wenn sich die einzelnen "Staatsgewalten" (Legislative, Exekutive und Judikative) ausschließlich in den Händen formierter gesellschaftlicher Kräfte wie der politischen Parteien befinden. Diese Art eines Gesellschaftssystems wird auch Parteienherrschaft genannt.[1]

Vom Parteienstaat zu unterscheiden ist die Parteiendemokratie, die ein Gemeinwesen bezeichnet, in dem es auch Parteien und Interessengruppen gibt und diese nach Einfluss streben, weil sie dazu berufen sind, an der Bildung der öffentlichen Meinung mitzuwirken – wie es z. B. in Deutschland aufgrund des Art. 21 des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes der Fall ist. Ob und in welchem Maße eine Parteiendemokratie auch parteienstaatliche Merkmale aufweist, ist eine Frage des Einzelfalls, und ob dies nachteilig ist eine Frage der Bewertung.

So wurden Tendenzen zur Parteienstaatlichkeit in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kritisiert u.a. von Carl Schmitt, Othmar Spann und Oswald Spengler, hingegen in der 2. Hälfte gerechtfertigt durch die Parteienstaatslehre des Gerhard Leibholz.

Kein Parteienstaat, sondern dessen Gegenteil wäre ein absoluter Staat mit Begleiterscheinungen wie Dominanz staatlicher Bürokratie wie im Beamtenstaat oder Bürokratenstaat. Auch eine streng basisdemokratisch organisierte Räterepublik oder eine Demarchie kann ohne Parteien auskommen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Die Deformierte Demokratie: Parteienherrschaft in Deutschland, Hans Apel, Deutsche Verlagsanstalt, 1991, ISBN 9783421065988

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