Patentgesetz (Deutschland)

Patentgesetz (Deutschland)
Basisdaten
Titel: Patentgesetz
Abkürzung: PatG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Privatrecht
Fundstellennachweis: 420-1
Ursprüngliche Fassung vom: 25. Mai 1877 (RGBl. S. 501)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1877
Letzte Neufassung vom: 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
2. Januar 1980
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2521)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2009
(Art. 9 G vom 31. Juli 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Patentgesetz sichert nach dem deutschen Recht neben dem Markengesetz, Gebrauchs- und Geschmacksmustergesetz den Schutz neuschöpferischer Entwicklungen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte des Patentrechts

Am 25. April 1877 wurde das erste Reichs-Patentgesetz erlassen, welches auch die Einrichtung einer Behörde vorsah, die Patente vergeben sollte. (Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., Einleitung, Rdnr 7) In den Jahren 1891 und 1936 wurden neue Patentgesetze erlassen. Die letzte Neufassung des Patentgesetzes 1936 datiert vom 16. Dezember 1980. Sie ist seit dem 1. Januar 1981 in Kraft und hat seither bis Ende 2006 15, zum Teil gravierende, Änderungen erfahren, wie in den Jahren 1993, 1998, 2005 (Biotechnologie).

Gesetzesinhalt

Das Patentgesetz definiert in den §§ 1 – 25 PatG das Patent und nennt die patentierbaren Erfindungen. Es muss zunächst eine Lehre zum technischen Handeln vorliegen. Diese muss beim nationalen Patent – weitestgehend übereinstimmend auch beim europäischen Patent – gegenüber dem Stand der Technik neu sein, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein (§§ 1 – 5 PatG). Inzwischen ist es auch möglich, biologische Materialien und Erzeugnisse daraus zu patentieren. Der menschliche Körper, seine Zellen und Gensequenzen sind nicht patentierbar (§ 1a PatG). Ebenfalls nicht patentierbar sind Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Insbesondere ist das Verwenden und das Klonen von Embryonen und menschlichen Lebewesen unzulässig.

Im zweiten und dritten Abschnitt (§§ 26 – 33; §§ 34 – 64 PatG) werden die Errichtung und der Betrieb des Patentamtes (DPMA) (Sitz: München) sowie das Verfahren vor dem DPMA beschrieben.

Für die Entscheidung über Streitigkeiten mit dem Patentamt über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Patents oder die Zwangslizenzierung ist das Bundespatentgericht (BPatG) errichtet. Es ist ein oberes Bundesgericht mit Sitz in München, das im Rang eines Oberlandesgerichts steht, so dass die Rechtsmittelinstanz der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist.

Die Verfahren vor dem Patentgericht sind

  • das Beschwerdeverfahren (§§ 73 – 80 PatG)
  • das Nichtigkeitsverfahren (§§ 81ff. PatG) und
  • das Zwangslizenzverfahren (§§ 81ff., 85 PatG)

Gegen die Entscheidungen sind die Rechtsmittel der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde und der Berufung zulässig, die zum Bundesgerichtshof führen.

Das Patentgesetz gibt dem Inhaber eines Patentes einen zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch, sofern er Rechtsverletzungen seines Patentes hinnehmen muss oder eine Rechtsverletzung zu befürchten ist (§§ 139ff. PatG).

Mit den Strafvorschriften nach § 142 PatG gehört das Patentgesetz auch zum Nebenstrafrecht.

Bei allen übrigen Streitigkeiten sind diese Angelegenheiten den Zivilkammern der Landgerichte zugewiesen (§ 143 Abs. 1 PatG). Die Zuständigkeit ist – zum Teil länderübergreifend – bei einigen Landgerichten konzentriert.

Literatur

  • Friedrich-Karl Beier, Andreas Heinemann (Hrsg.): Patent- und Musterrecht. München: C.H. Beck 2008, ISBN 978-3-406-56963-0.
  • Andreas Heinemann (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht. Loseblattsammlung, München: C.H. Beck 2008, ISBN 978-3-406-45350-2.
  • Florian Mächtel, Ralf Uhrich, Achim Förster (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150986-5 (Inhaltsverzeichnis)
  • Peter Mes: PatG. GebrMG. Kommentar, 3.Aufl. München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-62073-7
  • Rainer Schulte (Hrsg.): Patentgesetz mit Europäischem Patentübereinkommen. Kommentar auf der Grundlage der deutschen und europäischen Rechtsprechung. 8. Auflage. Carl Heymanns, Köln, München 2008, ISBN 978-3-452-26081-9.

Weblinks

 Wikisource: Patentgesetz. Vom 25. Mai 1877 – Quellen und Volltexte
 Wikisource: Patentgesetz. Vom 7. April 1891 – Quellen und Volltexte
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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