- Pfändungsschutzkonto
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Ein Pfändungsschutzkonto soll ein Girokonto mit dem Status eines automatischen Schutzes gegen Pfändungen sein. Die Bundesregierung hat im September 2007 hierzu einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes vorgelegt. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Mit Verabschiedung und anschließender Umsetzung wird Mitte 2009 gerechnet.
Inhaltsverzeichnis
Automatischer Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages von 985,15 Euro (§ 850c ZPO) wird nicht von einer Pfändung erfasst (Basispfändungsschutz). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können. Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an und es ist keine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Das Kreditinstitut hat von sich aus den Basispfändungsschutz zu berücksichtigen. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Leistungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind. Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und Geldgeschenke Dritter, bei der Kontopfändung geschützt. Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Daneben kommt in bestimmten Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut in Betracht.
Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto – P-Konto – wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.
Vorrang des P-Kontos
Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein P-Konto, so erhält er allerdings nur für dieses Pfändungsschutz. Denn mit der Führung eines P-Kontos kann er sicherstellen, dass ihm die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel erhalten bleiben. Auf weiteren herkömmlichen Pfändungsschutz ist er damit nicht mehr angewiesen.
Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbständiger
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.
Das neue Gesetz wird möglicherweise Mitte 2009 in Kraft treten.
Kritik
Das "Pfändungsschutzkonto", das die Bundesregierung einführen will, stößt seitens einiger Interessensverbände auf Bedenken. "Wir befürchten, dass das Ziel, das Verfahren auch für die Kreditwirtschaft zu vereinfachen, nicht erreicht wird", sagte Ahrend Weber vom Bundesverband deutscher Banken. Das Nebeneinander unterschiedlicher Pfändungsregelungen könne im Ergebnis sogar mehr Aufwand als bisher bedeuten. Der Juraprofessor Georg Bitter von der Universität Mannheim spricht noch deutlicher von einer "Missgeburt". Das "P-Konto", wie Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) das Vorhaben nennt, werde nämlich - ganz entgegen der Absicht der großen Koalition - erst recht dazu führen, dass sozial schwache Bürger vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen würden. Außerdem warnt der Bank- und Insolvenzrechtler Bitter vor gravierenden Missbrauchsmöglichkeiten.[1]
In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 18/2008 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BR-Drs. 663/07) begrüßt die BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer) die Zielsetzung des Entwurfes, sie kritisiert jedoch dessen inhaltliche Ausgestaltung, insbesondere diverse systematische, logische und sprachliche Fehler sowie wenig praxistaugliche Regelungsvorschläge. Kritikpunkte sind dabei u.a., dass das Pfändungsschutzkonto nicht ausreichend gegen Missbräuche gesichert ist. Deshalb fordert die BRAK insbesonder ein zentrales Register zur Erfassung sämtlicher Pfändungsschutzkonten. Ferner hat die Ausgestaltung des Pfändungsschutzkontos schwerwiegende Auswirkungen auf dessen Funktionsfähigkeit: Die kontokorrentmäßige Verrechnung der dem Kontoinhaber gegen die Bank zustehenden Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten mit dem der Bank aus der Ausführung von Verfügungen des Kontoinhabers entstandenen Aufwendungsersatzansprüchen wäre nach der Konzeption in Höhe des dem Kontoinhaber zustehenden pfändungsfreien Grundbetrags nicht mehr möglich. Weiterhin wird auf das Regressrisiko hingewiesen, das den Kreditinstituten durch die Prüfpflichten, die ihnen durch den Gesetzentwurf auferlegt werden, droht.
Einzelnachweise
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes
- Stellungnahme der BRAK (Nr. 6/2007) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
- Stellungnahme der BRAK (Nr. 18/2008) zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
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