- Auffangwanne
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Eine Auffangwanne ist eine Sicherheitsmaßnahme beim Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen. Sie soll aus der Anlage bzw. dem Lagerbehälter austretende Stoffe auffangen und damit ihre Freisetzung in Erdreich oder Gewässer verhindern. Auffangwannen sind flüssigkeitsdichte Bauteile, nicht jedoch bauliche Einrichtungen oder Räume in Gebäuden.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsvorschriften
Die Notwendigkeit von Auffangräumen wird durch § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den danach erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmt.[1] Auffangwannen sind eine technische Variante zur Bereitstellung des erforderlichen Rückhaltevolumens. Wenn sie für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe verwendet werden sollen, unterfallen sie den Regeln des Bauproduktengesetzes[2]. Allgemein anerkannte Regel der Technik für Auffangwannen aus Stahl mit einem Volumen bis 1000 Liter ist die Stahlwannenrichtlinie (StawaR)[3].
Ausführung der Wannen nach StawaR
Die StawaR ist unter Nr. 15.22[4] in der Bauregelliste A Teil 1 des Deutschen Instituts für Bautechnik gelistet. Damit gilt sie als eingeführte Technische Baubestimmung.[5] Auffangwannen aus Stahl werden hauptsächlich in industriellen und gerwerblichen Lageranlagen verwendet. Die wichtigsten Anforderungen der StawaR sind:
Die Wanne muss flüssigkeitsdicht sein. Sie muss beständig gegen den gelagerten Stoff sein und bei rostenden Stählen einen Korrosionsschutz besitzen. Die Mindestwanddicken betragen bei Stahl 3mm, bei Edelstahl 2mm. Schweißkonstruktionen sind nur mit Eignungsnachweis des Schweißers zulässig.
Der Unterboden der Wanne muss auf Korrosion prüfbar sein und wird daher in aller Regel nicht direkt auf den Boden gesetzt (außer flache Wannen mit sicherem Korrosionsschutz oder die Korrosion ist ausgeschlossen wie z.B. bei Edelstahl unter Bedingungen einer spanenden Fertigung)
Die Wanne muss generell über 5 cm hoch sein und nach Austritt noch 2 cm Freibord über dem Flüssigkeitsspiegel haben. Beim Abdecken von solchen Wannen mit Rosten muss der Rost mit der Unterkante über der möglichen Höhe des Flüssigkeitsspiegels liegen.
Beim Biegen des Materials muss der Biegeradius größer als die Materialstärke sein, weil sonst die Wahrscheinlichkeit der Kaltverfestigung und Rissbildung steigt.
Für den hydrostatischen Druck wird ein statischer Nachweis gefordert, für andere Belastungsfälle (sonstige eingebrachte Kräfte) ein Belastungsversuch mit Sicherheitsfaktor 2.
Übereinstimmungsnachweis
Die Wannen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Übereinstimmung mit den Anforderungen nachgewiesen wurde. Der Nachweis erfolgt in zwei Stufen:
- Erstprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle: Für jedes Herstellerwerk ist die Einhaltung Anforderungen an die Auffangwanne und die Herstellung durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle zu prüfen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren.
- Werkseigene Produktionskontrolle: An jeder Auffangwanne sind folgende Prüfungen durchzuführen:
- Bauprüfung auf Übereinstimmung mit Abschnitt 2.1 (3) bis (10) StawaR
- Schweißnahtprüfung (Sichtprüfung)
- Dichtheitsprüfung (Vakuumverfahren, Farbeindringverfahren; Ultraschall)
- Kontrolle Korrosionsschutz (entfällt bei Edelstahl)
Im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises wird die Beständigkeit gegenüber den Lagermedien nicht geprüft.
Kennzeichnung der Wannen
Auffangwannen sind mit folgenden Daten dauerhaft zu kennzeichnen:
- Hersteller
- Herstelljahr und Seriennummer
- Werkstoff der Wanne
- Tragkraft der Wanne bzw. des Rostes
- Auffangvolumen (Gesamtvolumen -2cm Freibord)
- Hinweis „Verwendung nach StawaR“
- Ü-Zeichen (nur bei Übereinstimmungsnachweis)
Einzelnachweise
- ↑ Bis zum Inkrafttreten der Regelungen des Bundes gelten noch die nach § 19g WHG a.F. erlassenen Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und Verwaltungsvorschriften der Länder.
- ↑ Bauproduktengesetz. Abgerufen am 16. Mai 2010.
- ↑ Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter (StawaR) - Fassung Juli 2005. DIBt-Mitteilungen 3/2006, 9. Juni 2006, abgerufen am 16. Mai 2010.
- ↑ Unter Nr. 15 werden Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen aufgeführt.
- ↑ Vergl. § 17 Abs. 2 Musterbauordnung.
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