- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz zur Förderung der
beruflichen AufstiegsfortbildungKurztitel: Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Abkürzung: AFBG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Arbeitsrecht Fundstellennachweis: 2212-4 Ursprüngliche Fassung vom: 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) Inkrafttreten am: 1. Januar 1996 Neubekanntmachung vom: 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1322, ber. S. 1794)Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 24. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1422, 1425 ff.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:28. Oktober 2010
(Art. 8 Abs. 1 G vom
24. Oktober 2010)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz unterstützt mit finanziellen Mitteln die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften und soll Existenzgründungen erleichtern.
Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in allen Berufsbereichen. Als Voraussetzung wird der Abschluss einer Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung verlangt.
Mit der Gesetzesänderung[1] des AFBG in 2009 wurde die Zahl der Anspruchsberechtigten um Altenpflegekräfte und Erzieher erweitert. Zudem steigen die Leistungen für eine Aufstiegsfortbildung. Zugrundeliegende Freibeträge und Bedarfssätze des BAföG wurden bereits 2008 um zehn Prozent erhöht. Dabei variiert die Höhe der Förderung und ist abhängig von der jeweiligen Lebenssituation (Familienstand, Kinderzahl, eigenes Einkommen und Einkommen des Ehegatten). Ebenso ist die Förderung von verschiedenen Faktoren abhängig u.a. dem Verhältnis zwischen Darlehen und Zuschuss sowie die Förderung der Lehrgangsgebühren. Ein Alleinstehender ohne Kinder erhält beispielsweise 675 Euro pro Monat, davon 229 Euro als Zuschuss. Personen, die bereits eine Aufstiegsförderung selbst finanziert haben oder anderweitig unterstützt wurden, sind nunmehr auch anspruchsberechtigt. Eine erneute Unterstützung für die Fortbildung war bisher nicht möglich.
Fortbildungswillige mit Kindern werden nach dem Gesetz besonders unterstützt: Pro Kind steigt der Erhöhungsbeitrag von derzeit 179 auf 210 Euro pro Monat. Anders als bisher wird die Hälfte dieses Betrages als Zuschuss bezahlt und nicht als Darlehen gewährt. Für Alleinerziehende ist ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro pro Monat und Kind vorgesehen. Zusätzlich dazu sollen der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag auch während der neu eingeführten Phase der Prüfungsvorbereitung für bis zu drei weitere Monate als Darlehen gewährt werden.
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