Handwerksordnung

Handwerksordnung
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Kurztitel: Handwerksordnung
Abkürzung: HwO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerberecht
Fundstellennachweis: 7110-1
Ursprüngliche Fassung vom: 17. September 1953
(BGBl. I S. 1411)
Inkrafttreten am: 24. September 1953
Neubekanntmachung vom: 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074,
ber. 2006 I S. 2095)
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 11. Juli 2011
(BGBl. I S. 1341, 1342)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Juli 2011
(Art. 5 G vom 11. Juli 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Handwerksordnung (HwO) ist ein deutsches Gesetz, das die Ausübung eines Handwerks regelt.

Neben der Gewerbeordnung stellt die Handwerksordnung ein bedeutendes Gesetz innerhalb des Gewerberechts dar.

Inhaltsverzeichnis

Regelungsgehalt

Die Handwerksordnung trennt zwischen zulassungspflichtigem, zulassungsfreiem Handwerk und handwerksähnlichem Gewerbe. Voraussetzung für den Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks ist die Eintragung in die Handwerksrolle. Für die zulassungspflichtigen Handwerke besteht die sogenannte „Meisterpflicht“ - es bestehen jedoch mit den §§ 7 bis 9Vorlage:§/Wartung/buzer HwO weitgehende Ausnahmeregelungen. So können etwa EU-Inländer nach nachgewiesener, sechsjähriger selbständiger Handwerkertätigkeit in einem EU Land ohne Sachkundeprüfung eingetragen werden (§ 9 HwO).(siehe jedoch Abschnitt Handwerksrechtsnovelle zum 1. Januar 2004).

Gewerbetreibende, die ein zulassungspflichtiges oder zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, sind zugleich (Pflicht-)Mitglieder der Handwerkskammer.

Inhalt

  • Teil 1: Ausübung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, §§ 1 bis 20Vorlage:§/Wartung/buzer
  • Teil 2: Berufsbildung im Handwerk, §§ 21 bis 44bVorlage:§/Wartung/buzer
  • Teil 3: Meisterprüfung, Meistertitel, §§ 45 bis 51dVorlage:§/Wartung/buzer
  • Teil 4: Organisation des Handwerks, §§ 52 bis 116Vorlage:§/Wartung/buzer
  • Teil 5: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften, §§ 117 bis 125Vorlage:§/Wartung/buzer

Anlagen

Der Handwerksordnung sind mehrere Anlagen beigefügt:

  • Anlage A stellt ein Verzeichnis der Gewerbe dar, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können.
  • Anlage B ist das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke (B1) und handwerksähnliche Gewerbe (B2) betrieben werden können.
  • Anlage C ist die Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern.
  • Anlage D ist die Konkretisierung der Art der in der Handwerksrolle eingetragenen personenbezogenen Daten sowie die Daten im Inhaberverzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und der Daten in der Lehrlingsrolle.

Handwerksrechtsnovelle zum 1. Januar 2004

Zum 1. Januar 2004 trat die sogenannte Handwerksrechtsnovelle (Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften) in Kraft. Sie enthält:

  • Die „Meisterpflicht“ wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt.
  • Die übrigen 53 Handwerke (2004) sind zulassungsfrei. Ihre selbständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis und demnach keine Gesellenprüfung voraus. Diese Betriebe dürfen keine Auszubildenden einstellen.
  • Bis auf wenige Ausnahmen können sich erfahrene Gesellen in zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der praktischen Tätigkeit von sechs Jahren, wobei vier Jahre davon in leitender Position ausgeübt wurden. Diese Möglichkeit besteht nicht für Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhtechniker und Zahntechniker.
  • Für Ingenieure und Hochschulabsolventen sowie staatlich geprüfte Techniker ist der Zugang zum Handwerk möglich.
  • Das „Inhaberprinzip“, das vorschrieb, das der Inhaber in Person die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen musste, wurde abgeschafft. Unternehmen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können dies nun auch ausüben, wenn ein Meister, Ingenieur oder Techniker als Betriebsleiter eingestellt wurde (HwO §7(1)).
  • Tätigkeiten, die innerhalb von zwei bis drei Monaten erlernt werden können, unterliegen nicht dem Meisterzwang.

Literatur

  • Holger Schwannecke (Hrsg.), Die Deutsche Handwerksordnung. Kommentar, (Loseblattkommentar), Berlin Stand: Mai 2010, Verlag: Erich Schmidt, ISBN 978-3-503-00066-1
  • Gerhard Honig / Matthias Knörr, Handwerksordnung (HwO). Kommentar, 4.Auflage, Berlin 2008, Verlag: C.H. Beck, ISBN 978-3-406-58045-1

Weblinks

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