- Postenpflicht (KZ)
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Die Postenpflicht war zur Zeit des Nationalsozialismus eine der Dienstvorschriften für die SS-Wachmannschaften zur Gefangenenbewachung in den deutschen Konzentrationslagern.
Datiert wurde die „Dienstvorschrift für die Begleitpersonen und Gefangenenbewachung“ auf den 1. Oktober 1933 von Theodor Eicke.[1] Am selben Tag verfasste er die Lagerordnung für das KZ Dachau. Beide waren zunächst im Lager Dachau gültig.
Gültig für alle deutschen Konzentrationslager, die der SS unterstanden, wurden beide Vorschriften einige Monate später: ab dem Jahr 1934.
Zitat
„Konzentrationslager Dachau
Kommandatur, 1.10.1933
Dienstvorschrift für die Begleitpersonen und Gefangengenbewachung
6. Postenpflicht
Wer einen Gefangenen entweichen lässt, wird festgenommen und wegen fahrlässiger Gefangenenbefreiung der Bayer. Politischen Polizei übergeben.
Versucht ein Gefangener zu entfliehen, dann ist ohne Aufruf auf ihn zu schießen. Der Posten, der in Ausübung seiner Pflicht einen fliehenden Gefangenen erschossen hat, geht straffrei aus.
Wird ein Posten von einem Gefangenen tätlich angegriffen, dann ist der Angriff nicht mit körperlicher Gewalt, sondern unter Anwendung der Schusswaffe zu brechen. Ein Posten, der diese Vorschrift nicht beachtet, hat seine fristlose Entlassung zu gewärtigen. Wer im Übrigen seinen Rücken freihält, wird selten einen tätlichen Angriff zu gewärtigen haben.
Meutert oder revoltiert eine Gefangenenabteilung, dann wird sie von allen aufsichtsführenden Posten beschossen. Schreckschüsse sind grundsätzlich untersagt.“[2]
Fußnoten
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