- Praktischer Arzt
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Praktischer Arzt respektive Praktische Ärztin (kurz „Praktiker“) sind Berufsbezeichnungen für niedergelassene Ärzte, die einen Universitätsabschluss im Fach Medizin besitzen, jedoch keine weitere abgeschlossene Facharzt-Ausbildung, oder aber sich nicht in dem Fachgebiet niederlassen wollen, für das sie eine abgeschlossene Facharztausbildung besitzen. Voraussetzung für die Niederlassung als Praktischer Arzt war jedoch - bis auf eine kurze Übergangszeit - eine mindestens 4-jährige klinische Weiterbildung nach der Erteilung der Approbation als Arzt. Die Wahl der Weiterbildungsgebiete war dabei dem Arzt überlassen. So wurde sichergestellt, dass auch der Praktische Arzt vor seiner Niederlassung über die klinischen Erfahrungen der (damaligen) Mindest-Weiterbildungszeit für Fachärzte verfügte.
Im Zuge der Harmonisierung des EU-Rechts ist durch die Umsetzung der Richtlinie 93/16/EWG eine Niederlassung als Vertragsarzt nicht mehr ohne Facharztweiterbildung möglich. Damit ist inzwischen der „Facharzt für Allgemeinmedizin“ beziehungsweise „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ der erforderliche Mindeststandard. Wichtigster Unterschied ist hierbei ein in der jeweiligen Landesweiterbildungsordnung vorgeschriebener Weiterbildungsablauf mit Mindestweiterbildungszeiten sowie eine abschließende Facharztprüfung und damit ein insgesamt verbesserter Qualitätsstandard.
Ärzte, die schon vor dem 1. Januar 2003 die Bezeichnung „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ führten, dürfen sie weiterführen.
In der Schweiz ist „praktischer Arzt“ der Minimaltitel für Fachärzte und kann nach 3-jähriger Weiterbildung erworben werden.
Siehe auch
Kategorie:- Berufsrecht der medizinischen Berufe (Deutschland)
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