- Prozess (Recht)
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Prozess heißt das streitige Verfahren vor einem Gericht, das durch eine Klage (im Falle des Strafprozesses durch eine Anklage) eingeleitet wird und darauf zielt, die Situation durch eine verbindliche Entscheidung (ein Gerichtsurteil oder einen Gerichtsbeschluss) zu klären.
Der Begriff „streitiges“ Verfahren bezieht sich auf die Abgrenzung zu „nichtstreitigen“ Verfahren, die ebenfalls von Gerichten durchgeführt werden; zu den letzteren zählen z. B. Verfahren, die die Eintragung von grundstücksbezogenen Rechten in das Grundbuch betreffen. Sie zählen zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für den ein eigenes Verfahrensrecht gilt. Das deutsche Recht kennt kein einheitliches Prozessrecht. Die verschiedenen Gerichtszweige haben jeweils ihre eigenen Prozessordnungen.
Differenzierung
Als Aktivprozess bezeichnet man ein Gerichtsverfahren aus der Perspektive des Klägers. Dieser hat den Prozess initiiert. Dagegen führt der Beklagte einen Passivprozess – er hat den Prozess nicht angestrebt, sondern "erleidet" ihn.
Literatur
- Erich Theodor Garlichs: Passivprozesse des Testamentsvollstreckers, Konstanz, Hartung-Gorre Verlag 1996
Siehe auch
- Hauptverhandlung - nach deutschem Strafprozessrecht der Kernbestandteil jedes Strafverfahrens
- Rubrum
- Aktivlegitimation
- Passivlegitimation
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