Präpendenz

Präpendenz

Die Postpendenz ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht; er bezeichnet eine Feststellung im Strafurteil.

Die Postpendenzfeststellung wird vorgenommen, wenn der Täter ein Strafgesetz verletzt hat, der Sachverhalt aber nicht vollständig aufgeklärt werden kann und zwar in der Weise, dass von zwei möglichen Sachverhalten zwar der zeitlich spätere Sachverhalt sicher aufgeklärt und nachgewiesen werden kann, der zeitlich frühere jedoch nicht sicher vorliegt. Hängt die Strafbarkeit des zweiten Sachverhalts aber gerade von der Nichtverwirklichung des ersten Sachverhalts ab, so kommt es zur Postpendenzfeststellung.

Beispiel: Dem Täter kann an sich der später verwirklichte Sachverhalt der Hehlerei nach § 259 nachgewiesen werden, es steht aber nicht fest, ob er nicht auch Mittäter des zuvor an der Sache begangenen Diebstahl nach § 242 war. Hehlerei kann aber nur an der durch einen anderen gestohlenen Sache begangen werden. Ergebnis: Wegen Diebstahl kann der Täter nicht bestraft werden, da hierzu keine sicheren Feststellungen vorliegen. Nach den Grundsätzen der Postpendenz wird der Täter jedoch wegen Hehlerei bestraft, obwohl ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatbestandmerkmal "von einem anderen gestohlen" gar nicht erfüllt ist (BGH 4 StR 628/88).

Die Präpendenzfeststellung wird im umgekehrten Fall vorgenommen, wenn der frühere Sachverhalt sicher vorliegt, der zeitlich spätere nur möglicherweise gegeben ist.


Literatur

  • Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage 2007, § 1, Rn. 30.


Siehe auch

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