- Wahlfeststellung
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Die Wahlfeststellung wird ungenau als eine Ausnahme des Grundsatzes in dubio pro reo dargestellt.
Steht fest, dass der Täter gegen einen von zwei Straftatbeständen verstoßen hat, bleibt aber unklar, gegen welchen der beiden oder durch welche konkrete Handlung, müsste er bei der wechselseitigen Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigesprochen werden, denn der Täter wäre nach einer Variante straflos. Bei in dubio mitius hat er nach einer der beiden denkbaren Varianten nur das mildere Gesetz verwirklicht. In Fällen der Wahlfeststellung hat der Täter jedoch eine der beiden gleichwertigen Taten verwirklicht.
Man unterscheidet zwischen „Echter Wahlfeststellung“ und „Unechter Wahlfeststellung“.
Inhaltsverzeichnis
Echte Wahlfeststellung
Die echte Wahlfeststellung (ungleichartige Wahlfeststellung) ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen, wahlweise nach dem einen oder dem anderen Tatbestand zu verurteilen, ohne dass sicher feststeht, welcher der beiden Straftatbestände einschlägig ist. Dabei muss sicher sein, dass der Täter gegen ein Strafgesetz verstoßen hat, es ist wegen der Alternativität der Handlungen aber nicht sicher, gegen welches Gesetz er verstoßen hat. Eine Wahlfeststellung setzt aber voraus, dass die in Frage kommenden Tatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind. So ist eine Wahlfeststellung zwischen verschiedenen Tatbestandsalternativen desselben Delikts unproblematisch. Unproblematisch ist z. B. eine Wahlfeststellung zwischen Fälschen oder Gebrauchmachen in der Urkundenfälschung nach § 267 StGB, aber auch eine Wahlfeststellung zwischen Anstiftung oder Täterschaft. Auf der Grundlage der rechtsethisch und psychologischen Vergleichbarkeit ist die Wahlfeststellung bei unterschiedlichen Delikten z. B. zwischen Diebstahl und Hehlerei zulässig, wird aber in der Regel z. B. zwischen schwerem Raub und Hehlerei nicht mehr zulässig sein. Die Verurteilung wird in der Urteilsformel selbst wahlweise ausgesprochen. Dies geschieht aus Gründen der Rechtssicherheit. Das mildere Gesetz bestimmt die Strafe. Maßregeln, Nebenstrafen, und Nebenfolgen können nur ausgesprochen werden, wenn beide Gesetze sie zulassen.
Unechte Wahlfeststellung
Bei der unechten Wahlfeststellung (gleichartige Wahlfeststellung) ist die vom Täter verwirklichte Strafnorm gewiss. Es ist jedoch unklar, welche - von mehreren möglichen Handlungen - konkret diesen Straftatbestand erfüllt hat. Es kann beispielsweise nicht sicher gesagt werden, mit welcher von mehreren getätigten Aussagen der Tatbestand des Meineids (§ 154 StGB) erfüllt wurde. Die unechte Wahlfeststellung ist nur im Rahmen des § 264 StPO zulässig: Die möglichen Handlungen müssen festgestellt sein. Es darf keine andere, weitere Möglichkeit in Betracht kommen.
Kurz und knapp zusammengefasst: Die echte Wahlfeststellung beruht auf Tatbestandsalternativität (Vergleich von geschützten Rechtsgütern), die unechte Wahlfeststellung dagegen auf Tatsachenalternativität (Vergleich von strafbaren Handlungsvarianten bei Tatbestandsidentität).
Rechtsanwendung
Die Notwendigkeit der Wahlfeststellung wird mit einem kriminalpolitischen Bedürfnis und der Einzelfallgerechtigkeit begründet.
Die Kritiker der Wahlfeststellung führen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit des Art. 103 II GG und den Zweifelssatz in dubio pro reo ins Feld.
Die Wahlfeststellung wurde 1934 vom Reichsgericht anerkannt, aber zunächst nur sehr zurückhaltend angewandt und schließlich 1935 in den §§ 2b StGB und 267b StPO normiert. In der NS-Zeit wurde die Wahlfeststellung daraufhin teilweise exzessiv angewandt. Die Regelungen des § 2b StGB und 267b StPO wurden allerdings 1946 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 wieder aufgehoben. Heute wendet der BGH die Wahlfeststellung zurückhaltend an und ist im Wesentlichen auf die Linie des Reichsgerichts von vor 1935 zurückgekehrt.
Siehe auch
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