Qualifizierte Zweidrittelmehrheit
- Qualifizierte Zweidrittelmehrheit
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Einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit bedarf es in Deutschland bei besonders weitreichenden Änderungen bzw. eingriffsintensiven Entscheidungen.
Bei der qualifizierten bedarf es im Unterschied zur einfachen Zweidrittelmehrheit nicht nur zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vielmehr sind zwei Drittel der „gesetzlichen Mitgliederzahl“ (vgl. etwa Art. 121 GG) erforderlich, also der entscheidungsberechtigten Personen des Gremiums. Das macht dann einen Unterschied, wenn nicht alle Mitglieder anwesend sind oder sich einige der Stimme enthalten.
Beispiele
Beispiele hierfür sind unter anderem Verfassungsänderungen nach Art. 79 Abs. 2 Grundgesetz, nachteilige Entscheidungen im Parteiverbotsverfahren und Verfahren der Grundrechtsverwirkung sowie bei Richter- und Bundespräsidentenanklagen (jeweils nach § 15 Abs. 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Problematik
Wenn die Anzahl der Mitglieder eines kleinen Entscheidungsgremiums nicht durch drei teilbar ist, ergibt sich ein höheres Erfordernis: Sind beispielsweise acht Personen gleichberechtigt entscheidungsbefugt, ergäbe sich rechnerisch eine erforderliche Stimmenzahl von 5,3. Diese muss nun auf sechs aufgerundet werden, so dass sich faktisch die Erforderlichkeit von drei Vierteln der Stimmen (= 75 Prozent) ergibt. Dies betrifft zum Beispiel die Senate des Bundesverfassungsgerichts.
Siehe auch
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