Parteiverbot

Parteiverbot

Das Parteiverbot und das entsprechende Parteiverbotsverfahren gelten in Deutschland als ein Element der streitbaren Demokratie.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Politische Parteien stellen das tragende Element der parlamentarischen Arbeit dar und sind maßgeblich an der politischen Willensbildung in der Demokratie beteiligt. Die besondere Bedeutung der Parteien wird verfassungsrechtlich durch das in Art. 21 Grundgesetz verankerte Parteienprivileg verdeutlicht. Aus diesen und vor allem auch aus historischen Gründen ist ein Parteiverbot ein politisch sensibles Thema und wird zum Teil als widersprüchlich zur Demokratie angesehen.

Aufgrund der mit einem Verbot verbundenen Intensität des Eingriffs und um einem (politischen) Missbrauch vorzubeugen, ist in der Bundesrepublik ausschließlich das Bundesverfassungsgericht berechtigt, in dem in Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit §§ 13 Nr. 2, 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelten Verfahren die Verfassungswidrigkeit einer Partei festzustellen und im ergehenden Urteil ein Verbot dieser auszusprechen. Die Entscheidung führt nicht nur zu einem Verbot der Partei und ihrer Nachfolgeorganisationen, sondern auch zu einem sofortigen Mandatsverlust, zum Einzug des Parteivermögens und zum Verbot ihrer Kennzeichen.

Aufgrund der Ähnlichkeit des Parteiverbotsverfahrens zum Strafprozess und der historisch bedingten Besorgnis vor einem Missbrauch bedarf nicht nur das Urteil als solches, sondern auch alle sonstigen der Antragsgegnerin, d. h. der betreffenden Partei, nachteiligen Entscheidungen einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des zuständigen Senats beim Bundesverfassungsgericht. Zuständig für Parteiverbotsverfahren ist beim Bundesverfassungsgericht der zweite Senat.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind gemäß § 43 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur folgende Verfassungsorgane:

Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf ein Bundesland, so kann nach § 43 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz auch die Landesregierung dieses Landes den Antrag stellen.

Voraussetzungen im Tatbestand

Soweit ein Antrag vorliegt, ergeben sich die Voraussetzungen für ein Parteiverbot aus dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz bzw. faktisch seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht. Die freiheitlich demokratische Grundordnung muss danach durch ein verfassungswidriges Verhalten gefährdet sein, um ein Verbot aussprechen zu können.[1] Eine bloße verfassungsfeindliche Haltung reicht nicht aus. Das Bundesverfassungsgericht fasst dies so zusammen (BVerfGE 5, 85, 2. Leitsatz):

Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung [...] nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.

Bisherige Parteiverbote in Deutschland

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Auch wenn es mehrere entsprechende Eröffnungsanträge gegeben hat, sind bisher erst zwei Parteienverbote ausgesprochen worden: gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) im Jahre 1952, eine Nachfolgeorganisation der NSDAP, und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) im Jahre 1956.

Daneben gab es drei weitere Verfahren: Die Verfahren gegen die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) und die auf den Hamburger Raum beschränkte Nationale Liste (NL) scheiterten daran, dass das Bundesverfassungsgericht der FAP und der NL die Parteieigenschaft absprach. Die Verbote erfolgten daraufhin nach den vereinsrechtlichen Regelungen durch den jeweils zuständigen Innenminister[2].

Das NPD-Verbotsverfahren, das 2001 gemeinschaftlich von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung eingeleitet wurde, wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgrund eines Minderheitenvotums von drei Richtern wegen Verfahrensfehlern im Jahr 2003 eingestellt. Die Verfassungswidrigkeit der NPD wurde dabei nicht geprüft.

Österreich

In Österreich ist nach dem Verbotsgesetz 1947 die NSDAP verboten und jede Wiederbetätigung. Auf dieser Grundlage wurde der seit 1967 bestandenen Nationaldemokratischen Partei im Jahre 1988 die Rechtspersönlichkeit aberkannt.

Weblinks

  • SRP-Verbotsurteil: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 1952, Aktenzeichen 1 BvB V51
  • KPD-Verbotsurteil: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. August 1956, Aktenzeichen 1 BvB 2/51

Fußnoten (Einzelnachweise)

  1. Ingo Richter, Gunnar Folke Schuppert: Casebook Verfassungsrecht. Unter Mitarbeit von Christian Bumke, Katharina Harms und Hans Christoph Loebel. C. H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-39388-8, S. 476 f.=Art. 21. unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 2, 1 (12 f.) - SPR-Urteil - und BVerfGE 5, 85 (141, 195, 238, 141, 208) - KPD-Verbot -
  2. Vgl. van Ooyen, Robert: Die Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht; in: Möllers, Martin / van Ooyen, Robert (Hrsg.), Parteisverbotsverfahren, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 2011, S. 139-160, ISBN 978-3-86676-137-7
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