Ausbilder

Ausbilder

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird als Ausbilder bezeichnet, wer die Ausbildungsinhalte einer Ausbildung in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermittelt und dazu die Eignungsanforderungen erfüllt.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Ausbildung in Deutschland

In Deutschland muss in jedem ausbildenden Betrieb mindestens ein Ausbilder (Verantwortlicher mit „AdA-Schein“) nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO oder AusbEignV) tätig sein, der sowohl Ansprechpartner für die Auszubildenden als auch für die Ausbildung insgesamt verantwortlich ist.

Voraussetzung für die AdA-Prüfung

Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) sieht keine gesetzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der AdA-Prüfung vor. Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium wird ebenfalls nicht verlangt, d. h. jeder der erfolgreich die AdA-Prüfung bestanden hat, besitzt "automatisch" die Ausbildungsbefähigung. Ein bestimmtes Mindestalter wird (formaljuristisch) nicht verlangt.

Unterschied Ausbildungsbefähigung / Ausbildungsberechtigung

Die Ausbildungsbefähigung haben grundsätzlich alle, die auch die AdA-Prüfung bestanden haben. Die Ausbildungsberechtigung bekommen nur die, die auch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium vorweisen können und dessen Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Kammer (IHK oder Kreishandwerkerschaft bzw. Handwerkskammer) eingetragen ist. Nur wer Ausbildungsbefähigung und Ausbildungsberechtigung hat, ist somit in Deutschland als Ausbilder/Ausbilderin anerkannt.

Inhalte

Die Inhalte sind gekürzt worden, die Struktur gestrafft und ausgerichtet auf die betrieblichen Abläufe. Bei der Ausgestaltung stand die Umsetzung in den Unternehmen im Fokus u. z. in den Unternehmen der Landwirtschaft, des Handwerks, von Industrie, Handel und Dienstleistung sowie im Öffentlichen Dienst. Die nachfolgenden vier Handlungsfelder sollen dies sicherstellen:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
  • Ausbildung durchführen
  • Ausbildung abschließen

Zukünftig darf aber nicht jeder nach dem Bestehen der AEVO-Prüfung auch tatsächlich sofort ausbilden, denn das Berufsbildungsgesetz fordert im § 30 Abs. 2 die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die persönliche Eignung. Die bestandene AEVO-Prüfung führt nicht mehr automatisch zum „Ausbilderschein“, sondern ist nur ein Nachweis von mehreren, die erbracht werden müssen.

Die Prüfungsdurchführung blieb unverändert. Weiterhin gibt es einen schriftlichen und einen praktischen Teil, und beide Teile müssen bestanden sein. Heute steht die Präsentation im Vordergrund, die „praktische“ Durchführung einer Ausbildungseinheit ist zwar noch möglich, aber nicht als erste Wahl. Die notwendige Qualifikation kann im Rahmen einer Prüfung vor den Berufskammern nachgewiesen werden. Der Besuch eines Kurses, umgangssprachlich auch AdA, Ausbildung der Ausbilder genannt, der die notwendigen rechtlichen wie auch berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse vermittelt, ist zu empfehlen. Ebenso besteht auch die Möglichkeit, die Ausbildung zum Ausbilder an einer Hochschule bzw. Berufsakademie zu absolvieren. Nach einer schriftlichen Prüfung wird mündlich die Handlungskompetenz in Form einer Unterweisungsprobe oder Präsentation getestet. In der Praxis soll die Ausbildereignung zur Planung, Durchführung, Kontrolle (Qualitätssicherung) und Abschluss von Berufsausbildungen befähigen.

Eine andere Möglichkeit besteht im Zuge eines Studiums der Wirtschaftspädagogik, Ingenieurpädagogik oder Technikpädagogik (Gewerbelehrer). Dort erhält man ebenfalls den Ausbilderschein im Rahmen von Pädagogikvorlesungen und -übungen, Jedoch auch hier nicht automatisch. Durch die Studienreform und die Akkreditierung der einzelnen Studiengänge erfüllen nur jene Studien den Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Abschlusses, bei denen Inhalte und der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung mit akkreditiert wurden. Ansonsten sind es nur private Bescheinigungen der Hochschule, die von den zuständigen Behörden nicht anerkannt werden. Bei der handwerklichen Meisterweiterbildung ist die Ausbildereignungsprüfung immer in die Meisterprüfung integriert. Auch bei einer Reihe von anderen Abschlüssen gehört die entsprechende Qualifikation mit zum Bildungsprofil, wie beim Industriemeister oder beim kaufmännischen Weiterbildungsabschluss zum Geprüften Personalfachkaufmann (IHK).

Persönliche Eignung

Hier wird nach dem Ausschlussprinzip vorgegangen: Man unterstellt, dass der Ausbilder persönlich geeignet ist, es sei denn, er hat wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstoßen oder darf Jugendliche nicht beschäftigen. Verbote Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie betreffen vor allem Personen, die straffällig geworden sind.

Die Rolle des Ausbilders

In der Ausbildung wird vermehrt in Projekten gearbeitet und somit werden die Auszubildenden in den Lernprozessen zu selbstbestimmten und sich selbstorganisierenden Akteuren. Der Ausbilder kann seine klassischen Rollen des Anweisers und Unterweisers, des Beurteilers und Entscheiders weitgehend verlassen und ist zudem nicht mehr die Hauptinformationsquelle für die Lernenden. Er nimmt eine neue Rolle an und wird zum Organisator, Lernberater, Moderator und Informator. Das Hauptgewicht der Arbeit liegt dabei auf Vor- und Nachbereitung sowie Begleitung und Unterstützung der Lernenden (Lernprozessbegleiter). Zu seinen Aufgaben gehören die Entwicklung von Fachkompetenz. Methodenkompetenz, Persönlichkeitskompetenz und Sozialkompetenz.,

Aussetzung der Nachweispflicht in den Jahren 2003 bis 2009

Für Ausbildungsverhältnisse zwischen dem 1. August 2003 bis einschließlich 31. Juli 2009 waren Ausbilder nach § 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom Nachweis der Ausbilderprüfung befreit.

Mit Wirkung zum 1. August 2009 ist wieder der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung zu führen. Die neue Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ist inhaltlich und strukturell überarbeitet worden und gilt für alle Ausbildungsbetriebe, mit Ausnahme des Bereichs der freien Berufe. Alle „Alt“-Ausbilder sind auch zukünftig vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreit, aber nur, wenn keine Beanstandungen aufgetreten sind und keine Auflagen erteilt wurden. Das betrifft die eingetragenen(!) Ausbilder, die während des Aussetzungszeitraums von 2003 bis 2009 ausgebildet und die AEVO-Prüfung nicht abgelegt haben.

Österreich

Formale Voraussetzungen sind abweichend geregelt. In Österreich sind diese im Berufsausbildungsgesetz (Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen) verankert. Fachliche und persönliche Eigenschaften sollte ein Ausbilder im mindestens gleichen Umfang wie in Deutschland mitbringen.

Schweiz

In der Schweiz sind die Voraussetzungen in der Berufsbildungsverordnung (BBV) und im Berufsbildungsgesetz (BBG) verankert.

Der Berufsbildnerkurs ist notwendig um Dauerhaft im Betrieb Lehrlinge ausbilden zu können.[1] Der Berufsbildnerausweis ist eidgenössisch, also in der ganzen Schweiz gültig.

Weitere formale Voraussetzung ist weiterhin ein einschlägiger Abschluss (Lehre, Studium, Weiterbildung) und/oder mehrjährige Berufspraxis im Bereich des Auszubildenden Berufes. Die entsprechenden Informationen dazu stehen in der jeweiligen Verordnung des Berufes.

Die Aktuelle Bezeichnung lautet Berufsbildner/in, die Bezeichnung Lehrmeister/in ist aber immer noch anzutreffen.

Einzelnachweise

  1. http://berufsbildner.ch/faq/

Literatur

  • W. Birkholz, G. Dobler: Der Weg zum erfolgreichen Ausbilder. 6. Aufl., Edewecht/Wien 2001
  • H. P. Freytag, F. Gmel, F. Grasmeher: Der Ausbilder im Betrieb. 33. Aufl., Kassel 2005
  • H. Groß, S. Hüppe: Ausbilden lernen. 1. Aufl., Cornelsen, Berlin 2010
  • W. Küper, H. Stein: Die Ausbilder-Eignung., 12. Auflage, Hamburg 2007
  • H. J. Rahn: Kompetenzen von Ausbildungsleitern. In: Personal. 53. Jg., 2001, S. 106–109
  • A. Ruschel: Die Ausbildereignungsprüfung. 4. Aufl., Ludwigshafen 2009
  • A. Ruschel: Arbeits- und Berufspädagogik für Ausbilder in Handlungsfeldern. Ludwigshafen 1999 (Neue Auflage Frühjahr 2008)
  • R. H. Schaper, R. Schreiber, W. Seyd: Der Berufsausbilder. 5. Aufl., Hamburg 1995
  • A. Eiling, H. Schlotthauer: Handlungsfeld Ausbildung. 3. Aufl., Hamburg 2006
  • A. Eiling, H. Schlotthauer: Prüfungs-Check Ausbildereignung. 1. Aufl., Hamburg 2007
  • W. Küper, A. Mendizabal: Die Ausbilder-Eignung., 14. Auflage, Hamburg 2010

Weblinks

Deutschland:

Österreich:

Schweiz:


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