- Ausgleichsmandat
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Ausgleichsmandate dienen dazu, die bei bestimmten Wahlsystemen zustandekommenden Überhangmandate so auszugleichen, dass andere Parteien, die keine Überhangmandate bekommen haben, nicht benachteiligt werden.
Überhangmandate kann es geben, wenn die Abgeordnetensitze sowohl in einer Mehrheitswahl (über Direktmandate), als auch in einer Verhältniswahl (über Parteilisten) vergeben werden. Dieses Verfahren der sogenannten personalisierten Verhältniswahl wird beispielsweise bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und in einigen Bundesländern, teilweise auch bei Kommunalwahlen angewendet. Dies kann dazu führen, dass die Parteien im Parlament nicht entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil (sprich: gemäß der Verhältniswahl) vertreten sind, wenn die Überhangmandate nicht ausgeglichen werden.[1]
Das Verfahren der Zuteilung der Ausgleichsmandate ist sehr unterschiedlich und wird auch nur in einigen deutschen Bundesländern durchgeführt. In Niedersachsen zum Beispiel wird die doppelte Anzahl der Überhangmandate zu der ursprünglichen Anzahl der zu vergebenen Sitze hinzuaddiert. Dann werden sämtliche Berechnungen so wiederholt, als wäre die Summe die ursprüngliche Anzahl der Sitze. Dadurch soll das Kräfteverhältnis annähernd wieder hergestellt werden.
Bei Bundestagswahlen gibt es keine Ausgleichsmandate, daher und aufgrund der Sperrklausel entspricht die Sitzverteilung im Bundestag nicht zwangsläufig der prozentualen Zweitstimmenverteilung.
Einzelnachweise
- ↑ Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Stichwort Wahlen - Grundpfeiler der Demokratie. 1. Auflage. Quedlinburg Druck GmbH, Berlin 2009, S.23ff. (PDF; 0,8 MB).
Weblinks
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