Sperrklausel

Sperrklausel

Eine Sperrklausel verhindert bei einer Verhältniswahl, dass sehr kleine Parteien in einem Parlament vertreten sind und es so zu einer zu starken Zersplitterung kommt.

Zu unterscheiden ist zwischen einer faktischen Sperrklausel, bei der durch das Wahlsystem (zum Beispiel durch Wahl des Sitzzuteilungsverfahrens) als solchem implizit eine gewisse Mindeststimmenzahl erforderlich ist, um einen Sitz zu erlangen, und einer expliziten Sperrklausel, bei der die Höhe der Sperre durch Gesetz vorgeschrieben ist. Ist nur von „Sperrklausel“ die Rede, ist in der Regel eine explizite Sperrklausel gemeint.

Inhaltsverzeichnis

Zweck von expliziten Sperrklauseln

Der Sinn von Sperrklauseln ist es, eine Zersplitterung der Sitzverteilung zu verhindern und damit stabile Mehrheiten zu fördern.

Ohne Sperrklauseln finden sich bei Verhältniswahlen häufig viele kleine Parteien im Parlament, teils auch Splittergruppen oder extreme Parteien. Dies erschwert die Regierungsbildung; außerdem müssen zahlreiche Positionen bei Koalitionsentscheidungen berücksichtigt werden. Oft ist in so einem Fall die Koalitionsmehrheit nur knapp, so dass Klein- und Kleinstparteien ein relativ hohes Gewicht bei Entscheidungen zukommt.

Durch eine Sperrklausel verringert sich die Anzahl der Parteien im Parlament. Gleichzeitig modifiziert sie die Gleichheit der Wahl, weshalb die Einführung und die Höhe einer Sperrklausel gegen die Gefahr, die von der Parteienzersplitterung ausgeht, abgewogen werden muss.

Ländervergleiche

Sperrklauseln in verschiedenen Staaten

Albanien 3 % der gültigen Stimmen für Einzelparteien, 5 % für Mehrparteienbündnisse, jeweils auf Wahlgebietsebene (nur in der Region Tirana praktisch relevant)[1]
Argentinien 3 % der Wahlberechtigten auf Wahlkreisebene (nur in der Provinz Buenos Aires praktisch relevant)[2]
Belgien 5 % (auf Wahlkreisebene)
Bosnien-Herzegowina 3 %
Bulgarien 4 %
Estland 5 %
Dänemark 2 % oder ein Direktmandat
*Färöer 4 %
Deutschland 5 % der gültigen Zweitstimmen oder 3 Direktmandate zur Teilnahme am Verhältnisausgleich
Griechenland 3 %
Island 5 %
Israel 2 %
Italien Abgeordnetenkammer: Parteien 4 %, Parteien in Koalitionen 2 %, Koalitionen 10% (jeweils landesweit)
Senat: Parteien 8 %, Parteien in Koalitionen 3 %, Koalitionen 20% (jeweils auf regionaler Ebene)
*Aostatal 5,7 %
Kosovo (Serbien) 5 %
Kroatien (Sabor) 5 % (auf Wahlkreisebene)
Lettland 5 %
Liechtenstein 8 % (seit 1973, zuvor 18 %)
Litauen Seimas: 5 % (Parteien), 7 % (Parteienbündnisse)
Moldawien 5 % (Parteien), 3 % (Parteilose), 12 % (Parteienbündnisse)
Montenegro 3 %
Niederlande 1/150 ≈ 0,667 % der zählbaren gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen)[3]
Norwegen 4 % (nur für Ausgleichsmandate)
Österreich 4 % der gültigen Stimmen oder ein Grundmandat
Polen 5 % (Parteien), 8 % (Parteienbündnisse)
Rumänien 5 % (Parteien), 8 % bzw. 10 % (Parteienbündnisse)
Russland 7 %
San Marino 3,5 %
Schweden 4 %
Serbien 5 %
Slowakei 5 % (Parteien), 10 % (Parteienbündnisse)
Slowenien 4 %
Spanien 3 % (pro Wahlkreis, also nicht Gesamtstaatebene)
Tschechien 5 %
Türkei 10 %
Ukraine 3 %
Ungarn 5 % der gültigen Regionallistenstimmen (10 % für Zweiparteienbündnisse, 15 % für Mehrparteienbündnisse)[4]
Zypern 1/56 ≈ 1,79 %
  Nordzypern 5 %

Anmerkungen: *Färöer: Inselgruppe, die zu Dänemark gehört, Aostatal: Region in Italien

Deutschland

Explizite Sperrklauseln gibt es sowohl auf Bundes- und Landes- als auch auf kommunaler Ebene, meist in Höhe von 5 %. Bei Kommunalwahlen gibt es nur noch in der Stadt Bremen eine explizite Sperrklausel.[5]

Die Einführung der Fünf-Prozent-Hürde wurde in der Bundesrepublik Deutschland damit begründet, dass das Fehlen einer Sperrklausel in der Weimarer Republik die Zersplitterung gefördert habe. Damals saßen bis zu 17 Parteien im Reichstag.

Auf Bundesebene ist die Sperrklausel durch § 6 Absatz 6 des Bundeswahlgesetzes geregelt. Demnach muss eine Partei bundesweit mindestens fünf Prozent der Stimmen erhalten, um in den Bundestag einzuziehen. Diese Fünf-Prozent-Hürde kann allerdings durch die Grundmandatsklausel überwunden werden: Falls eine Partei mindestens drei Direktmandate erringt, zieht sie mit einer ihrem prozentualen bundesweiten Stimmenanteil entsprechenden Anzahl von Abgeordneten in den Bundestag ein. Auch gilt sie nicht für Parteien nationaler Minderheiten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die 5%-Sperrklausel auf Bundesebene in seiner bisherigen Rechtsprechung bislang grundsätzlich für verfassungsgemäß, wobei es betont, dass „die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann“; die aktuellen Verhältnisse seien also zu berücksichtigen.[6] In einigen Bundesländern wurde die Sperrklausel auf kommunaler Ebene aufgrund geänderter Ansichten der Rechtsprechung abgeschafft.

Für die Wahlen zum Europaparlament hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz) erlassen. In der Fassung vom 8. März 1994 sieht es in § 2 Abs. 7 eine Sperrklausel von 5 Prozent vor. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung am 9. November 2011 für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Zur Begründung dieser Entscheidung, die von der Bewertung der Sperrklauseln für nationale Wahlen abweicht, verwiesen die Richter auf strukturelle Unterschiede zwischen dem EU-Parlament und dem Bundestag: Das EU-Parlament wähle keine Regierung, die auf seine andauernde Unterstützung angewiesen sei. Dass die Arbeit des Parlaments durch den Einzug weiterer Kleinparteien unverhältnismäßig erschwert werde, sei nicht zu erkennen.[7]

Österreich

In Österreich existiert eine Vier-Prozent-Hürde bei den Wahlen zum Nationalrat und bei den Landtagswahlen in Nieder- und Oberösterreich. Bei den anderen Landtagswahlen mit Ausnahme der Steiermark gilt die Fünf-Prozent-Hürde. Die Erreichung eines Grundmandats führt zur Umgehung der jeweiligen Sperrklausel, ist aber in der Steiermark Grundbedingung für die Vertretung im Landtag.

Kritik

Sperrklauseln seien insoweit problematisch, da sie sich auf das Wahlverhalten auswirken kann. So würde oft aus wahltaktischen Überlegungen heraus eine „große Partei gewählt“, weil die Stimme nicht an eine Partei „verschenkt“ werden soll, die voraussichtlich nicht über die festgelegte Hürde kommt. Die Stimme kann noch als Leihstimme an eine Partei vergeben werden, die an der Sperrklausel scheitern könnte. Eine immer wieder diskutierte Möglichkeit zur Begrenzung des taktischen Wahlverhaltens ohne gleichzeitige Aufhebung der Sperrklausel ist die Einführung einer Ersatzstimme.

Wahlsysteme mit Sperrklauseln führen zu Verzerrungen und können zu scheinbar paradoxen Effekten führen, wie es an folgenden Grenzfall deutlich gemacht wird: So kann es theoretisch passieren, dass keine Partei die Sperrklausel überschreitet, wenn zum Beispiel bei einer Fünf-Prozent-Klausel mehr als 20 Parteien antreten. Falls nur eine einzige dieser 20 antretenden Parteien sehr knapp die Fünfprozenthürde überschreitet, würde sie damit 100 % der Sitze auf sich vereinigen.

Eine Sperrklausel führt nicht notwendigerweise zur erwünschten Parteienkonzentration. So können Parteien eine gemeinsame Wahlliste vorlegen, um die Sperrklausel leichter zu überwinden (Huckepackverfahren). Die Parteien selbst bleiben organisatorisch bestehen, und nach der Wahl können die Gewählten getrennten Fraktionen angehören.

Einzelnachweise

  1. The Electoral Code of the Republic of Albania, Artikel 162; vor der Wahl 2009 waren es bei völlig anderem Wahlsystem 2,5 % bzw. 4 % der gültigen Stimmen auf nationaler Ebene (nur für die Vergabe von Ausgleichssitzen; Direktmandate wurden ohne weitere Bedingungen an den stimmenstärksten Kandidaten zugeteilt)
  2. Código Electoral Nacional, Artikel 160
  3. Act of 28 September 1989 containing new provisions governing the franchise and elections (Elections Act), Abschnitt P 7, Abs. 2
  4. Act No. XXXIV of 1989 on the Election of the Members of Parliament, Art. 8 Abs. 5
  5. Wilko Zicht: Übersicht über die Wahlsysteme bei Kommunalwahlen. 4. März 2010, abgerufen am 18. Oktober 2010.
  6. Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 82, 322, 29. September 1990
  7. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts abgerufen am 9. November 2011

Weblinks


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