Auskunftsanspruch (Presserecht)

Auskunftsanspruch (Presserecht)

Der Auskunftsanspruch im Presserecht sichert Journalisten zu, dass Behörden auf Anfrage Auskünfte zu gestellten Fragen erteilen.

Inhaltsverzeichnis

Deutsche Pressegesetze

Die deutschen Pressegesetze sehen - in unterschiedlichem Ausmaß - einen Anspruch der Presse auf behördliche Auskunft vor. Als Beispiel sei der Wortlaut des baden-württembergischen Gesetzes angeführt:

„§ 4 Informationsrecht der Presse.

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  • 1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder,
  • 2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  • 3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  • 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse allgemein verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.“[1]

Mit Bezug auf die niedersächsische Regelung führte der Bundesgerichtshof 2005 zum Zweck dieser Vorschriften aus:

"Nach dieser Vorschrift sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, zu denen insbesondere (auch) Herausgeber und Redakteure gehören können (Löffler/Wenzel, Presserecht, 4. Aufl. 1997 § 4 LPresseG Rn. 42, 43; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000 Rn. 4.10), die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Informationsanspruch soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, daß sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten (vgl. VG des Saarlandes, AfP 1997, 837, 839; OVG des Saarlandes, AfP 1998, 426, 427). Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt (vgl. BVerfGE 20, 162, 174 f; 83, 238, 295 f; 97, 228, 257 f). Die Vorschrift des § 4 NdsPresseG weist daher enge Bezüge nicht nur zur Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auch zur Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG auf. Hieran müssen sich die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 NdsPresseG und insbesondere auch die Grundsätze zur Bestimmung des im konkreten Falle Auskunftsverpflichteten orientieren.“[2]

Für die Auskunft dürfen keine Gebühren erhoben werden [3].

Mediendienstestaatsvertrag

Für redaktionell gestaltete Internetangebote gilt nach § 15 Mediendienstestaatsvertrag ebenfalls eine Auskunftspflicht.[4]

Weitere Auskunfts- und Einsichtsrechte von Journalisten hinsichtlich amtlicher Informationen

Auskunfts- oder Einsichtsrechte, die nach anderen Vorschriften (etwa aufgrund der Informationsfreiheitsgesetze, dem Umweltinformationsgesetz oder dem Archivrecht) bestehen, sind unabhängig vom presserechtlichen Auskunftsanspruch.

Nachweise

  1. http://88.198.44.111/index.php?option=com_content&task=view&id=13&Itemid=26
  2. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005-2-10&Sort=3&nr=31948&pos=8&anz=21
  3. VG Arnsberg nach http://www.vg-arnsberg.nrw.de/presse/pressemitteilungen/archiv/2006/23_061218/index.php
  4. Siehe den Hinweis auf ein Urteil http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=51. Die Vorschrift wird als verfassungswidrig eingeschätzt in einer Dissertation http://www.a-von-bonin.de/Diss/94.pdf

Weblinks

Urteile

Sonstiges

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