Umweltinformationsgesetz

Umweltinformationsgesetz
Basisdaten
Titel: Umweltinformationsgesetz
Abkürzung: UIG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-42
Ursprüngliche Fassung vom: 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490)
Inkrafttreten am: 16. Juli 1994
Letzte Neufassung vom: 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3704)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
14. Februar 2005
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) hat das Ziel, den freien Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen und Umweltinformationen zu verbreiten. Es gilt unmittelbar für informationspflichtige Stellen des Bundes. Die Umweltinformationsgesetze der Länder gelten für informationspflichtige Stellen der jeweiligen Bundesländer und verweisen entweder auf das UIG oder regeln eigenständig den gleichen Sachverhalt.

Inhaltsverzeichnis

Genesis

Das UIG des Bundes wurde erstmalig am 8. Juli 1994 in Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. EG 1990, Nr. L 158, S. 56) erlassen. Da gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie die Umsetzung spätestens am 31. Dezember 1992 hätte erfolgen müssen, lag in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 8. Juli 1994 ein Umsetzungsdefizit vor, in dem die Richtlinie unmittelbar anwendbar war. Das UIG 1994 galt sowohl für die Behörden des Bundes als auch der Länder.

Da die Umsetzung damals zu restriktiv war und versuchte mit hohen Gebühren das Einsichtsrecht zu behindern und damit hinter der Richtlinie zurück fiel, hat der Europäische Gerichtshof auf ein von der Europäischen Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren die Bundesrepublik Deutschland verurteilt (Rechtssache C-217/97, Urteil der 6. Kammer vom 9. September 1999), Anpassungen vorzunehmen. Dies geschah am 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218).

In Umsetzung der Aarhus-Konvention wurde am 28. Januar 2003 die weitergehende Richtlinie 2003/4/EG (ABl. L Nr. 41 vom 14. Februar 2003, S. 26) erlassen, die die Richtlinie 90/313/EWG ablöste. Zur Umsetzung wurde ein neues UIG erlassen, welches zum 14. Februar 2005 in Kraft trat. Dieses gilt nun nur noch für informationspflichtige Stellen des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Bundesgesetzgeber war (wohl aus Angst vor Blockade im Bundesrat) der Auffassung, dass er entgegen der vorherigen Normierung und Praxis für die Ansprüche im Bereich der Länder nicht mehr zuständig sei. Die Informationspflicht der Behörden und sonstiger Stellen der Länder und Kommunen war somit in adäquaten Landesgesetzen zu regeln.

Gesetzeszweck

Im § 1 UIG heißt es programmatisch:

"Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen."

Erstmals im UIG 2004 werden die Behörden verpflichtet alle "Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind", zu verbreiten. Dies geht über das UIG 1994 weit hinaus, in dem die Behörden lediglich auf Antrag Auskunft gegeben mussten. Darüber hinaus wurde der Umweltinformationsbegriff erweitert um Gesundheit, Sicherheit sowie Tätigkeiten und Maßnahmen, die sich auf die Umwelt auswirken. Außer den Behörden sind nun auch bestimmte nicht staatliche Stellen auskunftspflichtig. Eine Bearbeitungsfrist (1 bis 2 Monate) wurde eingeführt.

Der Bürger soll sich zum Anwalt der Umwelt machen können. Da viele Umweltschäden erst zukünftige Generationen belasten, gäbe es sonst keine jetzt lebenden "Kläger". Durch Transparenz und Öffentlichkeit soll die Bevölkerung und Umweltverbände in die Lage versetzt werden, Vollzugsdefizite und mögliche Gefahren, Probleme und neue Aufgaben zu erkennen.

Es dient dazu, das "Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern."[1]

Struktur und Inhalt

Im Gegensatz zur Tradition des deutschen Verwaltungsrechts, das Ansprüche auf Auskunft oder Information grundsätzlich nur als Verfahrensrechte gewährt, die insbesondere nicht selbstständig gerichtlich geltend gemacht werden können, und ihnen damit nur einen akzessorischen Charakter gibt, ist der Informationsanspruch nach den UIG des Bundes und der Länder ein echter materieller Anspruch der dem Berechtigten unabhängig von der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und selbstständig einklagbar zusteht. Der Informationsanspruch steht jedermann zu, er setzt kein besonderes rechtliches Interesse voraus und ist selbstständig einklagbar (§ 3 Abs. 1 UIG). Anspruchsgegner sind die im Gesetz genauer spezifizierten informationspflichtigen Stellen, zu denen vor allem Behörden gehören, anders als nach dem alten UIG sind nun alle Behörden (§ 2 UIG) und nicht nur spezifisch umweltorientierte Behörden erfasst. Dabei gilt für die Bundesstellen das UIG des Bundes, für die des Landes das jeweilige Landes-UIG. Verlangt werden kann nur umweltrelevante Information. Die Informationen können in verschiedener Form übermittelt werden, es können dabei angemessene Gebühren verlangt werden. In bestimmten Fällen kann die informationspflichtige Stelle die Herausgabe verweigern, so, wenn das Informationsverlangen rechtsmissbräuchlich (etwa nur um die Beamten "rotieren zu lassen") ist (§ 8 Abs. 2 UIG), wenn es um Auskünfte aus einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren (§ 8 Abs. 1 UIG) oder sensible Unternehmensinformationen geht (§ 9 UIG: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Patentinformationen oder Personendaten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes).

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Umweltinformationsgesetze der Länder

Einzelnachweise

  1. Erste Erwägung der RICHTLINIE 2003/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2003.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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