- Rechtsnachfolge
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Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere („Rechtsnachfolger“). Die Rechtsnachfolge kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein.
Es gibt zwei unterschiedliche Ausprägungen der Rechtsnachfolge:
- Einzelrechtsnachfolge oder Singularsukzession: die Rechtsnachfolge hinsichtlich eines bestimmten einzelnen Gegenstandes oder Rechtes. Bei der Übertragung von Vermögenswerten müssen daher für jede Sache, jedes Recht und jede Verpflichtung jeweils eigene Voraussetzungen erfüllt sein.
- Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession: Der Rechtsnachfolger tritt in alle Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein.
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- Beispiele:
- Der Erbe ist der Nachfolger des Erblassers. Sämtliche Rechtsverhältnisse (bis auf die höchstpersönlichen wie z. B. Arbeitsverhältnis oder Ehe) gehen auf den Erben über.
- Bei der Transformation von Unternehmen kommt es nach dem Umwandlungsgesetz zu einer Gesamtrechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers nach dem übertragenden Rechtsträger.
- Beispiele:
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- Ausnahmen der Universalsukzession sind etwa in Deutschland Gesellschafteranteile an einer Personengesellschaft (siehe Fortsetzungsklausel), und das Eintrittsrecht bei Tod des Mieters nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB.
Siehe auch
Wiktionary: Singularsukzession – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen- Abtretung (Zession)
- Sukzession, diverse spezielle Formen der juristischen Nachfolge
- Nachfolgestaat
- Translatio imperii
- Renovatio imperii
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