- Rechtsnormen
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Der Begriff der Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft verschieden weit definiert. Eine Rechtsnorm ist zunächst von einer Moralnorm zu unterscheiden. Während Rechtsnorm das Element der Vollstreckbarkeit innewohnt, sind moralische Pflichten und Verhaltensabforderungen nicht erzwingbar. Jede Rechtsnorm setzt sich zusammen aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge. Ist die Feststellung über die „quaestio facti“ und die Feststellung über die „quaestio juris“ positiv getroffen worden, so soll der Inhalt der Rechtsfolge gelten.
- Verbreitet ist die Gleichsetzung der Rechtsnorm mit dem materiellen Gesetz. Danach ist Rechtsnorm jede (in persönlicher Hinsicht) generelle und (in sachlicher Hinsicht) abstrakte Regelung, die auf Außenwirkung gerichtet ist. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, kommunale Satzung.
- Eine Ausweitung erfährt der Begriff der Rechtsnorm, wenn auf das Merkmal der Außenwirkungsfinalität verzichtet wird. Rechtsnorm ist dann jede (in persönlicher Hinsicht) generelle und (in sachlicher Hinsicht) abstrakte Regelung. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, kommunale Satzung, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift.
- Auch ist es möglich als Rechtsnorm schlechthin jede Regelung zu verstehen, also die Anknüpfung einer Rechtsfolge an einen Tatbestand. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, kommunale Satzung, Richterrecht oder durch Rechtsfortbildung entstandene Rechtsnormen, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift, Baugenehmigung als Verwaltungsakt, Kaufvertrag. Diese Terminologie entspricht beispielsweise der Reinen Rechtslehre Hans Kelsens.
Oftmals synonym gebraucht mit Rechtsnorm werden die Begriffe Rechtsvorschrift und Rechtssatz.
Grundsätzlich inkorporieren Normen, ob sie moralisch oder rechtlich zu verstehen sind, eine Sollensanordnung. Diese Sollensanordnung verknüpfen den Tatbestand der Norm mit der Rechtsfolge. Aus der Sollensanordnung geht der eigentliche Appell an die Normadressaten hervor.
Nach einer Typisierung kann eine Sollensanordnung folgenden vier Typen zugeordnet werden:
- Das Verbot: Es statuiert eine Unterlassungspflicht
- Das Gebot: Es statuiert eine Handlungspflicht
- Die Erlaubnis: Sie statuiert ein Handlungsrecht
- Die Freistellung: Sie statuiert ein Unterlassungsrecht
Üblicher ist jedoch die Typisierung in:
- Verbote und Gebote, die Unterlassungs- oder Handlungspflichten auferlegen
- verbindliche Feststellungen
- Gestaltungen wie Aufhebungen, Ernennungen, Entlassungen, Gestattungen
Siehe auch
Literaturhinweis
- Bernd Rüthers: Rechtstheorie. 3. Auflage. München 2007, ISBN 3-406-52311-0.
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