- Rechtsschutzbedürfnis
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Das Rechtsschutzbedürfnis ist das berechtigte Interesse natürlicher oder juristischer Personen, mittels eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage; bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis wird also die Klage als unzulässig abgewiesen.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und er den angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreichen kann und er nicht rechtsmissbräuchlich handelt.
Beispiel 1: Erhebt z. B. jemand grundlos Klage gegen seinen Nachbarn, nur um ihn zu nerven, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Auch wenn eine Klage ungeeignet ist, den gewünschten Erfolg zu erzielen, liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor.
Beispiel 2: Hat A gegen den B ein Urteil erwirkt und wird B von C beerbt, kann A gegen C nicht einfach aus dem Urteil gegen B vollstrecken. Andererseits fehlt für eine Klage des A gegen C wegen desselben Sachverhalts das Rechtsschutzbedürfnis, denn A kann viel einfacher eine titelumschreibende Vollstreckungsklausel gegen C erwirken (§ 722 ZPO).
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