Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Deutschland, mit dem Personen vor einem Verfassungsgericht eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch Akte der Staatsgewalt geltend machen können.

In Deutschland gibt es die Verfassungsbeschwerde sowohl auf Bundesebene (d. h. vor dem Bundesverfassungsgericht) als auch in einigen Ländern vor dem Landesverfassungsgericht (Staatsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof). Erstere Verfahren haben dabei die praktisch weitaus größere Bedeutung erlangt. Die Verfassungsbeschwerde ist das häufigste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie nimmt dort etwa 96 % aller anhängigen Verfahren ein und ihre Zahl stieg bis 2007 auf 6.005 pro Jahr an.

Die vor allem in diesen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung zu den Grundrechten aus Art. 1 bis Art. 19 Grundgesetz (GG) und den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten grundrechtsgleichen Rechten hatte und hat entscheidenden Einfluss auf die Rechtspraxis und die Fortbildung des Rechts in nahezu allen Lebensbereichen.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Nachdem die Verfassungsbeschwerde in der nicht realisierten Paulskirchenverfassung von 1849 bereits in §§ 126 lit. g vorgesehen war, wurde sie erstmals 1919 in Bayern durch die Bamberger Verfassung[1] eingeführt. Diese Verfassungsbeschwerde konnte sich jedoch nur gegen behördliche Einzelakte richten, nicht wie die heutige Verfassungsbeschwerde auch gegen Akte des Gesetzgebers. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Rechtsbehelf in die Verfassung von 1946 übernommen. In Hessen wurde mit der Verfassung von 1946 ein entsprechender verfassungsrechtlicher Rechtsbehelf eingeführt (Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof).

Bei den Beratungen zur Schaffung des Grundgesetzes wurde im Parlamentarischen Rat die Übernahme dieser Vorbilder auf Bundesebene zwar diskutiert, aber zunächst nicht verwirklicht. Erst mit dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 wurde der Rechtsbehelf einfachrechtlich, d. h. außerhalb des Grundgesetzes, eingeführt (§§ 90 ff. BVerfGG).[2]

In das Grundgesetz selbst eingefügt (und damit einer einfachen Gesetzesänderung entzogen) wurde die Verfassungsbeschwerde erst durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Januar 1969 (BGBl I S. 97) (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Anstoß hierzu war die Einführung des Widerstandsrechts in Art. 20 Abs. 4 GG, das als Gegengewicht zu den Änderungen im Rahmen der Notstandsverfassung gedacht war. Verletzungen desselben sollten auch die Verfassungsbeschwerde eröffnen. Anlässlich dieser Ergänzung sollte der bisher nur einfachrechtlich geregelte Rechtsbehelf in der Verfassung selbst verankert werden.[3]

Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab

Die Verfassungsbeschwerde dient dem Schutz der Grundrechte (Art. 1 - 19 GG) sowie bestimmter grundrechtsgleicher Rechte (z. B. des Wahlrechts, Art. 38 GG). Nur Verletzungen dieser Rechte können mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden, andere Rechtsverstöße (etwa gegen einfache Gesetzesvorschriften) dagegen nicht.

Das Bundesverfassungsgericht prüft dementsprechend auch nicht die (umfassende) Rechtmäßigkeit eines gerügten Rechtsverstoßes, sondern nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist.

Allgemeines

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG kann jedermann, der behauptet, in einem seiner Grundrechte (Art. 1 - 19 GG) oder bestimmter grundrechtsgleicher Rechte (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103, Art. 104 GG) durch die öffentliche Gewalt (also durch den Gesetzgeber, durch Regierung/Behörden oder durch die Gerichte) verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Die Möglichkeit, die Kontrolle staatlicher Machtentfaltung durch das höchste deutsche Gericht zu initiieren, liegt damit nicht allein in den Händen staatlicher Organträger, sondern ebenso bei dem in seinen Grundrechten betroffenen Bürger[4].

Die Verfassungsbeschwerde ist begrenzt auf den Schutz der Grundrechte bzw. bestimmter grundrechtsgleicher Rechte und schützt nicht vor sonstigen Rechtsverletzungen[5].

Gerügt werden können grundsätzlich alle rechtserheblichen Maßnahmen der gesetzgebenden, der ausführenden und der rechtsprechenden Gewalt. Im Regelfall werden Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen erhoben, selten auch unmittelbar gegen Gesetze. Unmittelbar gegen Regierungs- Behördenhandeln (z. B. Verwaltungsakte) kommt eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer zunächst den Rechtsweg beschritten und erschöpft haben muss.

Die Verfassungsbeschwerde sichert die Grundrechte umfassend gegen jeden Akt staatlicher Gewalt, steht aber nur demjenigen zu, der selbst, gegenwärtig und unmittelbar von einer Rechtsverletzung betroffen ist. Sie ist keine Popularklage für Nicht-Betroffene.

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf[6] und tritt nicht alternativ neben das gerichtliche Rechtsschutzsystem, sondern ist ihm gegenüber subsidiär: Sie kann zulässigerweise nur erhoben werden, wenn zuvor alle ordentlichen Rechtsbehelfe erfolglos ausgeschöpft worden sind. Ein Beschwerdeführer muss also - im Regelfall - gegen einen Grundrechtseingriff zunächst vor Gericht klagen und kann erst nach Erschöpfung des Rechtswegs, also nach Einlegung aller ihm möglichen Rechtsmittel, Verfassungsbeschwerde erheben[7].

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Suspensiveffekt: Rechtskraft und Vollzug einer angegriffenen Entscheidung bleiben bestehen, es sei denn das Bundesverfassungsgericht erlässt auf Antrag eine einstweilige Anordnung. Allerdings kann die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gelegentlich eine faktische Suspensivwirkung auslösen und dazu führen, dass eine angegriffene Entscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, solange Entsprechendes nicht durch eine einstweilige Anordnung geregelt worden ist [8].

Bedeutung der Verfassungsbeschwerde

Grundrechte haben nach der heute herrschenden Lehre eine doppelte Funktion: Zum einen sind sie in ihrer herkömmlichen liberalen Bedeutung subjektive Freiheitsrechte des Bürgers gegen den Staat, zum anderen sind die Grundrechte zugleich objektive Wertentscheidungen und Grundsatznormen, die für alle Bereiche des Rechts gelten.

Dementsprechend hat auch die Verfassungsbeschwerde eine doppelte Funktion: Vorrangig dient die Verfassungsbeschwerde dem individuell-subjektiven Grundrechtsschutz des von einer staatlichen Maßnahme betroffenen Beschwerdeführers und sichert die unmittelbare Geltung seiner Grundrechte. Mit ihr wird die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte verfolgt, sie ist der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat[9].

Daneben ist sie auf Grund ihrer fallübergreifenden, generellen Wirkung aber auch ein spezifisches Rechtsschutzmittel des objektiven Verfassungsrechts, dient dessen Wahrung, Auslegung und Fortbildung und hat einen »generellen Edukationseffekt« [10]. Diese objektiv-rechtliche Funktion stellt eine zusätzliche Dimension der Verfassungsbeschwerde dar: Indem der Betroffene seine eigenen Grundrechte verteidigt, setzt er zugleich ein Verfahren in Gang, das auch dem objektiven Verfassungsschutz dient. Diese objektiv-rechtliche Dimension ist Folge der subjektiv-rechtlichen, darf aber nicht zu einer Relativierung der subjektiven Rechtsschutzfunktion der Verfassungsbeschwerde führen. Dabei ist die Gewichtung der beiden Dimensionen in der Literatur im Einzelnen umstritten und wird auch vom BVerfG nicht einheitlich gehandhabt.[11]

Aus der objektiv-rechtlichen Funktion leitet das BVerfG seine Befugnis ab, über eine von den Beschwerdeführern nach der mündlichen Verhandlung zurückgenommene Verfassungsbeschwerde bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu entscheiden[12]. Auch die umfassende Prüfung am Maßstab der gesamten Verfassung, die das BVerfG im Anschluss an die berühmte Elfes-Entscheidung (BVerfGE 6, 32) regelmäßig vornimmt, ist Ausdruck der objektiv-rechtlichen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde. Gleiches gilt für die Möglichkeit, in Bagatellfällen eine zulässige und begründete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen[13].

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Allgemeines

Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich von jedem in Deutschland lebenden Menschen erhoben werden, der sich in seinen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt fühlt [14]. Es genügt also nicht, dass ein Beschwerdeführer sich über irgendein Unrecht ärgert: Er muss in seinen eigenen Grundrechten verletzt sein und er muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sein.

Der Antrag bedarf der Schriftform und muss ausführlich begründet werden. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes ist hierfür rechtlich nicht erforderlich, empfiehlt sich aber aufgrund der Komplexität der Rechts- und Verfahrensfragen dringend. Das Verfahren ist grundsätzlich gerichtskostenfrei; in Ausnahmefällen kann eine Missbrauchsgebühr verhängt werden. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gewährt das Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe und ordnet einen Rechtsanwalt bei.[15]

Die Verfassungsbeschwerde ist streng fristgebunden: Im Regelfall muss sie innerhalb eines Monats nach Erlass des angegriffenen Rechtsaktes, etwa eines letztinstanzlichen Urteils, erhoben und begründet werden, bei Beschwerden gegen Gesetze beträgt die Frist ein Jahr (§ 93 BVerfGG).[16] Bei unklarem Fristenlauf kann sie aus Gründen der Fristwahrung sogar vorsorglich erhoben werden.[17]

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nicht kontradiktorisch, dem Beschwerdeführer steht kein Antragsgegner gegenüber. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rechtsakt, nicht gegen ein Staatsorgan. Die von der Beschwerde betroffenen Verfassungsorgane haben aber die Möglichkeit der Anhörung und des Beitritts zum Verfahren (§ 94 BVerfGG).[18]

Üblicherweise entscheidet das BVerfG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.

Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme (s. u.).

Übersicht über die Zulässigkeitsvoraussetzungen/Prüfungsaufbau

  1. Ordnungsgemäßer Antrag
  2. Antragsberechtigung
  3. Verfahrensfähigkeit
  4. Beschwerdegegenstand
  5. Beschwerdebefugnis (Rügefähige Rechte - Möglichkeit der Grundrechtsverletzung - eigene, gegenwärtige, unmittelbare Betroffenheit)
  6. Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität
  7. Frist
  8. Rechtsschutzbedürfnis

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Merkblatt ins Internet gestellt (www.bverfg.de/organisation/vb_merkblatt.html), das ausführlich informiert über die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, insbesondere über die Anforderungen an Form und Inhalt sowie über die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (Beschwerdefrist, Erschöpfung des Rechtswegs), Vertretungsmöglichkeiten, das Annahmeverfahren und die Gerichtskosten.

1. Ordnungsgemäßer Antrag

Eine Verfassungsbeschwerde wird durch schriftlichen Antrag erhoben; dieser muss innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesverfassungsgericht eingehen. Telefaxe sind zulässig, E-Mails nicht. Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde selbst erheben, er benötigt hierfür keinen Anwalt; wegen der komplexen Rechtsmaterie empfiehlt es sich aber, einen Anwalt zu beauftragen. Die Beschwerde muss ausführlich begründet werden. Der Beschwerdeführer muss das verletzte Grundrecht nennen und die ihn verletzende Handlung: Die Beschwerdeschrift muss den Streitgegenstand festlegen und angeben, durch welchen Akt der öffentlichen Gewalt der Beschwerdeführer sich in welchem Grundrecht bzw. grundrechtsgleichen Recht verletzt fühlt. Insbesondere sollte der Beschwerdeführer die von ihm angegriffenen Entscheidungen übersenden (Kopie). Es darf dem BVerfG nicht überlassen bleiben, den Sachverhalt von Amts wegen nach allen Richtungen gewissermaßen „ins Blaue hinein“ zu untersuchen. Beschwerden, die diesen strengen Anforderungen nicht genügen, werden vom Gericht erst gar nicht zur Entscheidung angenommen.[19]

2. Antragsberechtigung

Beschwerdefähig ist »Jedermann«, der sich auf ein Grundrecht oder eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgezählten grundrechtsgleichen Rechte berufen kann. Der Beschwerdeführer muss Träger des gerügten Grundrechts (bzw. grundrechtsgleichen Rechts) sein.[20]

Bei Deutschen ergeben sich keine Besonderheiten; mit Ausnahme des Grundrechts auf Asyl (Art. 16a GG) können sie sich grundsätzlich auf alle Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte berufen. Ausländer sind beschwerdebefugt, soweit sie sich auf ein Grundrecht berufen können, das auch Ausländern zukommt. Sofern es sich um „Deutschen-Grundrechte“ handelt (z. B. Art. 12 Abs. 1 u. 2 GG), werden Ausländer über die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht in personeller Hinsicht geschützt.

Inländische juristische Personen des Privatrechts sind beschwerdefähig, soweit ihnen ein Grundrecht seinem Wesen nach im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG zusteht. In Betracht kommen namentlich vollrechtsfähige juristische Personen des Privatrechts, wie der rechtsfähige Verein, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die GmbH, auch teilrechtsfähige juristische Personen, wie die OHG, die KG, die BGB-Gesellschaft, ggf. auch der sogen. nichtrechtsfähige Verein sowie sonstige Personenvereinigungen, sofern sie eine festgefügte Struktur haben, auf gewisse Dauer angelegt sind und das Grundrecht dem Wesen nach auf sie anwendbar ist.[21]

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich grundrechtsunfähig und können daher – mit Ausnahme der Prozessgrundrechte - keine Verfassungsbeschwerde erheben, es sei denn dass sie ausnahmsweise als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen unmittelbar dem durch ein spezifisches Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind und in diesem Lebensbereich den Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen (öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Universitäten und Fakultäten).[22]

Politische Parteien und Abgeordnete sind nur dann grundrechtsfähig und beschwerdebefugt, wenn sie unabhängig von ihrem verfassungsrechtlichen Status Rechte rügen wie jedermann, etwa in der Abwehr von gleichheitswidrigen Maßnahmen durch Hoheitsträger (Sendezeiten im Wahlkampf) oder in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, nicht allerdings, wenn sie ihren verfassungsrechtlichen Status gegen Verfassungsorgane geltend machen (dann Organstreitverfahren).

3. Verfahrensfähigkeit

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist verfahrensfähig, wer grundrechtsmündig ist. Dabei ist entscheidend auf die Einsichtsfähigkeit und nicht auf die rechtliche Handlungsfähigkeit abzustellen. Wer in der Lage ist, ein Grundrecht selbständig auszuüben, muss es auch prozessual selbst verteidigen können. Das ist grundsätzlich bei allen Volljährigen der Fall, soweit nicht ausnahmsweise eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die die Bestellung eines Betreuers erfordert. Will sich ein Beschwerdeführer gerade gegen die Bestellung eines Betreuers zur Wehr setzen, ist er insoweit als prozessfähig anzusehen, da ansonsten sein Grundrechtsschutz unzumutbar verkürzt würde.[23]

Minderjährige sind verfahrensfähig, wenn sie grundrechtsmündig sind, was von ihrer Einsichtsfähigkeit abhängt, nicht aber pauschal von der Geschäftsfähigkeit. Vielmehr ist im Einzelfall die Einsichtsfähigkeit eines Beschwerdeführers im Hinblick auf das in Rede stehende Grundrecht zu prüfen. In Konflikten zwischen Kind und Eltern ist zur gerichtlichen Vertretung des Minderjährigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren ggf. ein Ergänzungspfleger bzw. ein Verfahrenspfleger zu bestellen.[24]

Für juristische Personen handelt ihr gesetzlicher Vertreter, ihr satzungsgemäßer Vorstand oder ein Beauftragter. Bei einer nichtrechtsfähigen Personengruppe kann das BVerfG nach § 21 BVerfGG einen oder mehrere Beauftragte bestellen.

4. Beschwerdegegenstand

Beschwerdegegenstand ist die (behauptete) Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG durch »die öffentliche Gewalt«. Tauglicher Angriffsgegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist daher jedes potentiell grundrechtsverletzende Tun oder Unterlassen der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung. Ein Unterlassen kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn eine grundrechtlich gebotene Handlungspflicht besteht.

Es muss sich um Akte der deutschen staatlichen Gewalt handeln, gleichgültig ob Bundes- oder Landesstaatsgewalt. Entscheidungen ausländischer Behörden oder Gerichte sind nicht angreifbar, allerdings deutsche Maßnahmen der Vollstreckungshilfe. Erfasst werden alle Maßnahmen der unmittelbaren wie der mittelbaren Staatsgewalt, also auch das Tun oder Unterlassen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, von öffentlich-rechtlich verfassten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

In Betracht kommen Hoheitsakte aller drei staatlichen Gewalten: der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung. Die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Verwaltungshandeln allein hat aber wegen der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) kaum praktische Bedeutung. Die allermeisten Beschwerden richten sich gegen Gerichtsentscheidungen (Urteilsverfassungsbeschwerden).[25] Nicht angreifbar sind Verwaltungsvorschriften, da sie keine nach außen wirkenden Normen enthalten.[26]

Rechtsakte von supranationalen Organisationen (etwa der EU, sogen. sekundäres Gemeinschaftsrecht) können nur dann angegriffen werden, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die europäische Rechtentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des EuGH unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken und der unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell nicht mehr gewährleistet ist, oder dass ein Rechtsakt aus den Ermächtigungsgrenzen ausbricht bzw. die Verfassungsidentität der Bundesrepublik verletzt.[27] Dies darzulegen, dürfte im Ergebnis nicht möglich sein.

Uneingeschränkt angegriffen werden können mit der Verfassungsbeschwerde die (deutschen) Zustimmungsgesetze zu den europäischen Verträgen[28] sowie innerstaatliche Umsetzungsakte von sekundärem Gemeinschaftsrecht, soweit ein nationaler Gestaltungsspielraum besteht und sie nicht europarechtlich determiniert sind.[29]

5. Beschwerdebefugnis

a) Rügefähige Rechte

Die Verfassungsbeschwerde dient nicht dem Schutz von Rechten schlechthin, sondern nur dem Schutz der im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte (Art. 1 - 19 GG) sowie der die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte aus den Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38 GG und der sog. Prozessgrundrechte der Art. 101, Art. 103 und Art. 104 GG (z. B. gesetzlicher Richter, rechtliches Gehör).

Nicht gerügt werden kann die Verletzung andere Rechte (etwa Vorschriften des Völkerrechts oder einfacher Gesetze) oder von objektiven Verfassungsnormen.

b) Möglichkeit einer Rechtsverletzung

Der Beschwerdeführer muss plausibel darlegen, in einem ihm zustehenden Grundrecht verletzt zu sein; aus seinem Vortrag muss sich die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben; sie darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist beispielsweise dann ausgeschlossen, wenn das angegriffene Verhalten keine Außenwirkung oder keinerlei grundrechtsrelevanten Regelungsgehalt hat.[30]

c) eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit

Der Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Mit diesen Kriterien hat sich das Bundesverfassungsgericht ein flexibles Instrumentarium und einen mehrschichtigen Filter geschaffen, um unter Rechtsschutzgesichtspunkten unnötige Beschwerden abzuwehren, die Verfassungsbeschwerde von der Popularklage abzugrenzen und dem Grundsatz der Subsidiarität zur Geltung zu verhelfen.[31]

aa) Selbstbetroffenheit setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte geltend macht, nicht die Rechte Dritter oder bloß objektives Verfassungsrecht. Normen, die nach Struktur und Inhalt bereits nicht geeignet sind in Grundrechte einzugreifen, scheiden als Prüfungsgegenstand von vorneherein aus. Der Beschwerdeführer muss in eigenen Grundrechten betroffen sein; nur der Rechtsinhaber selbst kann Verfassungsbeschwerde erheben. Selbstbetroffenheit ist immer dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der angegriffenen Regelung ist,[32] kann aber auch dann vorliegen, wenn er als Dritter rechtlich zwangsläufig betroffen ist (Ladenschlussgesetz betrifft auch die Verbraucher.[33]

Selbstbetroffenheit scheidet immer dann aus, wenn ein Beschwerdeführer nur eine bloß objektive Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns behauptet, ohne sich auf seine Grundrechte zu berufen oder berufen zu können. Eine Verfassungsbeschwerde, die lediglich die fehlerhafte Anwendung objektiven Verfassungsrechts rügt, ist daher bereits aus diesem Grund unzulässig, etwa eine Verfassungsbeschwerde gegen die Auflösung des Bundestages, selbst wenn die Auflösung objektiv verfassungswidrig sein sollte: Der Beschwerdeführer könnte kein Grundrecht nennen, in dem er selbst betroffen wäre.[34]

bb) Der Beschwerdeführer muss gegenwärtig, also schon oder noch betroffen sein, ein bloß virtuelles Betroffenwerden reicht nicht aus.[35]

Ausnahmsweise ist eine Verfassungsbeschwerde auch ohne aktuelle Betroffenheit zulässig, wenn eine Norm den Betroffenen bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder von Dispositionen abhält, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen kann;[36] oder wenn eine angegriffene Norm materielle Rechtswirkungen zwar erst in der Zukunft erzeugen wird, der Adressatenkreis der Norm aber bereits feststeht und klar abzusehen ist, in welcher Weise die Beschwerdeführer betroffen werden (Rundfunkgebühren[37]. Trotz zwischenzeitlicher Erledigung bejaht das BVerfG die Gegenwärtigkeit der Beschwerdebefugnis auch bei Wiederholungsgefahr[38] oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin erheblich beeinträchtigt,[39] bei zurückliegenden Freiheitsentziehungen,[40] wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt oder der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des BVerfG kaum erlangen konnte.[41]

cc) Die Beeinträchtigung muss den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen, d. h. sie darf weder rechtsnotwendig noch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraussetzen oder erfordern.[42] Ist dagegen zur Durchführung eines Gesetzes ein selbständiger Vollzugsakt notwendig, muss dieser zunächst abgewartet und mit zulässigen Rechtsbehelfsmitteln angegriffen werden.[43]

Ausnahmsweise kann ein Gesetz auch vor Erlass eines Umsetzungsaktes mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn es zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst[44] oder wenn der Betroffene sich nicht gegen einen Vollzugsakt wehren kann, weil er von dem Eingriff nichts erfährt[45] oder erst nach langer Zeit Kenntnis erlangen kann.[46] (Letztinstanzliche) Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften können immer unmittelbar angegriffen werden, da dem Bürger nicht zuzumuten ist, die Verhängung einer Strafe abzuwarten.[47]

Erschöpfung des Rechtswegs/Subsidiarität

Eine der wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Erschöpfung des Rechtswegs. Da es Aufgabe der allgemeinen Gerichte ist, dem Bürger Rechtsschutz zu gewähren, kommt eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn zuvor alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Ein Beschwerdeführer muss daher alle ihm zustehenden Rechtsmittel und -behelfe vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolglos eingelegt haben. Nur ausnahmsweise kann eine Beschwerde auch ohne Erschöpfung des Rechtswegs zugelassen werden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder die Rechtswegserschöpfung nicht zumutbar ist.

Dabei ist zu unterscheiden:

a) Gegen behördliche Maßnahmen steht nach Art. 19 Abs. 4 GG immer der Rechtsweg offen, sodass die Möglichkeit einer unmittelbaren Verfassungsbeschwerde regelmäßig ausscheidet. Wenn ein Betroffener sich gegen eine staatliche Maßnahme wehren will, muss er zunächst die (Verwaltungs-)Gerichte anrufen. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens könnte er Verfassungsbeschwerde erheben.

b) Gegen gerichtliche Entscheidungen kann ein Beschwerdeführer erst nach Erschöpfung des Rechtswegs, also nach der letzten Instanz Verfassungsbeschwerde erheben, die so genannte Urteilsverfassungsbeschwerde. Den allgemeinen, „normalen“ Gerichten (vom Bundesverfassungsgericht „Fachgerichte“ genannt) obliegt die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Rechts aber auch die Wahrung der Grundrechte. Der subsidiären Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle oder wahlweise neben einem möglicherweise anderweitig zulässigen Rechtsbehelf zuzulassen.[48]

Eine solche Urteilsverfassungsbeschwerde kann daher grundsätzlich zulässigerweise nur nach Abschluss des Rechtswegs, also gegen letztinstanzliche, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen erhoben werden.[49] »Rechtsweg« ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts. Der Beschwerdeführer muss also grundsätzlich die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ergreifen und den Instanzenzug ausschöpfen.[50]

Unterlässt der Beschwerdeführer ein zulässiges Rechtsmittel oder bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel aus prozessualen Gründen erfolglos (z. B. wegen Verspätung), ist der Rechtsweg regelmäßig nicht erschöpft und eine Verfassungsbeschwerde unzulässig.[51]

c) Gegen formelle Gesetze ist kein Rechtsweg eröffnet, sodass sie – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der unmittelbaren und gegenwärtigen Selbstbetroffenheit – unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können. Gleichwohl verlangt das BVerfG unter Berufung auf den Grundsatz der Subsidiarität vom Beschwerdeführer auch bei Gesetzen, die ihn selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betreffen, regelmäßig zunächst einen (offensichtlich aussichtslosen) Vollzugsakt zu beantragen und dessen Ablehnung dann vor den Fachgerichten anzufechten. Diese könnten das Verfahren aussetzen und das Gesetz nach Art. 100 GG dem BVerfG zur Prüfung vorlegen.[52] Anderenfalls stehe dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Rechtswegs die Urteilsverfassungsbeschwerde zu. Obwohl gegen eine Norm kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, soll ein Betroffener »in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen«.[53]

Hiervon macht das BVerfG nur dann eine Ausnahme, wenn der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukommt oder die Anrufung der Fachgerichte im konkreten Fall zu unzumutbaren Ergebnissen führen würde.[54]

Diese Rechtsprechung ist kritikwürdig, da sie widersprüchlich ist, zu unzumutbaren und unkalkulierbaren Anforderungen zu Lasten des Betroffenen und im Ergebnis nahezu zum Ausschluss der Rechtssatzverfassungsbeschwerde führt. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist durch die Zulässigkeitskriterien der unmittelbaren und gegenwärtigen Selbstbetroffenheit hinreichend abgesichert; es besteht kein Grund und keine Rechtfertigung, den Bürger über diese Anforderungen hinaus in ein von vorneherein unzulässiges Gerichtsverfahren zu treiben.[55]

Fristen

Sehr streng werden vom Bundesverfassungsgericht die Beschwerdefristen gehandhabt:

a) Gegen letztinstanzliche, rechtskräftige Urteile beträgt die Frist zur Einlegung einer Urteilsverfassungsbeschwerde ein Monat (§ 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG). Die Frist beginnt mit der Zustellung, Mitteilung, Verkündung oder sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Innerhalb dieser Frist muss die Verfassungsbeschwerde ordnungsgemäß erhoben und ausführlich begründet werden. Das Nachschieben von neuen Rügen nach Fristablauf ist nicht möglich.

b) Bei Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen Gesetze beträgt die Frist ein Jahr (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Entscheidend ist das Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes.

Rechtsschutzbedürfnis

Bei Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig gegeben. Die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis sowie der Erschöpfung des Rechtswegs konkretisieren und verbrauchen den Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses.[56]

Problematisch kann das Rechtsschutzbedürfnis sein bei zwischenzeitlicher Erledigung, etwa durch Aufhebung der angegriffenen Maßnahme.[57] Hier gelten die von der Verwaltungsrechtsprechung zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten Maßstäbe entsprechend: Bei Eingriffen in besonders bedeutsame Grundrechte,[58] bei besonders schwerwiegenden Eingriffen,[59] bei einem Fortdauern der beeinträchtigenden Wirkungen[60] oder bei Wiederholungsgefahr[61] wird das Rechtsschutzbedürfnis als fortbestehend angesehen.[56]

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Grundsätzlich werden sämtliche und nicht nur die vom Beschwerdeführer genannten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte überprüft, die wegen der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Es ist aber nicht jede Rechtsverletzung erheblich. Prüfungsmaßstab ist ausschließlich die „Verletzung spezifischen Verfassungsrechts“.[62] Ein Verstoß gegen einfaches Recht genügt daher nicht; andernfalls würde das Bundesverfassungsgericht zu einer Superrevisionsinstanz. Das widerspräche der Aufgabenverteilung, die das Grundgesetz zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit vornimmt.

Annahme der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme durch das Bundesverfassungsgericht. Diese Annahmeentscheidung ist (theoretisch) der eigentlichen Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung vorgelagert. Das Annahmeverfahren dient der Selektion der Verfassungsbeschwerden und soll ein »Ventil gegen eine Überflutung des Bundesverfassungsgerichts« sein. Seine verfassungsrechtliche Ermächtigung findet es in Art. 94 Abs. 2 S. 2 GG.[63]

Auf Grund der übergroßen Vielzahl der Verfassungsbeschwerden, die derzeit 96 % aller Verfahren des BVerfG ausmachen, wurde wiederholt über eine Beschränkung der Verfassungsbeschwerde nachgedacht. Bereits 1956 wurde ein Vorprüfungsverfahren für Verfassungsbeschwerden eingeführt, um das BVerfG gegenüber der Flut von Verfahren zu entlasten. Das Verfahren wurde mehrfach novelliert, 1985 wurden die bisherigen »Vorprüfungsausschüsse« durch Kammern mit erweiterten Befugnissen ersetzt. Gleichwohl sah sich 1992 der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Roman Herzog, zu der drastischen Bemerkung veranlasst: »Wenn man uns nicht hilft, saufen wir ab«.[64] Mit der Novelle zum BVerfGG 1993 (BGBl. I S. 1473) wurde das Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden zuletzt modifiziert. Im Gegensatz zu früheren Regelungen, die beschrieben, unter welchen Voraussetzungen Verfassungsbeschwerden abgelehnt oder ihnen stattgegeben werden konnten, werden in den neuen §§ 93a bis 93d BVerfGG nunmehr die Gründe für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde als verbindliche Maßstäbe für die Entscheidung der Kammer und des Senats festgelegt.[65]

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, wenn

  • ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (Grundsatzannahme),

oder

  • es zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist (Durchsetzungsannahme).

Der erste Annahmegrund stellt auf die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde ab: Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn wichtige Fragen des Verfassungsrechts aufgeworfen sind. Der zweite Annahmegrund dient in erster Linie dem subjektiven Grundrechtsschutz: Angezeigt ist die Annahme bei besonderem Gewicht der Grundrechtsverletzung, insbesondere, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen würde.

Liegt keiner der beiden Annahmegründe vor, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde abzulehnen, selbst wenn diese zulässig und begründet sein sollte; dies wird vor allem in Bagatellfällen der Fall sein. Mit ein »bisschen« Verfassungsmäßigkeit muss der Bürger gegebenenfalls leben.[66]

Rechtsfolgenauspruch

Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der angegriffene Hoheitsakt Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt, hebt es ihn grundsätzlich auf (Nichtigkeit).[67] Anders verfährt das Gericht dagegen bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes. Ein Gesetz, das gegen Art. 3 I GG verstößt, wird von dem Gericht in der Regel nicht aufgehoben, sondern für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung verbleibt es dem Gesetzgeber, anstelle der verfassungswidrigen Regelung eine verfassungsmäßige zu erlassen. Das Gericht kann hierzu dem Gesetzgeber eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf die mit der Verfassung unvereinbare Regelung fortgilt. Ausnahmsweise kann das Gericht eine Übergangsregelung durch Urteil anordnen.

Kosten

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei.

Bei missbräuchlicher Anrufung des Gerichtes kann jedoch eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden.[68] Von dieser Möglichkeit hat das Bundesverfassungsgericht früher nur selten Gebrauch gemacht. Seit der Einführung der Möglichkeit zur Verhängung von Missbrauchsgebühren im Jahr 1962 wurden solche Gebühren 2.719-mal verhängt (Erster Senat 930, Zweiter Senat 1.789). Die Gesamtsumme aller Missbrauchsgebühren beträgt 479.761 Euro. Der Anteil der Missbrauchsgebührenentscheidungen an der Gesamtzahl der eingelegten Verfassungsbeschwerden liegt bei etwa 0,26  Prozent (Stand 31. Dezember 2005). In jüngerer Zeit haben die diesbezüglichen Entscheidungen aber zugenommen. Das Gericht wendet sich damit vor allem dagegen, dass es durch von vornherein erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden den Grundrechtsschutz für andere Betroffene nur verzögert gewähren könne.[69][70][71][72][73][74]

Kommunalverfassungsbeschwerde

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht auch über »Verfassungsbeschwerden« von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 28 GG durch ein Gesetz oder durch sonstige Normen. Es ist das einzige verfassungsgerichtliche Verfahren, an dem Kommunen beteiligt sein und eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen können: Im abstrakten Normenkontrollverfahren sind sie nicht antragsberechtigt, im Bund-Länder-Streit und im Organstreit nicht parteifähig, im Individualverfassungsbeschwerdeverfahren um Grundrechte nicht beschwerdebefugt.[75]

Der Begriff »Verfassungsbeschwerde« ist missverständlich, da er üblicherweise mit dem Schutz der Grundrechte in Verbindung gebracht wird.[76] Genau darum geht es hier aber nicht: Prüfungsmaßstab ist nur die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG ist, die keine Grundrechtsqualität hat.[77] Es geht um die Bewahrung der institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, nicht um grundrechtsbezogene Rechtsverteidigung. Entscheidungsziel ist eine abstrakte Normenkontrolle.[78] Gleichwohl finden die Verfahrensvorschriften über die Individualverfassungsbeschwerde, insbesondere das Erfordernis der Beschwerdefähigkeit, weitgehend Anwendung (§ 90 Abs. 2 u. 3, §§ 91–95 BVerfGG).

Der Antrag muss schriftlich gestellt und begründet werden. Antragsbefugt sind nur Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

Zulässiger Beschwerdegegenstand sind Gesetze des Bundes und der Länder, auch Rechtsverordnungen, ebenso sonstige Normen, die Außenwirkung gegenüber Gemeinden haben.[79] Nicht als Gegenstand der kommunalen Verfassungsbeschwerde kommen in Betracht gerichtliche Entscheidungen oder Maßnahmen der vollziehenden Gewalt, etwa Ministerialerlasse.[80] Die beschwerdeführende Gemeinde muss die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung darlegen und einen Sachverhalt dartun, aufgrund dessen der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG betroffen sein könnte. Sie muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.[81]

Soweit das Landesverfassungsrecht Gemeinden die Möglichkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht einräumt, schließt § 91 Satz 2 BVerfGG für landesrechtliche Normen den Zugang zum Bundesverfassungsgericht aus. Für bundesrechtliche Normen gilt der Subsidiaritätsgrundsatz nicht; sie können immer nur vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden.

Auch die kommunale Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Hier gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 93a ff. BVerfGG.

Statistik

Die Verfassungsbeschwerden machen den Großteil der Arbeit des Bundesverfassungsgerichts aus. Etwa 96 % aller Verfahren sind Verfassungsbeschwerden.

Von 1951 bis Ende 1988 wurden 71.447 Verfassungsbeschwerden erhoben, seitdem hat sich die Zahl weit mehr als verdoppelt und ist bis Ende 2009 auf insgesamt 175.900 Beschwerden angestiegen. Von diesen wurden 173.100 Beschwerden entschieden, 4205 waren erfolgreich (2,4 %). Im Jahr 2009 wurden 5911 Beschwerden entschieden, nur 111 Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich (1,88 %). Knapp 70 % der Beschwerden werden innerhalb eines Jahres entschieden, weitere 20 % innerhalb von zwei Jahren (alle Zahlen einschl. Kommunalverfassungsbeschwerden).[82]

Derzeit werden rund 99,5% der Verfassungsbeschwerden von den aus drei Verfassungsrichtern bestehenden Kammern des Bundesverfassungsgerichts entschieden (Ablehnung der Annahme oder Stattgabe), nur 0,5% kommen in den Senat.[83]

Massenbeschwerden

Insgesamt zwölf Kisten mit Beschwerdeschriften gegen die Vorratsdatenspeicherung werden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht

Im Jahr 2007 erhoben 34.939 Beschwerdeführer [84] eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung. Die vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung koordinierte Beschwerde war die bisher größte Verfassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland. Wegen der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer – nach einer Entscheidung in parallelen Verfahren – wurde diese Beschwerde nicht entschieden.

Eine vom Datenschutzverein FoeBuD organisierte Massenbeschwerde von 22.005 Beschwerdeführern[85] wurde 2010 gegen die zentrale Arbeitnehmerdatenbank ELENA erhoben.[86][87]

Eine weitere vom FoeBuD organisierte Massenbeschwerde von 13.101 Teilnehmern gegen die 2008 von der damaligen großen Koalition beschlossene und für 2011 geplante Volkszählung wurde nicht zur Entscheidung angenommen. [88] [89] [90] [91]

Andere Länder

Der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ist – teilweise unmittelbar nach deutschem Vorbild – auch in anderen Ländern eingeführt worden, beispielsweise in Spanien nach der Wiedereinführung der Demokratie (Verfassung von 1978) als recurso de amparo.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. 93 Abs. 1 der Verfassung bestimmte: „Jeder Staatsangehörige und jede juristische Person, die in Bayern ihren Sitz hat, haben das Recht der Beschwerden an den Staatsgerichtshof, wenn sie glauben, durch die Tätigkeit einer Behörde in ihrem Recht unter Verletzung dieser Verfassung geschädigt zu sein. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn vorher ohne Erfolg beim Ministerium Abhilfe nachgesucht worden oder der Rechtsweg erschöpft ist.“
  2. Während im Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (§§ 56 ff.) noch ein „Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte“ vorgesehen war, das primär als gerichtliches Vorlageverfahren gedacht war, enthielt der Regierungsentwurf in § 84 die Verfassungsbeschwerde im heutigen Sinne. Sie sollte „die letzte Zuflucht des Bürgers, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt“ sein; „ein höchstes Gericht, das zum Hüter der Verfassung bestellt ist, soll ihn vor Übergriffen der Staatsgewalt in seinen unverletzlichen Grundrechten schützen“ (Begründung zu § 84 des Regierungsentwurfes). Unter Grundrechten verstand man dabei nur die Artikel 1 bis 17 GG. Im Laufe der Beratungen in Bundestag und Rechtsausschuss wurden gleichberechtigt neben die Grundrechte die Rechte aus Art. 33, 38, 101, 103 und 104 GG gestellt (grundrechtsgleiche Rechte). Das Konzept der Verfassungsbeschwerde war im Bundestag aber nicht unbestritten, insbesondere soweit sie auch gegen Gerichtsurteile möglich sein sollte.
  3. Die Formulierung war dabei mit dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts abgesprochen und ist bis heute unverändert geblieben
  4. Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum GG, 5. Aufl., 2005, Art. 93 Rn. 164
  5. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn.198 f.
  6. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 147, 197 ff.; BVerfGE 18, 315 [325]; 49, 252 [258]; 93, 381 [385]; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum GG, 5. Aufl., 2005, Art. 93 Rn. 168
  7. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 189 ff. und Art. 94 Rn. 68 ff
  8. Hopfauf, in: Schmidt/Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 149
  9. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Kommentar zum BVerfGG, § 90 BVerfGG Rn. 8; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 151 f.
  10. BVerfGE 33, 247 [259]; 79, 365 [367]; 81, 278 [290]; 85, 109 [113]; 98, 218 [243]; Löwer in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. III, 3. Aufl., 2005, § 70 Rn. 171; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 153.
  11. (s. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge § 90 BVerfGG Rn. 8 ff.; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 151 ff.
  12. BVerfGE 98, 218 [242 f.] – Rechtschreibreform
  13. vgl. BVerfGE 71, 64 (66)
  14. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. Rdn. 182 ff.
  15. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 56; Art. 94 Rn. 44 ff.
  16. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 194 ff
  17. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 157, 195 sowie Art. 94 Rn. 74
  18. BVerfGE 79, 365 (367 f.); Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 148, 157
  19. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 157 ff.
  20. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 163
  21. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 164
  22. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 165
  23. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 10. Aufl., 2009, Art. 93 Rn. 49; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, Art. 93 Rn. 169 f.
  24. BVerfGE 72, 122 (132 ff.); 75, 201 (215); vgl. BVerfGE 99, 145 (162 f.)
  25. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 173 ff.
  26. zu seltenen Ausnahmen, in denen auch Verwaltungsvorschriften angegriffen werden können, s. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, Art. 93 Rn. 181
  27. BVerfGE 89, 155 (188, 210); 102, 147 (163 f.), 123, 267 (353 f.); Einzelheiten bei Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 101, 180, 185
  28. BVerfGE 89, 155 (171); 123, 267 (339)
  29. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Aufl., 2010, Rn. 214; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 179
  30. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 10. Aufl., 2009, Art. 93 Rn. 53
  31. Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum GG, 5. Aufl., 2005, Art. 93 Rn. 178; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 187; Klein/Sennekamp, NJW 2007, 945 [948 ff.]).
  32. BVerfGE 102, 197 (206 f.)
  33. BVerfGE 13, 230 (232 f.); Sturm, in: Sachs, Kommentar zum GG, 5. Aufl., 2009, Art. 93 Rn. 92; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 188
  34. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 188
  35. BVerfGE 59, 360 (375); 60, 360 (370 f.); 102, 197 (207); Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 189
  36. BVerfGE 60, 360 (372); 65, 1 (37); 75, 246 (263); 102, 197 (207)
  37. BVerfGE 119, 181 (212 f.)
  38. BVerfGE 56, 99 (106); 83, 341 (352)
  39. BVerfGE 99, 129 (138)
  40. BVerfGE 76, 363 (383); 86, 288 (309)
  41. (BVerfGE 81, 138 (141 f.); 91, 125 (133); 99, 129 (138); 100, 104 (124 f.); 107, 299 (311); 119, 309 (317)
  42. BVerfGE 1, 97 (102); 93, 319 (338); 109, 279 (306); 110, 370 (381 f.)
  43. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmasnn/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 190
  44. BVerfGE 43, 291 (386); 97, 157 (164); 102, 197 (207)
  45. BVerfGE 30, 1 (16) – Abhörgesetz
  46. BVerfGE 100, 313 (354); 109, 279 (306 f.); 113, 348 (362)
  47. BVerfGE 77, 84 (100); 81, 70 (82); Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 190
  48. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 191, Art. 94 Rdn. 68 ff.
  49. vgl. BVerfGE 74, 102 (113); 107, 395 (414); 112, 50 (60); 115, 81 (92); BVerfG NJW 2009, 138; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Aufl., 2010, Rn. 244; Löwer in: Isensee/Kirchhof, HStR, 3. Aufl., 2005, Bd. III, § 70 Rn. 195 f.; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Kommentar zum BVerfGG, § 90 BVerfGG Rn. 383
  50. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 191. Art. 94 Rdn. 71 ff.; Klein/Sennekamp NJW 2007, 945 (949 ff).
  51. BVerfG NJW 2008, 3698; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 191
  52. BVerfGE 69, 122 (125 f.); 71, 305 (334)
  53. BVerfGE 74, 69 (74)
  54. BVerfGE 55, 154 (157); 71, 305 (336 f.); 75, 108 (145 f.); 79, 1 (20); 84, 90 (116); 90, 128 (136 f.); 93, 319 (338)
  55. so Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 192 f.; Art. 94 Rn. 78 ff
  56. a b Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Aufl., 2010, Rn. 256
  57. Pieroth, in: Jarass/Pieroth/Pieroth, Kommentar zum GG, 10. Aufl., 2009, Art. 93 Rn. 66
  58. BVerfGE 69, 315 (341); 74, 102 (115)
  59. (BVerfGE 96, 288 (300); 98, 169 (197 f.); 100, 104 (125)
  60. BVerfGE 85, 36 (53); 91, 125 (133); 99, 129 (138)
  61. BVerfGE 52, 42 (51); 69, 257 (266); 103, 44 (58 f.)
  62. BVerfG: BVerfGE 18, 85 - 1 BvR 37/63. 10. Juni 1964, abgerufen am 30. August 2010 (Rn. 21).
  63. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 201, Art. 94 Rn. 81 ff,
  64. zitiert nach Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Aufl., 2010, Rn. 259
  65. K. Graßhoff, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Kommentar zum BVerfGG, § 93a BVerfGG Rn. 62 ff., 81 ff.; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum GG, 5. Aufl, 2005, Art. 93 Rn. 40; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 201, Art. 94 Rdn. 85 ff.
  66. Löwer in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. III, 3. Aufl., 2005, § 70 Rn. 171 unter Hinweis auf die objektiv-rechtliche Funktion der Verfassungsbeschwerde
  67. § 95 BVerfGG
  68. § 34 BVerfGG
  69. BVerfG: Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr in zwei Fällen. 31. März 2010, abgerufen am 30. August 2010 (Pressemitteilung, 1 BvR 829/09, 2 BvR 2300/09).
  70. BVerfG: Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr bei offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerde. 25. Juni 2010, abgerufen am 30. August 2010 (Pressemitteilung, 2 BvR 1783/09).
  71. BVerfG: Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr: „Wiederholung“ zuvor erfolgloser Verfassungsbeschwerden. 30. Juni 2010, abgerufen am 30. August 2010 (Pressemitteilung, 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10).
  72. BVerfG: Erneute Verhängung von Missbrauchsgebühren gegen Beschwerdeführer und deren Bevollmächtigte. 2. September 2010, abgerufen am 30. August 2010 (Pressemitteilung, 2 BvR 1465/10, 2 BvR 1354/10).
  73. Beispiele für Verfahren mit Missbrauchsgebühr: 2 BvR 693/04, 2 BvR 1466/00
  74. BVerfG: Beschluss – 1 BvR 1584/10. 24. August 2010, abgerufen am 16. September 2010 (Missbrauchsgebühr gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in Höhe von 500 Euro): „Die Verfassungsbeschwerde bemüht sich noch nicht einmal um eine den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde genügende Begründung. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr). Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04 –, NJW 2004, S. 2959 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 – 2 BvR 191/09 –, juris, Rn. 4 m.w.N.). Dies rechtfertigt es auch, die Missbrauchsgebühr dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.“
  75. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 204
  76. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 205
  77. BVerfGE 86, 90 (107); Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Schmidt-Bleibtreu, Kommentar zum BVerfGG, § 91 Rn. 3
  78. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8 Aufl., 2010, Rn. 192
  79. BVerfGE 26, 228 (236); 56, 298 (309); 71, 25 (34); 76, 107 (114); 107, 1 (15)
  80. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 207
  81. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 207 f.
  82. Quelle: Jahresstatistik des BVerfG 2009; s. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 155
  83. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 155, Art. 94 Rn. 89 f.
  84. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2010 – 1 BvR 508/08
  85. https://petition.foebud.org/ELENA foebud.org – Verfassungsbeschwerde gegen ELENA nur noch symbolisch möglich!, abgerufen am 11. April 2010
  86. Der Anwalt, der zurückbeißt Die Zeit vom 30. März 2010
  87. FoeBud / Meinhard Starostik: Verfassungsbeschwerde ELENA – 1 BvR 902/10 - Kopie der am 31. März 2010 bei dem Bundesverfassungsgericht im Namen von 22005 Beschwerdeführern eingereichten Verfassungsbeschwerde, PDF (170.8 kB) vom 14. April 2010.
  88. http://www.beruf-und-familie-bw.de/Statistik-Portal/Zensus/
  89. https://petition.foebud.org/FoeBuD/zensus11
  90. Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerde gegen Volkszählung nicht an heise online vom 1. Oktober 2010
  91. Beschluss des BVerfG BVerfG, 1 BvR 1865/10 vom 21. September 2010

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