Regelsatzverordnung

Regelsatzverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Kurztitel: Regelsatzverordnung
Abkürzung: RSV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 40 SGB XII
Rechtsmaterie: Sozialrecht, Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2170-1-23
Datum des Gesetzes: 3. Juni 2004
(BGBl. I S. 1067)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Art. 17 G vom 2. März 2009
(BGBl. I S. 416, 432)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2009
(Art. 19 Abs. 3 G vom 2. März 2009)
Außerkrafttreten: 1. Januar 2011
(Art. 12 Abs. 1 G vom 24. März 2011,
BGBl. I S. 453, 495)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Regelsatzverordnung (RSV), im Langtitel Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, regelte in Deutschland bis Ende 2010 Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze der Sozialhilfe sowie ihre Fortschreibung. An diesen Regelsätze orientierte sich auch weitgehend die Regelleistung des SGB II (Arbeitslosengeld II).

Die Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2011 durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ersetzt[1].

Inhaltsverzeichnis

Zusammensetzung und Berechnung der Regelsätze

Hartz IV“ als Basis für die Bemessung des Grundfreibetrags: Der Eckregelsatz und die Regelleistung stellen das für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, Pfändungsfreigrenze und Steuerfreibeträge maßgebliche Existenzminimum dar.

Die in der Regelsatzverordnung festgelegten Regelsätze wurden zuletzt aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)1 von 2003 abgeleitet; für die RSV wurde dabei das Ausgabeverhalten der unteren 20 Prozent der erfassten Verbrauchergruppen berücksichtigt. Für die Ermittlung des Regelsatzes wurden die in der EVS ermittelten Ausgaben in zehn Abteilungen gruppiert und mit einem komplexen Schlüssel anteilig abgesenkt. Der Regelsatz setzte sich aus folgenden zehn Abteilungen zusammen:

Zusammensetzung des Regelsatzes in € (am 01.01.2008)
Ausgabenposten Prozentsatz Alleinstehende Person Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 37 % 128,39 102,86 076,96
Bekleidung, Schuhe (inkl. Reinigung, Waschen, Reparatur) ca. 10 % 034,70 027,80 020,80
Wohnen (ohne Mietkosten)
also Strom, Warmwasseraufbereitung & Wohnungsinstandhaltung (Renovierung)
ca. 08 % 027,76 022,24 016,64
Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte ca. 07 % 024,29 019,46 014,56
Gesundheitspflege ca. 04 % 013,88 011,12 008,32
Verkehr (Öffentliche Verkehrsmittel und Fahrrad, sowie Zubehör) ca. 04 % 013,88 011,12 008,32
Telefon, Fax, Post- und Kurierdienstleistungen. ca. 09 % 031,23 025,02 018,72
Freizeit, Unterhaltung, Kultur (darin auch Schreibwaren sowie Schulmaterial) ca. 11 % 038,17 030,58 022,88
Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca. 02 % 006,94 005,56 004,16
Sonstige Waren und Dienstleistungen ca. 08 % 027,76 022,24 016,64
Summen 0100 % 0347,00 0278,00 0208,00

Der monatliche Regelsatz für Nahrung, Getränke, Tabakwaren entsprach Tagessätzen von 4,28 €, 3,43 € bzw. 2,57 €. Nach Berechnungen der FKE Dortmund betrug der tatsächliche Lebensmittelbedarf für ein 11-jähriges Kind 5,71 €. Der monatliche Regelsatz für Freizeit, Unterhaltung, Kultur entsprach Tagessätzen von 1,27 €, 1,02 € bzw. 0,76 €.

Der Regelsatz umfasste nicht den gesamten Lebensunterhalt, er konnte beispielsweise in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII entsprechend den besonderen Bedürfnissen durch einmalige Beihilfen ergänzt werden.[2]

Die Regelsätze waren auch Grundlage dafür, in welcher Höhe eventuelle Mehrbedarfe anerkannt wurden.

Seit dem 1. Juli 2006 wurden Regelleistung und Regelsatz (auch Eckregelsatz genannt) in den neuen Bundesländern auf das Niveau der alten Bundesländer angehoben; die Leistungshöhe war seitdem in den alten und den neuen Bundesländern gleich. Zuvor betrug der Eckregelsatz in den alten Bundesländern 345 €, in den neuen Bundesländern 331 €. Vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 betrug der Eckregelsatz 347 €.[3] Seit 1. Juli 2008 betrug er 351 €. Zum 1. Juli 2009 wurde der Regelsatz auf monatlich 359 € erhöht.[4] Zum 1. Januar 2011 wurden anstelle des Regelsatzes nach langer Diskussion im Rahmen der Hartz IV-Reform 2011 Regelbedarfsstufen eingeführt und für die Stufe 1 ein Betrag von 364 Euro festgesetzt; das waren 5 Euro mehr als zuvor.[4]

Verfassungwidrigkeit der Berechnung des Regelsatzes

Am 9. Februar 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dass der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe beruhte. Die Berechnung des Regelatzes war demnach wegen teilweise unzureichend nachvollziehbarer Berechnungs- und Fortschreibungsgrundlage verfassungswidrig[5]. Die Vorschriften blieben bis zum Inkrafttreten des Regelbedarfs-Ermittlungsgsetzes zum 1. Januar 2011 weiter anwendbar.[6]

Im Vorfeld hatten vor allem Sozialverbände insbesondere die Berechnung der Regelleistungen und des Sozialgeldes von Kindern und Heranwachsenden kritisiert, da zur Berechnung des Existenzminimums von der Erwachsenenpauschale ein Kindermalus von bis zu 40 Prozent vorgenommen wurde. Nachdem das Bundesverfassungsgericht eine erste Verfassungsbeschwerde gegen die allgemeine Regelleistungshöhe wegen Begründungsmängeln abgewiesen hatte,[7] waren Anfang 2009 mehrere Verfahren anhängig, die die Höhe der Regelleistung von Kindern und Jugendlichen thematisieren.[8] Im Januar 2009 hatte das Bundessozialgericht die Berechnung der Regelleistung (für Erwachsene) sowie des Sozialgeldes (für Kinder bis 14 Jahre) für verfassungswidrig angesehen, nicht aber deren Höhe.[9]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. siehe Art  1 des siehe Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)Vorlage:Art./Wartung/buzer.
  2. SGB XII, Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen
  3. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2007 vom 18. Juni 2007. BGBl. I 1139 [1]
  4. a b Jährliche Bekanntmachungen der RegelsätzeVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  5. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/08 und 1 BvL 4/09 –, BVerfGE 125, 175.
  6. Bundesverfassungsgericht: Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäß. Pressemitteilung Nr. 5/2010. 9. Februar 2010, abgerufen am 9. September 2011.
  7. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 7. November 2007, Az. 1 BvR 1840/07.
  8. Vorlagebeschlüsse des Landessozialgericht Hessen vom 29. Oktober 2008, Az.: L 6 AS 336/07 - Beschluss Alternativquelle), und des Bundessozialgerichtes vom 27. Januar 2009, Az.: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R - Terminsbericht).
  9. Vorschrift über die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre ist verfassungswidrig Medieninformation Nr. 3/09 des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009.
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