Regelschutzfrist

Regelschutzfrist

Als Regelschutzfrist wird im Urheberrecht die übliche Schutzdauer urheberrechtlich geschützter Werke bezeichnet. In jedem nationalen Urheberrecht gibt es verschiedene Schutzfristen, aber nur eine Regelschutzfrist.

Diese bezieht sich auf diejenigen Leistungen mit Werkqualität, die somit persönliche geistige Schöpfungen sind. Für Leistungsschutzrechte (wie den Schutz einfacher Lichtbilder oder einfacher Datenbanken) bestehen Sonderregelungen mit kürzeren Schutzfristen. Ebenfalls gesondert geregelt werden die Schutzfristen für anonyme und pseudonyme Werke.

Die Regelschutzfrist beträgt in der Europäischen Union und der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris, abgekürzt p. m. a.).

Man darf aber nicht einfach 70 Jahre zum Todestag addieren: Die Gemeinfreiheit beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das 70. Todesjahr des Urhebers folgt (Beispiel: das Todesdatum eines Malers 15. Mai 1938 hat im Urheberrecht zur Folge, dass seine Werke ab 1. Januar 2009 gemeinfrei sind). Die Schutzfristen werden also immer erst vom Januar desjenigen Jahres an gerechnet, der auf das maßgebliche Ereignis folgt: siehe § 69 UrhG (ehemals § 34 LUG, § 29 KUG), Art. 7 Abs. 5 RBÜ, Art. 8 EU-Schutzdauerrichtlinie.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte der deutschen Regelschutzfrist

Im Literatur-Urheberrechtsgesetz (LUG) von 1870 und 1901 sowie im KUG von 1876 und 1907 betrug die Schutzfrist 30 Jahre p. m. a.. Sie wurde 1934 auf 50 Jahre p. m. a. und 1965 auf 70 Jahre p. m. a. heraufgesetzt (§ 64 UrhG).

Um rechtlich geschützt zu sein, musste der Satz „Alle Rechte vorbehalten“ (englisch: All rights reserved), ein aus dem anglo-amerikanischen Urheberrechtssystem (Copyright) stammender Satz dem Werk beigefügt werden. Das heutige Urheberrecht verlangt in den meisten Ländern, so auch in Deutschland, keine solche Anmerkung mehr, dennoch wird der Satz weiter verwendet.

Geschichte der Schweizer Regelschutzfrist

Das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst von 1922, welches ein Gesetz von 1883 ablöste, sah eine Schutzfrist von 30 Jahren p.m.a. vor.[1] Eine Revision dieses Gesetzes erhöhte 1955 die Schutzfrist auf 50 Jahre p.m.a., dies galt jedoch nicht rückwirkend. Werke, deren Schutzfrist von 30 Jahren p.m.a. bereits abgelaufen war, erhielten keinen neuen Schutz. Das am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) erhöhte den Schutz auf 70 Jahre, um sich der Entwicklung im Ausland, insbesondere in der EG, anzupassen.[2] Auch diese Anhebung der Schutzfrist gilt jedoch nicht für Werke, deren Schutzfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Das bedeutet, dass in der Schweiz alle Werke von Autoren, die vor 1943 verstorben sind, gemeinfrei sind, dies gilt auch für ausländische Urheber.[3]

Siehe auch: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte#Schutzdauer

Geschichte der österreichischen Regelschutzfrist

Die 50-jährige Schutzfrist wurde 1933 eingeführt, was auch für Deutschland den Anstoß gab dies ein Jahr später umzusetzen[4] Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1953 (UrhGNovelle 1953, BGBl. 106 (Art. III Abs. 1)) wurde die Schutzfrist für Werke, bei denen vor dem 1. Jänner 1949 das geschützte Recht entstand und die am 14. Oktober 1953 noch geschützt waren (Inkrafttreten der Berner Übereinkunft in der Brüssler Fassung von 1948 in Österreich), auf 57 Jahre verlängert. Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1972 (UrhG-Novelle 1972, BGBl. 492) wurde die Frist schließlich auf die heute gültigen 70 Jahre geändert, was auch für alle bis dahin noch nicht freien Werke galt.

Internationale Abkommen

Das wichtigste Abkommen, die Revidierte Berner Übereinkunft, verpflichtet die Mitgliedsstaaten seit der Revision von Rom[5] (unterzeichnet am 2. Juni 1928) auf eine Mindestschutzfrist von 50 Jahren p. m. a.

Internationaler Überblick

Die Frist 70 Jahre p. m. a. gilt in führenden Industriestaaten, insbesondere in den USA, Russland und Australien. Allerdings gibt es sehr viele Staaten (wie z.B. Kanada, China und Japan (ausgenommen Filme, da ebenfalls 70 Jahre)), die nach wie vor die 50 Jahre p. m. a. als Schutzfrist haben. Die weltweit längste Schutzfrist gilt in Mexiko, sie beträgt dort 100 Jahre p. m. a.

Frist für verwandte Schutzrechte

Zu unterscheiden vom Schutz für urheberrechtliche Werkschöpfungen sind die Regelungen für die sogenannten verwandten Schutzrechte. Für diese Rechte gelten besondere Schutzfristen, z. B. für Bild- und Tonaufnahmen von ausübenden Künstlern oder für Hersteller eines Tonträgers jeweils 50 Jahre ab Erscheinen (nach deutschem Recht: § 82 bzw. § 85 UrhG). Im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft gibt es Pläne der EG-Kommission, diese Frist auf 95 Jahre zu erhöhen.[6] Die Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre wurde vom Rat der Europäischen Union am 12. November 2010 beschlossen.[7]

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. Wikimedia Commons (7. Dezember 1922). Abgerufen am 2. Oktober 2010.
  2. Denis Barrelet, Willi Egloff: Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. 3. Auflage. Stämpfli, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9563-8, S. 208.
  3. BGE 124 III 266)
  4. Isabella Löhr: Transnationale Geschichte und internationale Rechtsregime
  5. Isabella Löhr: Europäischer, amerikanischer oder weltweiter Schutz geistigen Eigentums? Europäischer Urheberschutz und das amerikanische Copyright in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts
  6. Pressemeldung bei heise online
  7. Pressemeldung (PDF)

Weblinks

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