- Verwandte Schutzrechte
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Als verwandte Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte bezeichnet man in der Rechtswissenschaft ausschließliche Rechte, die eine Beziehung oder Ähnlichkeit zum Urheberrecht aufweisen, also mit diesem „verwandt“ sind.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsmaterie
Durch verwandte Schutzrechte werden künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistungen, die keine individuellen Gestaltungen sind und damit einem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich sind, ähnlich wie urheberrechtlich geschützte Werke geschützt. Jedoch bleibt die Schutzdauer, zum Teil auch der Schutzumfang, deutlich hinter der des Urheberrechts zurück. Lichtbilder werden beispielsweise inhaltlich im selben Umfang geschützt wie ein Werk (§ 72 Abs. 1 UrhG). Die Schutzfrist beträgt aber regelmäßig lediglich 50 Jahre ab dem Erscheinen des Lichtbildes (§ 72 Abs. 3 UrhG).
Verwandte Schutzrechte sind insbesondere:
- Schutz wissenschaftlicher Ausgaben nicht (mehr) geschützter Werke
- Schutz nachgelassener, d. h. nach dem Tod des Autors herausgegebener Werke: editio princeps
- Schutz der Lichtbilder, § 72 UrhG
- Schutz des ausübenden Künstlers, §§ 73 ff. UrhG
- Schutz des Veranstalters, § 81 UrhG
- Schutz des Herstellers von Tonträgern, §§ 85 f. UrhG
- Schutz des Sendeunternehmens, § 87 UrhG
- Schutz des Datenbankherstellers durch das Datenbankherstellerrecht, 87a ff. UrhG
- Schutz des Filmherstellers, §§ 88 ff. UrhG
- Schutz des Presseverlegers durch das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Rechtssetzungen
In Deutschland sind die verwandten Schutzrechte zusammen mit dem Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geregelt, in Österreich im Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, in der Schweiz im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. EU-Grundlage ist die Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie), in Amerika gilt hierfür der Digital Millennium Copyright Act, internationale Basis der WIPO-Urheberrechtsvertrag.
Schutz des Herstellers von Tonträgern und Filmherstellern
Da die Herstellung von Ton- bzw. Filmträgern dem Kulturleben dient, aber ein hohes wirtschaftliches Risiko erfordert, möchte man die Hersteller vor der Nachbildung und Kopie der Ton- bzw. Filmträger schützen.
Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre ab Erscheinen bzw. der ersten (erlaubten) öffentlichen Wiedergabe des Ton- bzw. Filmträgers. In der EU wird derzeit die Verlängerung der Schutzfrist von 50 auf künftig 70 Jahre angestrebt [1]. Die Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre wurde vom Rat der Europäischen Union am 12. November 2010 beschlossen.[2]
Literatur
- Simon Apel, Der ausübende Musiker im Recht Deutschlands und der USA, 2011
- Lars Breuer, Die Rechte des ausübenden Künstlers im digitalen Zeitalter, 2007
- Rolf Dünnwald, Tilo Gerlach: Schutz des ausübenden Künstlers. Kommentar zu den §§ 73 ff. UrhG, 2008
- Nina Caroline Glimski: Das Veranstalterleistungsschutzrecht, 2010
- Michael Grünberger: Das Interpretenrecht, 2006
- Endress Wanckel: Foto- und Bildrecht, 3. Aufl. 2009, S. 247 ff.
- Manfred Rehbinder: Urheberrecht. Ein Studienbuch, 16. Aufl., 2010, §§ 58 ff.
Weblinks
- Marcel Weiss: Leistungsschutzrecht. Nichts Genaues weiß man nicht. In: netzwertig.com, 18. November 2009.
- Robert Schweizer : Burda-Rechtsvorstand Robert Schweizer antwortet den Kritikern des Leistungsschutzrechts. In: carta.info, 26. November 2009.
- iRights.info veröffentlicht und kommentiert den Entwurf für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. In: irights.info, 13. Juli 2010.
Einzelnachweise
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