- Regiebetrieb
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Der Regiebetrieb ist eine Organisationsform kommunaler wirtschaftlicher Betätigung.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlagen
Regiebetriebe sind rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts, eng in die Gemeindeverwaltung integriert und rechtlich, organisatorisch sowie auch haushalts- und finanzwirtschaftlich in die kommunale Gebietskörperschaft eingegliedert. Sie besitzen begrenzte Autonomie (Sondervermögen des Gemeindehaushalts, angemessenes Stammkapital, begrenzte eigene Kreditwirtschaft), bilden rechtlich und organisatorisch aber einen Teil der Kommunalverwaltung. Darüber hinaus besitzen sie – anders als die Eigenbetriebe – keine eigenen Organe und auch kein eigenständiges Rechnungswesen. Regiebetriebe sind in eine um die Kostenrechnung erweiterte Buchführung nach dem Bruttoprinzip mit allen Einnahmen und Ausgaben im Haushalt der kommunalen Gebietskörperschaft veranschlagt und eingebettet in die Haushaltskameralistik. Sie besitzen kein abgegrenztes Betriebsvermögen, sondern sind in den gemeindlichen Haushalt eingeordnet. Die Einflussnahme der Gebietskörperschaft ist bei dieser Organisationsform jederzeit umfassend gewährleistet.
Steuerliche Behandlung
Auch wenn eine organisatorische Abgrenzung des Regiebetriebes von der Träger- bzw. Gebietskörperschaft nicht vorhanden ist, mangelt es aus steuerlicher Sicht im Regelfall nicht am Kriterium "Einrichtung" i.S.d. § 4 KStG. Die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) ist insofern nicht auszuschließen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der für einen Betrieb gewerblicher Art festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag nicht mit den Einkünften aus Kapitalvermögen der Trägerkörperschaft verrechnet werden darf[1]. Die Gewinne eines Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetrieb) sind unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Träger- bzw. Gebietskörperschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG) und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG). Verluste, die ein Regiebetrieb erzielt, gelten als im Verlustjahr durch die Träger- bzw. Gebietskörperschaft ausgeglichen. Ein Verlustvortrag ist demnach grds. nicht möglich.
Eine weitere Abgrenzung bietet die Auslegung des Stromsteuergesetzes. Der Bundesfinanzminister hat mit Schreiben vom 20. Januar 2000 darauf hingewiesen, dass aufgrund der fehlenden „hinreichenden Selbständigkeit gegenüber der Gebietskörperschaft" keine Möglichkeit bestehe, kommunale Regiebetriebe als Unternehmen im Sinne des § 2 Ziff. 4 StromStG anzusehen.
Zweck
Der Regiebetrieb wird hauptsächlich für kleinere Betriebseinheiten wie Friedhof, städtischer Bauhof, Schwimmbad oder Fuhrpark gewählt.
Einzelnachweise
- ↑ BFH vom 23. Januar 2008, Az. I R 18/07).
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