Bundesfinanzhof

Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof
— BFH —
Bundesadler der deutschen Bundesorgane
Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde Oberster Gerichtshof des Bundes
Gründung 1950
Hauptsitz München
Behördenleitung Rudolf Mellinghoff, Präsident des Bundesfinanzhofs
Website www.bundesfinanzhof.de
Bundesfinanzhof in München

Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen und als solches neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes der Bundesrepublik Deutschland.

Als Behörde untersteht der Bundesfinanzhof seit 1970 dem Bundesministerium der Justiz. Zuvor war er dem Bundesministerium der Finanzen unterstellt, was teilweise den Vorwurf einer „Hausgerichtsbarkeit“ hervorrief.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Der Bundesfinanzhof ist die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit. Er ist einer der nach Art. 95 des Grundgesetzes errichteten obersten Gerichtshöfe des Bundes. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Steuer- und Zollsachen; dazu gehören jedoch nicht Steuerstrafverfahren, die als Strafverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet sind. Der Bundesfinanzhof darf auch nicht mit dem Bundesrechnungshof verwechselt werden. Dieser kontrolliert das Ausgabenverhalten des Staates und seiner Einrichtungen, während der Bundesfinanzhof von dem einzelnen Steuerbürger in letzter Instanz zur Prüfung seiner Steuererklärung bzw. der darauf vom Finanzamt vorgenommenen Steuerveranlagung angerufen werden kann.

Außer in Steuersachen im eigentlichen Sinne sind dem Bundesfinanzhof auch die letztinstanzlichen Entscheidungen über Eigenheimzulage, Investitionszulage und berufsrechtliche Angelegenheiten der Steuerberater zugewiesen. Seit der Systemumstellung vom Familienlastenausgleich zum Kinderleistungsausgleich ist der Bundesfinanzhof auch für Kindergeldangelegenheiten zuständig. Denn das Kindergeld erfüllt seither eine Doppelfunktion: Es dient einerseits der Freistellung des Kinderexistenzminimums von der Einkommensteuer und andererseits als Sozialleistung der Förderung der Familie. Dem Bundesfinanzhof kommt insoweit neben der letztinstanzlichen Entscheidung in Steuersachen eine große Bedeutung in sozialrechtlicher Hinsicht zu.

Der Bundesfinanzhof ist in erster Line als Revisionsgericht tätig. In dieser Funktion entscheidet er über Revisionen gegen die Urteile der Finanzgerichte. Daneben entscheidet er als Beschwerdegericht über das gegen bestimmte Entscheidungen der Finanzgerichte statthafte Rechtsmittel der Beschwerde.

Als Revisionsgericht kommt dem Bundesfinanzhof eine besondere Verantwortung für die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu. Außerdem ist der Bundesfinanzhof in das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts eingeschaltet. In steuerrechtlichen Verfahren, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht werden, gibt der Bundesfinanzhof gegenüber dem Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme ab, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt wird.

Die Besonderheit des Rechtswegs in der Finanzgerichtsbarkeit besteht darin, dass es hier nur zwei Instanzen gibt. Nach Abweisung der Klage vor dem Finanzgericht kann daher unmittelbar der BFH mit der Revision angerufen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in seinem Urteil zugelassen hat. Ist dies nicht der Fall, kann eine Beschwerde zum Bundesfinanzhof, die sog. Nichtzulassungsbeschwerde, erhoben werden mit dem Antrag, die Revision zuzulassen. Lässt der Bundesfinanzhof auf die Beschwerde die Revision zu, wird das Verfahren unmittelbar als Revisionsverfahren fortgesetzt.

Außer der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kennt die Finanzgerichtsordnung auch die Beschwerde in sonstigen Fällen, insbesondere gegen Beschlüsse des Finanzgerichts, es sei denn, die Beschwerde wäre ausdrücklich durch Gesetz versagt.

Neuerdings wurde das Rechtsmittel der Anhörungsrüge geschaffen, mit der ausschließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden kann (§ 133a Finanzgerichtsordnung). Daneben ist noch die sog. Gegenvorstellung anerkannt, die formlos erhoben werden kann. Da das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Rechtsmittel allerdings strenge Anforderungen an die sog. Rechtsmittelklarheit stellt, wird die Zulässigkeit der Gegenvorstellung im Fachschrifttum in Zweifel gezogen. Neuerdings hat der BFH entschieden, dass die Gegenvorstellung nur gegen abänderbare Entscheidungen zulässig ist, d.h. Entscheidungen, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, und nur dann, wenn schwere Rechtsverletzungen gerügt werden. Früher war noch die sog. außerordentliche Beschwerde anerkannt. Im Hinblick auf die neu geschaffene Anhörungsrüge erkennt der BFH die außerordentliche Beschwerde nicht mehr an.

Richter des Bundesfinanzhofs

Die Richter und Richterinnen des Bundesfinanzhofs werden vom Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestags auf Lebenszeit gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt.

Liste der Richter des Bundesfinanzhofs, Kategorie Richter am Bundesfinanzhof

Organisation

Die an den Bundesfinanzhof herangetragenen Fälle werden von Senaten entschieden. Die Fälle werden nach Sachgebieten und teilweise auch nach Buchstabenkriterien auf die einzelnen Senate aufgeteilt. Zurzeit sind 11 Senate eingerichtet:

I. Senat: Körperschaftsteuer
II. Senat: Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer
III. Senat: Einkommensteuer, Tarifrecht, Kindergeld, Investitionszulage
IV. Senat: Personengesellschaften
V. Senat: Umsatzsteuer
VI. Senat: Lohnsteuer
VII. Senat: Verfahrensrecht, Zoll, Marktordnungsrecht
VIII. Senat: Freiberufler
IX. Senat: Vermietung und Verpachtung
X. Senat: Einkommensteuer, Sonderausgaben
XI. Senat: Umsatzsteuer

Scherzhaft wird gelegentlich der XII. Senat angeführt. Das sind die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die den Bundesrichtern in den jeweiligen Senaten zuarbeiten.

Von besonderer Bedeutung sind vor allem der III. und der VI. Senat, da deren Urteile praktisch jeden Steuerbürger betreffen und die Breitenwirkung daher enorm ist. Mit dem Tarifrecht, das dem III. Senat zugewiesen ist, z.B. der ansteigenden Progressionskurve und dem Ehegatten-Splitting, und dem Kindergeld ist davon nahezu jeder Steuerbürger und jede Familie betroffen. Außerdem ist die Investitionszulage, für die ebenfalls der III. Senat zuständig ist, für die wirtschaftliche Entwicklung des gesamten Beitrittsgebiets von allergrößter Bedeutung. Der VI. Senat entscheidet in allen Lohnsteuerstreitigkeiten, z.B. dem Werbungskostenabzug. Das betrifft alle Arbeitnehmer. Die übrigen Senate des Bundesfinanzhofs berühren den Einzelnen häufig nur mittelbar, da sie im Wesentlichen nur Streitigkeiten von Unternehmen bzw. über bestimmte Einkunftsarten entscheiden.

Bestehen zwischen den Senaten unterschiedliche Auffassungen zu Rechtsfragen, wird der Große Senat angerufen. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Dessen Entscheidungen geben grundlegende Weichenstellungen für die künftige Rechtsentwicklung und stellen häufig die Grundlage für das künftige Handeln des Gesetzgebers dar.

Geschichte

Der Bundesfinanzhof wurde 1950 in der Tradition des Reichsfinanzhofs errichtet. Diese Tradition ist jedoch nur formaler, nicht inhaltlicher Natur. Mehrere Präsidenten des Bundesfinanzhofs haben sich wiederholt von Entscheidungen des Reichsfinanzhofs distanziert. Eine Tafel im Inneren des Gebäudes erinnert an Urteile des Reichsfinanzhofs, die politische Vorgaben der nationalsozialistischen Führung unkritisch nachvollzogen haben. Hier sind insbesondere die Urteile zur sog. Reichsfluchtsteuer zu nennen, die sogar von politisch Vertriebenen erhoben wurde.

Seit Dezember 2004 nimmt der BFH zusammen mit dem Bundesverwaltungsgericht an dem Projekt Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach teil. Schriftsätze und andere Dokumente können rechtswirksam in elektronischer Form an alle teilnehmenden Gerichte und Behörden schnell und sicher übermittelt werden. Eine Teilnahme an Verhandlungen des Bundesfinanzhofs mittels Videokonferenz ist zzt. noch nicht möglich.

Präsidenten des Bundesfinanzhofs

An der Spitze des Gerichts steht sein Präsident. Das Amt des Präsidenten des Bundesfinanzhofs hatten bislang inne:

Präsidenten des Bundesfinanzhofs
Nr. Name Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit
1 Heinrich Schmittmann (1878–1956) 21. Oktober 1950 30. April 1951
2 Hans Müller (1884–1961) 1. Mai 1951 31. Dezember 1954
3 Ludwig Heßdörfer (1894–1988) 1. März 1955 31. Januar 1962
4 Wolfgang Mersmann (1902–1973) 21. Mai 1962 30. Juni 1970
5 Hugo von Wallis (1910–1993) 1. Juli 1970 30. April 1978
6 Heinrich List (* 1915) 1. Mai 1978 31. März 1983
7 Franz Klein (1929–2004) 1. April 1983 30. September 1994
8 Klaus Offerhaus (* 1934) 1. Oktober 1994 31. Oktober 1999
9 Iris Ebling (*1940) 5. November 1999 31. Mai 2005
10 Wolfgang Spindler (* 1946) 1. Juni 2005 31. März 2011
11 Rudolf Mellinghoff (* 1954) 31. Oktober 2011

Gebäude

Der Bundesfinanzhof ist, wie zuvor schon der Reichsfinanzhof, in einem historisch interessanten, denkmalgeschützten Gebäude inmitten eines idyllischen Parks im Münchner Stadtteil Bogenhausen untergebracht. Im Vorgängerbau wurde 1805 der Bogenhausener Vertrag geschlossen.

Das sogenannte Fleischerschlösschen wurde von einem Künstler als Galerie- und Ausstellungsgebäude errichtet. Nachdem der Bauherr in Insolvenz gefallen war, wurde das Gebäude umgestaltet und zur Unterbringung des Reichsfinanzhofs genutzt. Im Gebäudeinneren sind bedeutende Werke zeitgenössischer und moderner Kunst ausgestellt. Die gepflegte Parkanlage ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich, kann aber nach vorheriger Anmeldung begangen werden.

Literatur

  • Bundesfinanzhof: 60 Jahre Bundesfinanzhof. Eine Chronik; 1950 - 2010. Stollfuß, Bonn 2010, ISBN 978-3-08-470510-8.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Bundesfinanzhof – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

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