- Betrieb gewerblicher Art
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Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Der Begriff umfasst alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 KStG sowie R 6 KStR).
Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe) und die Zweckbetriebe (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG sowie R 9 KStR).
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer 6 KStG).
Bei einem Betrieb gewerblicher Art kann auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen (H 36 KStR).
Überlässt die Trägerkörperschaft dem Betrieb gewerblicher Art Wirtschaftsgüter, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, sind die zur Betriebsaufspaltung aufgestellten Grundsätze heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1984, I R 223/80, BStBl. 1984 S. 496 sowie H 8 KStR).
Gerichtsentscheidungen
- BFH vom 13. März 1974, I R 7/71
- BFH vom 14. März 1984, I R 223/80, BStBl. 1984 II S. 496
- BFH vom 17. Mai 2000, I R 50/98
- BFH vom 24. April 2002, I R 20/01, BStBl. II S. 412
- BFH vom 9. Juli 2003, I R 48/02, BStBl. 2004 II S. 425
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