Reichshaftpflichtgesetz

Reichshaftpflichtgesetz

Das Haftpflichtgesetz (HPflG) – bis 1978: Reichshaftpflichtgesetz – regelt in Deutschland die Haftung für Schadensereignisse im Zusammenhang mit gefährlichen Unternehmen. Die Haftung im Haftpflichtgesetz ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet und erfordert daher in der Regel kein schuldhaftes Verhalten.

Basisdaten
Titel: Haftpflichtgesetz
Abkürzung: HPflG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
FNA: 935-1
Datum des Gesetzes: 7. Juni 1871 (RGBl. 1871, S. 207)
Inkrafttreten am: 24. Mai 1949
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1978 (BGBl. I S. 145)
Letzte Änderung durch: Artikel 5 des Gesetzes vom
1. August 2002 (BGBl. I 2002, S. 2674)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Inhaltsverzeichnis

Geschützte Rechtsgüter

Die vom Haftpflichtgesetz geschützten Rechtsgüter sind Leben, Leib und Eigentum. Da es sich jedoch um eine Gefährdungshaftung bei Unternehmen handelt, bei denen Schadensereignisse existenzgefährdende Ausmaße erreichen können, gelten Haftungsbegrenzungen der Höhe nach.

Adressaten

Adressaten des Gesetzes sind unterschiedliche Unternehmen. Der Gesetzgeber hat diese abschließend in den §§ 1-3 aufgeführt. Es sind:

  • Bahnbetriebsunternehmen, die Schienen- oder Schwebebahnen betreiben.
  • Betreiber von Anlagen, mit denen Elektrizität, Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten in Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlagen transportiert werden. Der Gesetzgeber hat jedoch dabei unterschieden zwischen
    • Wirkungshaftung – das schädigende Ereignis wird durch die Wirkung der Elektrizität, der Gase, der Dämpfe oder der Flüssigkeiten ausgelöst – und
    • Zustandshaftung – das schädigende Ereignis beruht nicht auf der Wirkung von Elektrizität, Gas, Dampf oder Flüssigkeit, sondern auf dem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Anlage.
  • sonstige Unternehmen:
    • Bergwerke
    • Steinbrüche
    • Gruben (Gräbereien)
    • Fabriken

Bei den sonstigen Unternehmen muss das schädigende Ereignis an den Rechtsgütern Leben bzw. körperliche Unversehrtheit auf ein Verschulden eines Betriebsangehörigen beruhen – in diesem Fall liegt keine Gefährdungshaftung vor.

Haftungsausschluss und Haftungsgrenzen

Für sämtliche Fälle besteht ein Haftungsausschluss, wenn das schädigende Ereignis durch höhere Gewalt zustande kam. Eine Zurechnung wäre dann unbillig. Die Haftungsgrenzen bei

  • Körperverletzung und Tötung (§§ 8, 9) liegen bei maximal einmalig 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 Euro jährlich.
  • Sachschäden (an beweglichen Sachen) nach § 2 liegen bei maximal 300.000 Euro.

Weblinks

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