Reisepreissicherung

Reisepreissicherung

Reisepreissicherung ist nach deutschem Recht ein im BGB verankerter rechtlicher Schutz von Reisenden, damit diese im Falle einer Insolvenz des von ihnen beauftragten Reiseveranstalters ihren vorausbezahlten Reisepreis zurückerhalten bzw. wenn sie sich schon im Urlaub befinden, wieder zum geplanten Endpunkt der Reise befördert werden.

Um Urlauber vor finanziellen Nachteilen zu schützen, hat der Gesetzgeber Reiseveranstalter von Pauschalreisen verpflichtet, eine Insolvenzversicherung zugunsten der vorausbezahlten Kundengelder abzuschließen. Zu diesem Zweck ist dem Kunden vor Zahlung ein sog. Reisepreis-Sicherungsschein auszuhändigen. Theoretisch kann der Veranstalter den Reisepreis gegenüber dem Kunden auch durch eine Bankbürgschaft absichern, dies geschieht praktisch aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwands jedoch nie.

Die Reisepreissicherung greift nur, wenn es sich um eine Pauschalreise ("Gesamtheit von Reiseleistungen", § 651a BGB) handelt, also nicht im Falle von einzeln gebuchten Reiseleistungen (zum Beispiel Flug, Bahnfahrt, Hotelunterkunft). Sofern mehr als zwei einzelne Leistungen (also nicht nur Flug, sondern z.B. Flug und Mietwagen oder Hotel) von einem Lieferanten bezogen werden, kann von einer Pauschalreise im Sinne des BGB ausgegangen werden.

Erstattet werden im Falle einer Insolvenz des Veranstalters vor Abreise geleiste Zahlungen, sowie notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters für die Rückreise entstehen.

Gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie, die seit 1994 auch in deutsches Recht umgesetzt ist, sind die gesetzlichen Vorschriften in § 651kBGB geregelt.

Die Absicherung gilt nur für Reiseveranstalter.


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