Sicherungsschein

Sicherungsschein

Unter einem Sicherungsschein versteht man allgemein eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass eine zu erbringende Leistung im Falle der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners versichert ist. Im Versicherungsfall ist die Versicherung des Schuldners (wenngleich teilweise unter Einschränkungen) zur Haftung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet. Die Übergabe eines Sicherungsscheins an den Gläubiger kann vertraglich vereinbart bzw. vorausgesetzt (in der Regel beispielsweise beim Leasingvertrag) oder durch Gesetz angeordnet werden (beispielsweise beim Reisevertrag).

Inhaltsverzeichnis

Sicherungsschein beim Leasingvertrag

Wird ein Fahrzeug geleast oder durch ein Kreditinstitut finanziert, so verlangen in der Regel der Leasinggeber (= Leasingunternehmen) bzw. der Kreditgeber vom Versicherer, der das Fahrzeug versichert, einen sog. Sicherungsschein.

In diesem Sicherungsschein bestätigt der Versicherer den Versicherungsumfang. Gleichzeitig erklärt der Versicherer, den Leasing- bzw. Kreditgeber zu informieren, wenn

a) der Versicherungsnehmer (= Leasing- bzw. Kreditnehmer) die Versicherung kündigt oder den Versicherungsumfang ändert

b) ein Schadenfall eingetreten ist (der Versicherungsnehmer kann nicht mehr frei über die Versicherungsleistung verfügen)

c) ein Prämienrückstand besteht (der Leasing- bzw. der Kreditgeber haben das Recht, die ausstehende Prämie auszugleichen, um so den Versicherungsschutz zu erhalten)

Sicherungsschein beim Reisevertrag

Allgemeines

Die EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, Artikel 7[1]) ) schreiben vor, dass jeder Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz versichern muss. Ein Reiseveranstalter darf Zahlungen erst dann entgegennehmen, wenn er dem Reisenden zuvor einen Sicherungsschein ausgehändigt hat. Dies gilt auch bei Buchung einer Last-Minute-Reise.

Diese Insolvenzversicherung muss folgende Risiken abdecken:

  • Rückzahlung von bereits geleisteten Anzahlungen
  • Kostenersatz für den Rücktransport der Kunden vom Urlaubsort zum geplanten Endpunkt der Reise. Die Organisation der Rückreise obliegt jedoch dem Reisenden, der Versicherer braucht keine organisatorischen Hilfestellungen geben.

Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt regulierten Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen (§ 651k Abs. 2 BGB). Bei Überschreitung dieser Gesamtsumme werden die betroffenen Kunden nur anteilsmäßig entschädigt. Dieses kann z. B. der Fall sein, wenn ein großer oder mehrere kleinere Veranstalter zahlungsunfähig werden. Die Schadensregulierung erfolgt erst, wenn feststeht, dass diese Summe im laufenden Jahr nicht überschritten wird.[2]

Wenn man nur einzelne touristische Leistungen kauft (Bausteine), muss kein Sicherungsschein ausgegeben werden [3].

Der Reisesicherungsschein muss regelmäßig enthalten:

  • den Namen und die Adresse des Versicherers bzw. des bürgenden Kreditinstituts,
  • eine Definition des Versicherungsfalls,
  • die Angabe des Versicherungsfalls „Zahlungsunfähigkeit“ oder „Insolvenz“ und
  • die Bezeichnung der Insolvenzschäden, deren Erstattung verlangt werden kann.

Siehe auch Reiserecht und Reisevertrag.

Deutschland

Deutschland hat diese Bestimmung im § 651k BGB umgesetzt. Die Haftung des Versicherers ist auf 110 Mio. Euro pro Jahr begrenzt. Bei Verstößen kann eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Zudem liegt ein Rechtsbruch im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vor, der zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung (§ 12 Abs. 1 und 2 UWG) durch einen Konkurrenten oder eine klagebefugte Person führen kann.

Für Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, die keine Übernachtung einschließen und deren Preis 75 Euro nicht übersteigt, muss der Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein ausgeben. Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten, sowie Reiseveranstalter in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind ebenfalls nicht zur Ausstellung eines Sicherungsscheines verpflichtet.

Österreich

Österreich hat diese Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz umgesetzt.

Zu versichern sind die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
a) Beförderung
b) Unterbringung
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Ein Reiseveranstalter muss eine Versicherung oder Bankgarantie von mindestens acht Prozent seines Jahresumsatzes, jedenfalls jedoch mindestens 72.600 Euro, Veranstalter von Charterflügen 10 Prozent vom Jahresumsatz, jährlich ein Mal beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachweisen. Er wird dann ein Verzeichnis der Veranstalter, dem so genannten Veranstalterverzeichnis eingetragen.

Übernimmt ein Reiseveranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 Prozent des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, muss er eine höhere Versicherungssumme nachweisen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 Prozent des Reisepreises dürfen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.

Anzahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.

Einzelnachweise

  1. Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind. eur-lex
  2. Infos zum Reise-Sicherungsschein
  3. Reiserecht aktuell: Einzelleistungen Sicherungsschein pflichtig?
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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