- Betretungsrecht (Erholung, Sport)
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Das Betretungsrecht regelt den Gemeingebrauch an fremden Flächen wie Wälder und Fluren zum Zwecke der Erholung. Es ist, soweit private Flächen betroffen sind, eine Einschränkung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG).
Das Betretungsrecht ist bundesrahmenrechtlich wie folgt geregelt: betreffend die Flur in § 59 Bundesnaturschutzgesetz, betreffend Wälder in § 14 Bundeswaldgesetz und betreffend Wasser- bzw. Eisflächen im Wasserhaushaltsgesetz.
Inhalt
Das Betreten erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Mit nutzungstypischen Gefahren vor allem aus Landwirtschaft und Forst (Matschglätte, Nadelholzsplinte, Erntereste etc.) muss besonders gerechnet werden. Im Interesse der zweckbindungskonformen Nutzer (Landwirte,...) ist es empfehlenswert, hierauf hinzuweisen.
Das Betretungsrecht führt also nicht zu besonderen Unterhaltungs- oder Haftpflichten der Flächeneigentümer oder -besitzer (vgl. auch LG Kleve vom 13. Juli 1990 - 1 O 500/89; LG Kleve vom 24. März 1995 - 1 O 355/94; OLG Düsseldorf vom 21. November 1996 - 18 U 71/96, auch OLG Karlsruhe vom 20. Dezember 1974 - 10 U 115/74). Ohne straßenverkehrsrechtliche Wegweisung, z.B. für Wanderer, kommt es auch zu keiner faktischen Umwidmung der Wege, insbesondere der Wirtschaftswege. Ein Waldweg bleibt also auch dann ein Waldweg und wird nicht zum Fuß-, Reit- oder Radweg im Sinne des § 41 StVO.
Das Bundeswaldgesetz führt sowohl das Reiten als auch das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ausdrücklich neben dem Betreten auf, allerdings beschränkt auf Wege und Straßen. Beide Gesetze geben den Bundesländern aber die Möglichkeit, Näheres zum Betreten sowie die Einbeziehung weiterer Fortbewegungsarten in das Betretungsrecht (also auch Reiten und Fahren in Feld, Wald und Flur) durch Landesrecht zu bestimmen.
Soweit also das Radfahren und Reiten auf privaten Flächen außerhalb des Waldes vorgesehen werden soll, muss das ausdrücklich im betreffenden Landesgesetz vorgesehen sein: Art. 14 GG erfordert, dass Inhalt und Schranken des Eigentums nur durch eine gesetzliche Regelung, also nicht durch eine untergesetzliche Norm (Satzung, Rechtsverordnung etc.) bestimmt werden (Vorbehalt des Gesetzes). So ist z.B. in Hessen und Rheinland-Pfalz das Radfahren nicht im Betretungsrecht enthalten.
In je nach Landesrecht besonders zu begründenden Fällen können Eigentümer von Flächen (in der Regel einvernehmlich mit der zuständigen Fachbehörde für Forst oder Naturschutz) diese für den Gemeingebrauch sperren.
Siehe auch
- Jedermannsrecht (Skandinavien)
- Wegefreiheit (Österreich)
- Öffentliches Wegerecht (Vereinigtes Königreich)
- Wegerecht
Literatur
- Carl-August Agena : Verkehrssicherungspflichten in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft, Natur und Recht Vol. 27 4/2005
- Angelika Wolf, Elisabeth Appel-Kummer : Freiwillige Vereinbarungen Natursport – Naturschutz – Ein Leitfaden, BfN Skripten 106, Bonn 2004
- Kuratorium Sport und Natur e.V. (Hrsg) : Natursport und das neue Bundesnaturschutzgesetz, 5. Symposium des Kuratoriums Sport und Natur am 20. November 2003 in Berlin, München 2004
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz : Rechte und Pflichten bei Freizeitgestaltung und Sportausübung in der freien Natur, München 2006
- Tilman Kluge : „2m Regelungen“ für Radfahrer – ein normativer Unsinn Bad Homburg 2003
- ders. : Im Wald, da sind die Räuber, Essen 2004
- ders. : Mein Wegerecht, MountainBike 01/2006, Stuttgart 2006
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