- Relativität der Rechtsbegriffe
-
Als Relativität der Rechtsbegriffe bezeichnet man in der Rechtswissenschaft die Abhängigkeit der Begriffe vom Rechtsgebiet oder Gesetz, in dem diese verwendet werden. Auch innerhalb einer Rechtsordnung können Begriffe verschiedene Bedeutungen haben, wenn Begriffe in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich legaldefiniert werden, die Zielsetzung der entsprechenden Gesetze sich unterscheidet oder sich die Bedeutungen durch unterschiedliche Rechtsfortbildung verschieben.
Beispiele
- Der Begriff Eigentum bezeichnet im BGB nur das Sacheigentum, im GG dagegen sowohl Sacheigentum als auch Geistiges Eigentum.
- Die Nacht wird in mehreren deutschen Gesetzen unterschiedlich definiert:
-
- 18 bis 8 Uhr (§ 58 Abs. 3 Satz 1 Kostenordnung)
- 19 bis 7 Uhr (§ 9 Abs. 2 Gebührenordnung für Tierärzte)
- 20 bis 8 Uhr (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Ärzte, § 8 Abs. 3 Gebührenordnung für Zahnärzte)
- 20 bis 6 Uhr (§ 8 Abs. 1 Mutterschutzgesetz)
- 21 bis 4 Uhr (April bis September) bzw. 6 Uhr (Oktober bis März) (§ 104 Strafprozessordnung) :* 21 bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordnung, § 5 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz)
- 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr) (§ 2 Arbeitszeitgesetz)
- Eintritt der Dämmerung bis Eintritt voller Tageshelle Abschnitt A Abs. 8 Eisenbahn-Signalordnung)
- halbe Stunde nach Sonnenuntergang bis halbe Stunde vor Sonnenaufgang (§ 33 Satz 2 Luftverkehrsgesetz)
- eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.