- Remonstration
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Eine Remonstration (von lateinisch remonstrare „wieder zeigen“) ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat (§ 36 BeamtStG, ehemals § 38 BRRG und § 63 BBG).
Beamtenrecht
Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.
Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird.
Die Remonstrationspflicht ist im Beamtenalltag ein nur selten genutztes Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.
Deutsche Universitäten
Der Begriff der Remonstration existiert auch an deutschen Universitäten. Dort haben Studenten in aller Regel das Recht, gegen die Bewertung ihrer Klausuren bei dem klausurstellenden Lehrstuhl Gegenvorstellung zu erheben. Gegenvorstellung erheben bedeutet, dass sich der Student mit den Korrektorbemerkungen am Rande der Klausur auseinandersetzt und explizit darstellt, weshalb er der Ansicht ist, dass die ursprüngliche Bewertung seiner Klausur unangebracht ist.
Dies muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Bekanntgabe der Noten bzw. nach dem Termin zur Einsicht in die Klausuren erfolgen. Entscheidungsbefugt darüber, ob sich die Note der Klausur nach Bearbeitung der Remonstration ändert, ist in aller Regel der Dozent, welcher die Vorlesung gehalten hat, in deren Rahmen die Klausur anzufertigen war. In neuerer Zeit ist als Zwischeninstanz zwischen dem Lehrstuhl und den Studenten ein Prüfungsamt geschaltet, um u.a. die Entgegennahme der Gegenvorstellungen zu organisieren.
Literatur
- Johannes Rux: Das Remonstrationsrecht. Eine Tradition des liberalen Rechtsstaats? In: Beamte heute. März 1992. Bund-Verlag, S. 10–14, ISSN 0933-0615
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