- Remonstrationspflicht
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Eine Remonstration (von lat. remonstrare „wieder zeigen“) ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat (§ 38 BRRG).
Inhaltsverzeichnis
Beamtenrecht
Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.
Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird.
Das Remonstrationsrecht (besser: die Remonstrationspflicht) ist im Beamtenalltag ein nur selten genutztes Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.
Universitäten
Der Begriff der Remonstration existiert auch an deutschen Universitäten. Dort haben Studenten in aller Regel das Recht, gegen die Bewertung ihrer Klausuren bei dem klausurstellenden Lehrstuhl Gegenvorstellung zu erheben. Gegenvorstellung erheben bedeutet, dass sich die Studentin bzw. der Student mit den Korrektorbemerkungen am Rande der Klausur auseinandersetzt und explizit darstellt, weshalb die Remonstrantin bzw. der Remonstrant, der Ansicht ist, dass die ursprüngliche Bewertung ihrer bzw. seiner Klausur unangebracht ist. Dies muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Bekanntgabe der Noten bzw. nach dem Termin zur Einsicht in die Klausuren erfolgen. Entscheidungsbefugt darüber, ob sich die Note der Klausur nach Bearbeitung der Remonstration ändert ist in aller Regel der Dozent, welcher die Vorlesung gehalten hat, in deren Rahmen die Klausur anzufertigen war. In neuerer Zeit ist als Zwischeninstanz zwischen dem Lehrstuhl und den Studenten ein Prüfungsamt geschaltet, um u.a. die Entgegennahme der Gegenvorstellungen zu organisieren.
Ferner
Der „Dienst nach Vorschrift“ ist bei den Beamten in etwa das Äquivalent zum Streik.
Bei den Soldaten gibt es den Befehlsnotstand, die Gehorsamsverweigerung und die Fahnenflucht (siehe dazu Kategorie: Frieden und Kategorie: Wehrrecht).
In der Judikative legen Gerichte Gesetze, die sie für verfassungswidrig halten, im Verfahren der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vor (Art. 100 Abs. 1 GG).
Spiegelbildlich steht dem Bürger, wenn er auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt trifft, grundsätzlich der Rechtsweg (Rechtsmittel, Rechtsbehelf) offen, der - vielleicht nicht straffreie - zivile Ungehorsam, oder sogar das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG.
Literatur
- Johannes Rux: Das Remonstrationsrecht. Eine Tradition des liberalen Rechtsstaats? In: Beamte heute. März 1992. Bund-Verlag, S. 10–14, ISSN 0933-0615
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