- Querulant
-
Der Begriff Querulant (von lateinisch querulus – „sich Beschwerender“) ist in der Literatur umstritten. Wird er dort verwendet, so soll dieser einen Menschen bezeichnen, der sich leicht ins Unrecht gesetzt fühlt, der aus geringfügigem oder vermeintlichem Anlass Klage erhebt oder sich bei Behörden oder Institutionen beschwert. Speziell Personen, die bei Behörden oder vor Gericht ständig offensichtlich unbegründete Anträge stellen, werden als Querulanten bezeichnet. Diese Anträge beinhalten vor allem Beschwerden über Bagatelldelikte.
Inhaltsverzeichnis
Charakteristik
Der Querulant soll starrsinnig und unbeeinflussbar durch maßgebende Belehrung versuchen, sein vermeintliches oder tatsächliches Recht zu erreichen. Sein Verhalten stehe dabei in keinem angemessenen Verhältnis zur Situation. Eine treffende Beschreibung für einen Querulanten sei: Er ist von Beruf dagegen, weil selbst ein Einschwenken auf die vom Querulanten geäußerte Meinung ihn nicht befriedige. Der Querulantenwahn ist ein seelisches Leiden, das zur Einschränkung der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinne führen kann.[1]Davon zu unterscheiden ist die Querulatorische Persönlichkeitsstörung als spezifische Form der Paranoiden Persönlichkeitsstörung.
Gerhard Möllhoff hat die Querulanz und psychogene Wahnbildungen unter medizinhistorischen, psychodynamischen und psychiatrischen Aspekten auch im Hinblick auf Begutachtungsfragen bei einschlägig psychisch Gestörten detailliert erörtert. Dem Begriff Querulant begegne er bereits im römischen und normannischen Recht, hier habe dieser seinen Ursprung und auch bereits eine besondere Ausformung erfahren. Queror de injuriis wurde schon früh als quaerimonia (Ausdruck des Schmerzes über tatsächlich erlittenes Unrecht und Leid) von der querela (Betroffenheit von vermeintlich erlittenem Unrecht) unterschieden. Querula criminalis levis sive gravis und querulia possessionis bezeichneten straf- und zivilrechtliche Anklagen und Anträge, die auch als Berufungen (querela de protracta institutia) zu den Obergerichten gelangen konnten, wenn Rechtsfehler der unteren Instanzen gerügt wurden. Querulus ist seit dem Mittelalter der nörgelnde und quengelnde Antragsteller, der objektiv grundlos Ämter und Gerichte belästige. Heinrich von Kleist habe das Schicksal eines „Querulanten“ in der Gestalt des Kaufmanns Hans Kohlhase in freier Ausgestaltung in seiner Novelle Michael Kohlhaas eindrucksvoll übermittelt.[2]
Verwendung des Begriffes im Dritten Reich
Das Verwaltungsgericht Frankfurt sprach mit Urteil 7 E 816/06 (3) vom 21. März 2007 [3] einem Kläger Entschädigungsansprüche im Sinne der „Richtlinien der Hess. Landesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen“ (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 8. Dezember 2003, Nr. 49, S. 4898 f.) zu. Denn nach § 1 Buchstabe e) der Richtlinien sind Personen, die wegen ihrer Lebensweise oder Lebensumstände als – im Sinne der NS–Ideologie – gemeinschaftsstörend behandelt wurden (z. B. „Querulanten“, „Arbeitsscheue“, „Wohnungslose“) und als solche geschädigt wurden, als Leistungsberechtigte anzuerkennen.
Bezeichnung als „Querulant“ als Beleidigung
Die Bezeichnung einer Prozesspartei als „Querulant“ durch einen Richter ist eine sprachliche Entgleisung, die eine Ablehnung des Richters (§ 42 ZPO) wegen Befangenheit begründet, wenn er sich nicht sofort korrigiert und sich nicht bei der so bezeichneten Partei entschuldigt, vgl. Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 13. August 2002, Aktenzeichen 1 W 23/01[4].
Prozessfähigkeit in einem Zivilprozess
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschied 1967, dass ein Querulant partiell prozessunfähig sein kann und dass diese Prozessunfähigkeit ausnahmsweise ohne Zuziehung eines Psychiaters vom Gericht festgestellt werden kann.[5] Auf der anderen Seite tragen Querulanten durchaus zur Verbesserung des Rechtssystemes bei. Es wird zum Beispiel geschätzt, dass 80 % der höchstrichterlichen Entscheidungen auf Querulanten zurückgehen.[6]
Gleichwohl ist der von Querulantenwahn Betroffene nicht zuletzt vor sich selbst zu schützen, weil sich dieser in einem die freie Willensbildung beeinflussendem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) befindet[7], so dass er fortan nur noch mit einem Betreuer klagen und verklagt werden kann. Grundsätzlich ist jedoch jede Person als prozessfähig anzusehen.[8] Derjenige, der von einem Querulanten in einem Zivilprozess in Anspruch genommen worden ist, hat dem Gericht Tatsachen darzulegen, die an der Prozessfähigkeit Zweifel aufkommen lassen.[9] Die Prozessfähigkeit ist vom Gericht zwar von Amts wegen nach § 56 ZPO zu prüfen. Es geht aber von der Prozessfähigkeit aus, bis ihm Bedenken aufgezeigt wurden (keine Amtsermittlung).[10] Bleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen aber Zweifel, ob eine Partei als prozessfähig anzusehen ist, so ist die Vermutung für eine Prozessfähigkeit in ihr Gegenteil verkehrt; der Betroffene ist fortan als prozessunfähig anzusehen.[11] Die Klage wäre als unzulässig abzuweisen. Es bedürfte der Bestellung eines Betreuers.
Siehe auch
Weitere und ähnliche Begriffe
- Mutwillige Verfahrensführung
- Verfahrensverschleppung
- Rechtsmissbrauch (rechtsmissbräuchlich)
- Dilatorisch
Weblinks
Wiktionary: Querulant – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen- Anette Schneider , Der Querulant, Deutschlandradio vom 25. August 2004
- Querulanten – Von Nervensägen, Erfindern und der Poesie des Leserbriefs – Artikel in Freitag von Helmut Höge
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. BGH NStZ 2009, 383.
- ↑ Möllhoff, G: Querulanten – Anmerkungen zu einem unerschöpflichen Thema in der forensischen Psychiatrie. In: Binder, H: Macht und Ohnmacht des Aberglaubens. Verlag Hohe Warte, Pähl, 1992, S. 182-199, ISBN 3-88202-343-0
- ↑ VG Frankfurt am Main, 21. März 2007, Az. 7 E 816/06 (3)
- ↑ OLG Frankfurt am Main, 13. August 2002, Az. 1 W 23/01
- ↑ Leitsatz des Hess. VGH zu Querulant – aus dem Jahre 1967 Az: V OE 13/67
- ↑ Anette Schneider , Der Querulant, Deutschlandradio vom 25. August 2004.
- ↑ Vgl. zu den Voraussetzungen Knothe, in Staudinger, BGB, § 104, Rn. 8.
- ↑ Weth, in Musielak, ZPO, § 56, Rn. 6
- ↑ BGH NJW 1969, 1574f.
- ↑ BGH NJW-RR 2005, 23f.
- ↑ Lube, MDR 2009, 63 (64); BGH NJW 2000, 289f.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.