Bayerischer Landtag

Bayerischer Landtag
Bayerischer Landtag
Logo Parlamentsgebäude
Logo Das Landtagsgebäude „Maximilianeum“
Basisdaten
Sitz: Maximilianeum in München
Legislaturperiode: fünf Jahre
Erste Sitzung: 1946 (1819)
Abgeordnete: 187
Aktuelle Legislaturperiode
Letzte Wahl: 28. September 2008
Vorsitz: Barbara Stamm (CSU)
Sitzverteilung:
19
39
20
1
16
92
19 39 20 16 92 

Grüne 19 Sitze, SPD 39 Sitze, FW 20 Sitze, Fraktionslos 1 Sitz, FDP 16 Sitze, CSU 92 Sitze

Website
www.bayern.landtag.de
Landtagswahl 2008
(in %)[1]
 %
50
40
30
20
10
0
43,4
18,6
10,2
9,4
8,0
4,4
2,0
1,4
2,7
Gewinne und Verluste
Im Vergleich zu 2003
 %p
   8
   6
   4
   2
   0
  -2
  -4
  -6
  -8
-10
-12
-14
-16
-18
-17,3
-1,0
+6,2
+1,7
+5,4
+4,4
± 0,0
-0,8
+1,4

Der Bayerische Landtag ist das Landesparlament von Bayern. Bis 1999 gab es als zweite Kammer noch den Bayerischen Senat, seither hat auch Bayern ein Einkammersystem. Das Parlamentsgebäude ist das Maximilianeum in München.

Inhaltsverzeichnis

Vorläufer

Seit 1819 existiert in Bayern ein Parlament. Es bestand in der Zeit des Königreichs Bayern zunächst aus zwei Kammern: der 1. Kammer, Kammer der Reichsräte, und der 2. Kammer, Kammer der Abgeordneten. Letztere ist die Vorläuferin des heutigen Landtags. Nach der Novemberrevolution wurde der Provisorische Nationalrat (1918–1919) (Bamberger Verfassung) eingerichtet. Von 1919 bis 1933 bestand der Erste Bayerische Landtag. Am 30. Januar 1934 wurde der Landtag durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I S. 75) aufgehoben. Erst nach dem Zusammenbruch der NS-Herrschaft kam es 1946 zum Versuch der Neugründung. Der Bayerische Beratende Landesausschuss mündete in die Bayerische Verfassunggebende Landesversammlung von 1946. Seit 1946 gibt es in Bayern wieder den Bayerischen Landtag.

Bayerischer Landtag bei der EU

Im Oktober 2010 wurde in der Bayerischen Vertretung bei der EU in Brüssel ein Verbindungsbüro des Bayerischen Landtags eingerichtet.[2]

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Wahl

Hauptartikel: Bayerisches Wahlsystem

Die Bestimmungen zum Landtag sind in Abschnitt Zwei der Bayerischen Verfassung geregelt. Seit 2008 sitzen im Landtag 187 Abgeordnete (vorher: 180).

Das Plenum (alter Plenarsaal)
Das Plenum (neuer Plenarsaal)

Die Wahlen finden alle 5 Jahre statt und sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. Der Landtag wird gewählt nach einer speziell bayerischen Variante, die sowohl Verhältniswahlrecht wie Mehrheitswahlrecht integriert: anders als im übrigen Bundesgebiet gibt es keine gemeinsame Landesliste, sondern insgesamt sieben Listen für die sieben Wahlbezirke. Es gibt also keinen landesweiten „Listenplatz Nr.1“ auf den der jeweilige Spitzenkandidat gesetzt werden könnte. Bei der Verwendung der Zweitstimme gibt es ebenfalls Unterschiede zur Bundesregelung: die Wähler können nicht nur eine Partei, sondern einen speziellen Kandidaten auf deren Liste ankreuzen und so die Abfolge der Listenkandidaten erheblich verändern. Wie auch das bayerische Kommunalwahlrecht enthält das Landtagswahlrecht Elemente direkter Demokratie.

Ebenfalls im Unterschied zum Bundesrecht bestimmt sich die Zahl der Mandate im Landtag nicht aus den Zweitstimmen alleine, sondern aus der Addition von Erst- und Zweitstimmen.

Vor Ablauf seiner eigentlichen Wahldauer kann sich der Landtag durch Mehrheitsbeschluss selbst auflösen oder auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch einen Volksentscheid abberufen werden.

Aufgaben

Dem Landtag obliegt der Beschluss von Gesetzen und die Abstimmung über den Haushalt des Freistaates.

Er wählt den Bayerischen Ministerpräsidenten und bestätigt die Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung.

Die Kontrolle der Staatsregierung übt er durch das Zitierungsrecht und die Möglichkeit zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen aus. Ein Misstrauensvotum ist in der Bayerischen Verfassung nicht vorgesehen, jedoch muss der Ministerpräsident zurücktreten, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.

Des Weiteren obliegt dem Landtag die Wahlprüfung und die Wahl des bayerischen Datenschutzbeauftragten.

Landtagspräsident

Der Landtagspräsident wird in der konstituierenden Sitzung nach der Wahl zusammen mit dem Präsidium durch den Landtag gewählt. Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags, vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

Der Präsident leitet die Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums und des Ältestenrats. Er übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des Landtagsamtes und die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. Der Landtagspräsident ist protokollarisch nach dem Ministerpräsidenten der „Zweite Mann im Staate“.

Einer der bedeutendsten Landtagspräsidenten war Franz Heubl (CSU) (1978–1990). Gegenwärtige Präsidentin des Landtags ist Barbara Stamm (CSU).

Übersicht über die Landtagspräsidenten und deren Amtsdauer:


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