- Richtgeschwindigkeit
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Als Richtgeschwindigkeit bezeichnet man auf Straßen ohne (oder mit höherem) Tempolimit eine Geschwindigkeit, deren Überschreitung auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht empfohlen wird.
Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Bei einem Unfall kann jedoch eine Mithaftung aufgrund einer erhöhten Betriebsgefahr angerechnet werden.
In Deutschland gilt seit 1978 auf Autobahnen und außerorts auf ähnlichen Straßen (bauliche Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen oder mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung) eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung (BABRiGeschwV)).
Beschilderung
Mit den sehr selten eingesetzten Verkehrszeichen 380 und 381 (§ 42 StVO) konnte für eine Strecke eine abweichende Richtgeschwindigkeit festgelegt werden. Sie werden seit dem 1. September 2009 in der Straßenverkehrsordnung nicht mehr geführt, behalten aber bis zum 31. August 2019 ihre Gültigkeit. Eine Neuaufstellung erfolgt nicht mehr.
An einigen Autobahnen (z.B. A9 in Brandenburg) wird mit diesem Verkehrszeichen auf die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hingewiesen, obwohl dies eigentlich überflüssig ist, da diese Richtgeschwindigkeit auch ohne dieses Verkehrszeichen gilt.
Das in der Informationstafel an Grenzübergangsstellen (Verkehrszeichen 393) integrierte Zeichen bleibt bestehen.
Weitere Begriffsbedeutung
Im Geschützwesen gibt die Richtgeschwindigkeit an, um welche Gradzahl der Lauf eines schussbereiten Geschützes pro Sekunde vertikal oder horizontal geschwenkt – also auf ein Ziel gerichtet – werden kann. Die Richtgeschwindigkeit hängt dabei von Faktoren wie Größe und Gewicht des Geschützes, Leistungsfähigkeit seiner mechanischen oder elektrischen Schwenkvorrichtungen und der Erfahrung seiner Bedienungsmannschaft ab. Grundsätzlich kann die Höhe der Richtgeschwindigkeit als ein Indiz für die Effizienz und Leistungsfähigkeit eines Geschützes gelten.
Weblinks
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