Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit
Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Richtlinie
Titel: Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Produktsicherheitsrichtlinie
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie:
Veröffentlichung: ABl. EG Nr. L 11/4, 15.1.2002
Inkrafttreten: 15.1.2002
In nationales Recht
umzusetzen bis:
15.1.2004
Umgesetzt durch: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit ist eine Europäische Richtlinie.

Die darin enthaltenen Vorschriften sollen sicherstellen, dass im Europäischen Binnenmarkt in den Verkehr gebrachte Produkte für Verbraucher sicher sind (Artikel 1).

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

Gemäß Artikel 2 ist ein "Produkt" im Sinne dieser Richtlinie „jedes Produkt, das - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte (....) unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist.“

Die zuvor zum gleichen Themenbereich vorliegende Richtlinie 92/59/EWG wurde zum 15. Januar 2004 aufgehoben; Bezugnahmen auf diese Richtlinie gelten gemäß dem Artikel 22 seitdem als Bezugnahmen auf die neue Richtlinie 2001/95/EG.

Inhalte

Ein Produkt gilt gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG als sicher, wenn der Hersteller die für das Produkt und den Anwendungsbereich geltenden Rechtsvorschriften über die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt vermarktet wird, entspricht. In weiteren 20 Artikeln wird definiert, was als „sicheres Produkt“ anzusehen ist sowie die Ausführungsvorschriften dargelegt.

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie ab dem 15. Januar 2004 nachzukommen.

In Deutschland geschah dies mit dem neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das am 6. Januar 2004 in Kraft getreten ist und das zuvor geltende Produktsicherheitsgesetz ablöste.

In Österreich erfolgte die Umsetzung der Richtlinie mit dem Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, das das Produktsicherheitsgesetz 1994 ablöste. Innerhalb der Republik Italien fand die Umsetzung der Richtlinie Eingang in den "codice del consumo" - dem Konsumentenkodex (Decreto legislativo 6 settembre 2005, n. 206 Art. 102 - 113)

Der Hersteller oder Inverkehrbringer eines Produktes für den europäischen Binnenmarkt hat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG eine Konformitätsbewertung durchzuführen. Im positiven Fall wird damit die Sicherheit des Produkts bestätigt, soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden europäischen Harmonisierten Normen geregelt werden.

Eine gesonderte Kennzeichnung des Produktes als Zeichen der Konformität, z.B. durch die CE-Kennzeichnung, ist nicht erlaubt, sofern auf das Produkt keine weiteren EG-Richtlinien anwendbar sind, die wiederum eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Hierzu § 6 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG): "Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind."

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