Rundfunkdatenschutzbeauftragter

Rundfunkdatenschutzbeauftragter

Rundfunkdatenschutzbeauftragte sind die zuständigen datenschutzrechtlichen Kontrollstellen (im Sinne von Art. 28 Richtlinie 95/46/EG) für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland. Weitgehend außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung veröffentlichen sie inzwischen alle einen Tätigkeitsbericht.

Inhaltsverzeichnis

Datenschutzrechtliche Kontrollstruktur

Bei der datenschutzrechtlichen Kontrolle in Deutschland sind zunächst zwei Ebenen zu unterscheiden:

Zum einen gibt es die hoheitlich tätigen Datenschutzinstitutionen (die sog. Kontrollstellen entsprechend Art. 28 Richtlinie 95/46/EG). Dies sind zum Beispiel die Landesdatenschutzbeauftragten, der Bundesdatenschutzbeauftragte sowie die Aufsichtsbehörden nach § 38 BDSG. Hierunter fallen aber auch die Rundfunkdatenschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Sender.

Zum anderen müssen sog. nicht-öffentliche, also privatwirtschaftlichen Stellen (§ 2 Abs. 4 BDSG), größtenteils aber auch öffentlichen Stelle und Behörden noch zur internen Überwachung einen „betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten“ bestellen. Für den Bundesbereich und die Privatwirtschaft ist dies im Wesentlichen in § 4f BDSG geregelt .

Grund für die Bestellung

Die Institution des Rundfunkdatenschutzbeauftragten haben die Landesgesetzgeber aufgrund der Staatsferne und verfassungsrechtlichen besonderen Stellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geschaffen . Dies entspricht im übrigen auch den europarechtlichen Vorgaben, da Art. 9 Richtlinie 95/46/EG Ausnahmen fordert, und nach der Rechtsauffassung des EuGH im Lindqvist-Urteil[1] ist der Ausgleich zwischen den Grundrechten auf Meinungsfreiheit und Datenschutz eine nationale Aufgabe.

Aufgaben

Die jeweiligen konkreten Aufgaben und der Umfang der Kontrollkompetenzen der Rundfunkdatenschutzbeauftragten sind landesrechtlich unterschiedlich geregelt. Für den SWR gelten über § 39 SWR-Staatsvertrag die Regelungen der §§ 37, 38 LDSG BW. Wie in Baden-Württemberg hat die überwiegende Anzahl der Landesgesetzgeber die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben umgesetzt hat. Für den HR, RBB und RB bestehen aber die nicht gerechtfertigte Besonderheit, dass dort die Landesdatenschutzbeauftragten als staatliche Fremdkontrollorgane in die Rundfunkanstalten hineinwirken können[2], und zwar insbesondere in dem für Rundfunkanstalten existenziellen und auch verfassungsrechtlich besonders sensiblen und geschützten Bereich der Rundfunkfinanzierung.

Literatur

  • Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, Beck-Verlag ISBN 9783406526565
  • Bergmann/Möhrle/Herb: Kommentar zum Datenschutzrecht, insbesondere BDSG, Boorberg-Verlag. Stuttgart 2009: Stand: 41. Lieferung April 2010. ISBN 3-415-00616-6.
  • Flechsig (Hrsg.), Kommentar zum SWR-Staatsvertrag, 1. Aufl. 1997, Nomos-Verlag, Baden-Baden ISBN 3-7890-5102-0
  • Knothe/Potthast, Das Wunder von Mainz - Rundfunk als gestaltete Freiheit, Nomos-Verlag, 2009, ISBN 978-3-8329-4458-2.

Einzelnachweise

  1. Ziff. 90 im Urteil vom 6. Normber 2003, Rs. C-101/01 (Lindqvist/Schweden), ZUM-RD 2004, 107 = MMR 2004, 95 ff. = CR 2004, 286 = DUD 2004, 244.
  2. Zur Kritik insbes. die Nachweise bei Naujock im Beck´schen Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, in RN 15 zu § 8 RGebStV und Bergmann/Möhrle/Herb, Kommentar zum Datenschutzrecht (Stand: 38. Liefg. Jan. 2009), RN 9 u. 43 zu § 42 BDSG sowie Schaffland/Wiltfang, RN 4 zu § 42 BDSG.

Weblinks


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