Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)

Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)
Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Richtlinie 95/46/EG
Titel: Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Datenschutzrichtlinie
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Datenschutzrecht
Veröffentlichung: 23. November 1995
(ABl. EG Nr. L 281 S. 31–50)
Inkrafttreten: 13. Dezember 1995
In nationales Recht
umzusetzen bis:
24. Oktober 1998
Umgesetzt durch: in Deutschland:
Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904);
in Österreich:
Datenschutzgesetz 2000
sowie Wertpapieraufsichtsgesetz;
Multilaterale Verträge:
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zur Bekämpfungdes Terrorismus,
Kriminalität und illegaler Migration
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist eine 1995 erlassene Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz der Privatsphäre von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Die Richtlinie beschreibt Mindeststandards für den Datenschutz, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch nationale Gesetze sichergestellt werden müssen. Ausgenommen von der Anwendung sind lediglich die ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie genannten Bereiche betreffend die zweite und dritte Säule der Europäischen Union, also der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).

Die Richtlinie verbietet in der Regel die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten. Es sind jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen, etwa wenn die betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung der genannten Daten eingewilligt hat oder die Verarbeitung erforderlich ist, „um den Rechten und Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen“. Zudem sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses Ausnahmen vorsehen können.

Umsetzung

Im Telekommunikationsbereich wird die Datenschutzrichtlinie durch die im Jahr 2002 erlassene Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ergänzt.

In Deutschland ist die Europäische Datenschutzrichtlinie erst durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Mai 2001 umgesetzt worden. Vorausgegangen war ein von der EU-Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren, weil die Richtlinie nicht innerhalb der vereinbarten Drei-Jahres-Frist in deutsches Recht transformiert worden war.

Im Juli 2005 rügte die EU-Kommission eine unzureichende inhaltliche Umsetzung der Datenschutzrichtlinie in Deutschland. Sie kritisiert, dass den Stellen, die mit der Datenschutzaufsicht der Länder betraut sind, die erforderliche Unabhängigkeit von staatlicher Einflussnahme fehle. Die Kommission leitete daher ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren ein. Im März 2010 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH),[1] dass die Bundesrepublik die Vorgabe falsch umgesetzt hat.[2]

Siehe auch

Literatur

  • Ulrich Dammann, Spiros Simitis: EG-Datenschutzrichtlinie. Kommentar. Baden-Baden 1997.
  • Eugen Ehmann, Marcus Helfrich: EG-Datenschutzrichtlinie. Kurzkommentar. Köln 1999.
  • Martin Zilkens: Europäisches Datenschutzrecht − Ein Überblick. In: Recht der Datenverarbeitung 2007, S. 196–201.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. EuGH: Rechtssache C-518/07 9. März 2010.
  2. Europa befreit Datenschützer von politischem Druck. Spiegel Online, 9. März 2010.
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