Räuberische Erpressung

Räuberische Erpressung

Räuberische Erpressung ist ein teilweise aus Tatbestandsmerkmalen des Raubes und der Erpressung zusammengesetzter Straftatbestand, der in § 255 des Strafgesetzbuches definiert ist:

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Die räuberische Erpressung ist ein Qualifikationstatbestand zur Erpressung und ist ein Verbrechen i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung

Die Systematik der Raub- und Erpressungsdelikte nach deutschem Recht gehört zu den klassischen Problemen des besonderen Strafrechts im Rahmen der Eigentums- und Vermögensdelikte.

Die Abgrenzung zum Raub ergibt sich nach der Auffassung der Rechtsprechung dadurch, dass beim Raub das Wegnehmen im Vordergrund steht, während sich der Täter der räuberischen Erpressung die Beute vom eingeschüchterten Opfer übergeben lässt. Ein Übergeben ist auch durch Duldung und Unterlassen möglich (Oberlandesgericht Hamm). Maßgebend ist, dass es bei der räuberischen Erpressung zu einer tatsächlichen Einschüchterung des Opfers kommt ("Verursachungstheorie"). Das rechtswissenschaftliche Schrifttum vertritt die Auffassung, dass Abgrenzungsmaßstab zwischen Raub und räuberischer Erpressung der Opferwille sei ("Selbstschädigungstheorie"). Es bedürfe daher einer "freiwilligen" Vermögensverfügung des Opfers auf Basis einer Wahlmöglichkeit. Diese Verfügung kann in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen bestehen.

Anwendungsfälle

Typischer Fall ist das Erpressen von Lebensmittelketten mit der Drohung, z. B. vergiftete Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein entsprechender Plan auch tatsächlich vorliegt, weil für eine Drohung bereits das mit dem vorgeblich vom Täterwillen abhängende Inaussichtstellen genügt. Auch Bank"raub" ist heutzutage typischerweise räuberische Erpressung, weil der Täter ohne Mitwirkungshandlung des Kassiers keine Beute zu erlangen vermag. Das umgangssprachlich verharmlosende „Abziehen“ unter Jugendlichen, bei dem das Opfer dabei durch Gewalt oder Androhung von Gewalt zur Herausgabe von Vermögenswerten (z. B. Kleidungsstücke, Mobiltelefon, Bargeld) gezwungen wird, ist nach der Rechtsprechung räuberische Erpressung. Dagegen würde das Schrifttum dies mangels echter Alternative für das Opfer als Raub auffassen.

Strafandrohung und Tatbestandsqualifikationen

Die räuberische Erpressung wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft.

Die Gleichstellung mit dem Raubtatbestand führt dazu, dass die Raubqualifikationen des Schweren Raubes (§ 250 StGB) und des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) auf die räuberische Erpressung anwendbar sind (vgl. dazu die Erläuterungen beim Raub).

Folgen für die Opfer

Verbrechensopfer, auch der räuberischen Erpressung, erleiden häufig Spätfolgen wie z.B. starke Traumata, einhergehend mit einem chronischen Gefühl der Unsicherheit, auch lange über den Zeitpunkt der eigentlichen Tat hinaus. Das kann bis zur Arbeitsunfähigkeit führen, weil das Erlebte nicht verarbeitbar ist. Der Gesetzgeber hat zum 1. Oktober 2009 reagiert; das Opfer kann sich nunmehr einer erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft in besonderen Fällen als Nebenkläger anschließen.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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