- Erpressung
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Bei der Erpressung versucht ein Erpresser, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern. Insofern ist die Erpressung von der Nötigung zu unterscheiden, die keine Bereicherungsabsicht oder Vermögensschädigung voraussetzt. Als rechtswidrig gilt die Tat, wenn die Zweck-Mittel-Relation zwischen der Nötigungshandlung, also der Gewalt oder der Drohung und dem angestrebten Nötigungszweck als verwerflich anzusehen ist.
Inhaltsverzeichnis
Phänomenologie
In der Praxis sind Erpressungen eher selten, weil der Täter in der Regel Gewalt gegen Personen verübt oder mit erheblichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit droht, so dass in der Regel bereits eine räuberische Erpressung gem. § 255 StGB vorliegt (so z. B. das "Abziehen" auf dem Schulhof). Eine Entführung wird zum erpresserischen Menschenraub i. S. v. § 239a StGB, wenn der jeweilige Straftäter einen Vermögensvorteil, also z. B. ein Lösegeld für den Entführten verlangt ("Erpresserischer Menschenraub").
Rechtslage in Deutschland
Die Erpressung aus juristischer Perspektive nach § 253 Strafgesetzbuch setzt neben der Nötigung einen durch sie bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines Dritten voraus. Der Genötigte bedarf dabei einer echten Wahlfreiheit, ob er die Handlung des Täters hinnimmt oder mittels einer (Selbst-)Schädigung den Vermögensschaden herbeiführt.
Bei der Rechtswidrigkeit ist zu unterscheiden:
- Einerseits muss die Nötigungshandlung zu dem angestrebten Zweck (Bereicherung) verwerflich und damit rechtswidrig sein (wie bei § 240 Abs. 2 StGB). Beispiel: Ohne dieses Kriterium wäre z. B. die Durchsetzung von Steuerforderungen des Staats mit der Drohung, die Weigerung als Steuerhinterziehung zu bestrafen, strafbar. Diese Drohung ist aber erlaubt, weil dem Staat die Erhebung von Steuern mit entsprechender Sanktionierung anerkanntermaßen erlaubt ist.
- Andererseits muss die angestrebte Bereicherung selbst rechtswidrig sein. Daran fehlt es, wenn ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch besteht.
Problematisch ist häufig das Verhältnis zu anderen Vermögensdelikten, insbesondere zum Betrug, bei dem statt der Nötigung eine Täuschung die Vermögensverfügung und den Schaden verursacht.
Ob die mit der Androhung der Veröffentlichung von entehrenden, aber nicht verbotenen Informationen erstrebte (oder erreichte) Vermögensverfügung eine tatbestandliche Erpressung darstellt, ist in bestimmten Fällen sehr zweifelhaft, wenn die Informationen, die die gewerbliche Sphäre betreffen, wahr sind und eine die Öffentlichkeit berührende Frage betreffen (siehe speziell die so genannte Chantage).
Prozessrechtlich kann das Opfer einer Erpressung privilegiert werden, wenn es mit der Drohung, eine Straftat anzuzeigen, erpresst wird. Die Staatsanwaltschaft kann, wenn nicht die Schwere der Tat entgegensteht, von der Verfolgung gemäß § 154c StPO absehen.
Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) stellt die durch die qualifizierten Gewaltmerkmale (Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben) die Qualifikation zur Erpressung dar.
Emotionale Erpressung
Emotionale Erpressung findet statt, wenn ein Erpresser einem Erpressten glaubhaft Schuldgefühle androht (Beispiel: „Wenn du das machst, spring ich von der Brücke!“). Die Psychologische Psychotherapeutin Doris Wolf beschreibt Techniken und Strategien der emotionalen Erpressung[1] und bezeichnet Schuldgefühle als überflüssig und schädlich.[2]
Literatur
- Karl Hagel: Raub und Erpressung nach deutschem und englischem Recht und aus rechtsvergleichender Sicht. De Gruyter, Berlin und New York 1979, ISBN 3-11-008103-2
- Car Hartmann: Die Lehre von der Erpressung. Magisterarbeit, Dorpat 1859 (Digitalisat)
- Ernst Sommer: Erpresser aus Verirrung, Wien 1949
Einzelnachweise
- ↑ Emotionale Erpressung - Manipulation durch Schuldgefühle. Partnerschaft-beziehung.de. Abgerufen am 6. Juni 2010.
- ↑ Dr. Doris Wolf: Selbstvorwürfe und Schuldgefühle überwinden, Taschenbuch Pal Verlag, 2003
Weblinks
Wiktionary: Erpressung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
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