- Römermonat
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Als Römermonat bezeichnete man die Berechnungsgrundlage einer Vielzahl von Steuern der Reichsstände im Heiligen Römischen Reiches. Diese Grundlage wurde de facto seit Kaiser Maximilian I. (1493–1519), de iure seit der Reichsmatrikel des Wormser Reichstages 1521 unter Kaiser Karl V. bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches im Jahre 1806 herangezogen.
Inhaltsverzeichnis
Ursprung
Ursprünglich leitete sich der Römermonat von der Pflicht der Reichsstände zur Heeresfolge bei der Romfahrt bzw. der Bezahlung der Truppen für diesen ab. Entsprechend der ideellen Vorstellung von der Kaiserkrönung durch den Papst war es dem Souverän daher möglich, eine Verpflichtung seiner Gefolgsleute bzw. Vasallen daraus zu konstruieren.
Anwendung
Mittels der Reichsmatrikel legte man die Quote des jeweils betroffenen Standes fest. Am Beispiel der Reichsstädte Aachen, Cambrai und Dortmund lässt sich das Beispiel veranschaulichen. Im Reichsstädterat saß die westfälische Metropole an siebter Stelle von 51 Reichsstädten. Demzufolge veranschlagte man sie mit sieben berittenen Männern und 30 Fußsoldaten oder 240 Gulden.
Als Gesamtsumme eines Römermonats veranschlagte man üblicherweise 128.000 Gulden. Die tatsächlich aufgebrachte Summe unterschritt diesen Betrag für gewöhnlich, doch hatte man als Ausgangszahl die aufzubringende Armeestärke von 4.000 Reitern je 12 Gulden und 20.000 Kämpfer zu Fuß zugrunde gelegt, was die besagte Endsumme von 128.000 Gulden ergab. Dementsprechend der militärischen und inflationären Rahmenbedingungen war also die Endsumme variabel, insbesondere wenn man bedenkt, welcher Unterschied zwischen Genehmigung und Vollzug geherrscht haben mag.
Türkenkriege
Während der Türkenkriege bewilligte der jeweilige Reichstag teilweise Römermonate als Türkenhilfe, die dann auch Türkenschatzung genannt wurde.
Römermonat und Westfälischer Friede
Eine ungewöhnliche Rolle wurde dem Römermonat im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Westfälischen Friedens am 13. Juni 1648 zugeordnet. Demnach sollte das Reich der schwedischen Armee eine Abfindung von fünf Millionen Reichstalern in drei Raten zahlen. Zur Finanzierung griff man auf eben dieselbe Reichsmatrikel zurück, wodurch die sieben so genannten satisfaktionspflichtigen bzw. zahlungsfähigen Reichskreise, zu denen z.B. auch Köln als Teil des niederrheinisch-westfälischen Kreises gehörte, den Löwenanteil der Summe gewissermaßen als Römermonat tragen sollten. Um überhaupt die gewaltige Summe aufbringen zu können, belastete man jeden Stand mit 133,5 Römermonaten. Erhebliche Probleme begaben sich dabei bei den Berechnungsgrundlagen, da z.B. im Falle Kölns der Rat auf einen Reichsanschlag von 1567 verwies, der den Kölner mit 825 Gulden ein Viertel der Summe von 1.100 Gulden nach der Reichsmatrikel von 1645 erlassen hatte. Da in der Zwischenzeit von dieser jährlichen Summe nicht abgewichen wurde, bestanden die Kölner letztlich erfolgreich auf der Einsparung ihrer 36.712 Gulden.
Vollends chaotisch wurden die Steuerverhältnisse, als der Kaiser nun auch noch seine Kosten durch eine Veranstattung von 100 bzw. später 150 Römermonaten decken wollte. Angesichts dieser drohenden Zahlungsflut verwundert es nicht, wenn die Kölner daher eine Unterschrift als Prädjudiz unter die Friedensschlüsse von Münster und Osnabrück zur Beendigung des Dreißigjährigen Krieges unterließen.
Literatur
Quellen
- Christian August, Kardinal von Sachsen: Kayserliches Commissions-Decret : Betreffend die fordersabsmte Bezahlung der an dem Einfachen Römer-Monath zu Fortsetzung der nöthigen Reparation der an der Vestung Kehl zerfallener Fortifikation noch ruckständiger Quoten, gleichwie zu solchem Ende alle Kreisausschreibämter nochmal aufs nachdrücklichste erinnert werden; publicè dictirt Regensburg den 29. Octobris 1717
Monographien
- Heinrich Medefind (Bearb.) unter Mitarbeit von Werner Allewelt, Hans-Martin Arnoldt und Sabine-Dorothea Pingel: Die Kopfsteuerbeschreibung des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel von 1678 (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen; 202), Hannover: Hahnsche Buchhandlung 2000, 926 S., Abb., ISBN 3-7752-5806-X
Weblinks
Kategorien:- Recht (Heiliges Römisches Reich)
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