- Saldierungsverbot
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Das Saldierungsverbot aus § 246 Abs. 2 HGB ist eine Vorschrift für die bilanzielle Rechnungslegung. Posten der Aktivseite einer Bilanz dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung dürfen Aufwendungen nicht mit Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
Das Saldierungsverbot soll verhindern, dass Kaufleute einfach Forderungen gegen Verbindlichkeiten hochrechnen und damit die Transparenz ihres Jahresabschlusses verringern. Da die Bilanz ohnehin in Summe rechnerisch ausgeglichen sein muss (die Summe der Aktiva entspricht der Summe der Passiva), würde sich sonst im Extremfall jede Bilanzposition aufheben lassen.
Es gilt das Bruttoprinzip.
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