Sanitätspersonal (Militär)

Sanitätspersonal (Militär)
Schutzzeichen des Sanitätspersonals

Das ausschließlich für sanitätsdienstliche Zwecke eingestellte Sanitätspersonal (SanPers) der Streitkräfte zählt wie auch die Militärseelsorger zu den militärischen Nichtkombattanten und genießt den Schutz nach den Genfer Abkommen.[1] Ebenfalls unter diesen Schutz fällt das Sanitätspersonal des zivilen Bereichs im Kriegsfall.

Deutsche Sanitäter bei der Bergung von Verwundeten unter dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes bei der Schlacht um Monte Cassino (Januar 1944).
norwegisches Sanitätspersonal bei einer Übung
US-„Combat Medics“, eingesetzt im Rahmen der Operation Overlord

Das militärische Sanitätspersonal umfasst Sanitätsoffiziere und nichtakademisches Personal mit sanitätsdienstlicher/medizinischer Ausbildung. Angehörige der Sanitätstruppen führen im Gefecht / Einsatz eine hoheitlich ausgestellte Ausweiskarte[2] mit sich und tragen das Schutzzeichen am linken Oberarm. Das Recht zum Tragen sowie die Identitätskarte dürfen dem Sanitätspersonal auf keinen Fall entzogen werden. Bei Verlust derselben muss dem Personal entsprechender Ersatz ausgehändigt werden.[3] Ebenso darf das Sanitätspersonal weder teilweise noch vollständig auf die zustehenden Rechte verzichten.[4] Sanitätspersonal darf nicht in Kriegsgefangenschaft genommen werden, sondern lediglich zu Behandlungszwecken zurückgehalten werden, insofern dies notwendig ist. Zur Unterstützung des Sanitätspersonals können Angehörige anderer Truppengattungen zu Hilfskrankenpflegern und Hilfskrankenträgern (→Helfer im Sanitätsdienst) ausgebildet und bei Bedarf vorübergehend eingesetzt werden.

In der Regel verfügen die Streitkräfte auch in Friedenszeiten über eigenes Sanitätspersonal, das in militärischen und teilweise auch in zivilen Sanitätseinrichtungen ausgebildet und eingesetzt wird. Weitere Möglichkeiten sind die Rekrutierung von Reservisten oder von Sanitätspersonal aus dem zivilen Bereich. So fungierten beispielsweise während des Zweiten Weltkriegs im Sanitätswesen der Wehrmacht überwiegend Ordinarien der Chirurgie und Chefärzte großer chirurgischer Kliniken als beratende Chirurgen. Diese wurden zunächst mit niedrigen Dienstgraden eingestellt und hatten keine Befehlsgewalt.[5]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Artikel 24 I. Genfer Abkommen
  2. z. B. Ausweiskarte für das Sanitäts- und Seelsorgepersonal der Bundeswehr
  3. Artikel 40 I. Genfer Abkommen
  4. Artikel 7 I. Genfer Abkommen u. Artikel 7 II. Genfer Abkommen
  5. Behrend, K. Ph.: Die Kriegschirurgie von 1939-1945 aus der Sicht der Beratenden Chriurgen des Deutschen Heeres im Zweiten Weltkrieg (Diss.), Freiburg, 2003.

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