Sankt Nimmerlein

Sankt Nimmerlein

Sankt Nimmerlein ist ein erfundener Heiligenname, der umgangssprachlich verwendet wird, um nach ihm einen Termin zu benennen (den „Sankt-Nimmerleins-Tag“), der niemals eintreten wird.

Ihren Ursprung hat diese Redensart in der im deutschsprachigen Raum seit dem frühen Mittelalter bestehenden, regional bis ins 20. Jahrhundert erhaltenen Gewohnheit, Termine in Urkunden nicht mit ihrem kalendarischen Datum, sondern mit dem Namen des nach katholischem Heiligenkalender dem jeweiligen Tage zugeordneten Heiligen zu bezeichnen.

Für den Rechtsalltag ländlicher Regionen hatten bestimmte wichtige Heiligenfeste als „Stichtage“ für die Einstellung bzw. Entlassung von Gesinde und die Fälligkeit von Verträgen große Bedeutung, etwa Johannistag (24. Juni), Jacobitag (25. Juli) und Matthäitag (21. September).

Volkstümlich-humoristisch verwendete man in gleicher Weise die Namen offensichtlich nicht existierender Heiliger, wenn man ausdrücken wollte, das fragliche Ereignis werde sich bis in alle Ewigkeit verzögern. Neben „Sankt Nimmerlein“ wurden je nach Region auch andere fiktive Heiligenfeste scherzhaft zitiert:

Die lateinische Entsprechung ist ad Kalendas Graecas „an den griechischen Kalenden“ – die Griechen hatten jedoch keine Kalenden, sondern nur die Römer.

Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Bad Tölz aus dem Jahre 1920 wurde vom Gericht ausgelegt: Da der „Heilige Nimmerlein“ nicht im Kalender verzeichnet ist, müsse für seinen Namenstag der Tag Allerheiligen (1. November) anzusehen sein, der für alle die Heiligen, die keinen eigenen Namenstag haben, begangen wird. Aus juristischer Sicht war diese eher humoristisch motivierte Entscheidung allerdings verfehlt, da sie einen Verstoß gegen die Auslegungsregel des § 133 BGB darstellt, der zufolge ein Gericht den Terminus Sankt Nimmerlein entsprechend seiner umgangssprachlichen Bedeutung mit nie zu übersetzen hat.

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