Schleuser

Schleuser

Der Ausdruck Schleuser bezeichnet je nach dem Zusammenhang

  • Menschen, die anderen Menschen zur Flucht in ein anderes Land verhelfen, oder
  • Menschen, die es anderen Menschen ermöglichen, entgegen den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes in dieses Land zu gelangen und sich dort aufzuhalten.

Der Begriff kann, je nach Kontext, als abfällig gelten.

Inhaltsverzeichnis

Nationalsozialismus

Schleuser wurden in Deutschland jene genannt, die im 2. Weltkrieg verfolgten Deutschen (zum Beispiel Juden) zur Flucht in die Schweiz oder andere neutrale Länder verhalfen.

Fluchthelfer in der DDR

In der DDR wurden Personen, die DDR-Bürgern zur Republikflucht bzw. Flucht aus der DDR verhalfen oder Personen illegal in die DDR brachten, als Schleuser bezeichnet. Andere DDR-Bezeichnungen für sie waren „kriminelle Fluchthelfer“ oder Schlepper. DDR-Gesetze sahen für Schleuser mehrjährige Haftstrafen vor.

Seit 1990 hat der Begriff in den Medien und der Politik einen abfälligen Beiklang. Schleusern, die vor dieser Zeit Menschen zur Ausreise aus der DDR verhalfen, wurde vom Bundesgerichtshof per Urteil zugesichert, dass bis zu 40.000,- DM ein angemessenes Entgelt für eine Schleusung wären.

Gegenwart: Illegale Einwanderung

Als Schlepper oder auch Schleuser werden in der Gegenwart Kriminelle bezeichnet, die Menschen kommerziell unter Umgehung der gesetzlichen Einreisebeschränkungen in andere Staaten verbringen. Die Geschleppten sind häufig Personen, die ihr Herkunftsland aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen verlassen wollen. Neben Gelegenheitsschleppern sind dabei auch straff geführte Banden tätig, die der organisierten Kriminalität zugerechnet werden. Für die illegale Verbringung haben die geschleusten Personen größere Geldbeträge im Voraus zu entrichten. In vielen Fällen müssen sie sich dafür verschulden, was oft zu einer jahrelangen Abhängigkeit von der gewerblich handelnden Schleuserorganisation führt, die im Bestimmungsland die Arbeitskraft der Geschleusten ausbeutet und geschleuste Frauen auch häufig der Prostitution zuführt.[1]

Aus rechtlicher Sicht ist der Begriff Schleuser im § 96 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Schleuser ist, wer einen anderen dazu anstiftet oder ihm dabei Hilfe leistet, unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen oder sich hier aufzuhalten, und sich dafür bezahlen lässt, wiederholt handelt oder mehrere (mindestens zwei[2]) Personen gleichzeitig schleust. Das Aufenthaltsgesetz ist Teil des Zuwanderungsgesetzes.

Literatur

  • Constantin Cantzler: Das Schleusen von Ausländern und seine Strafbarkeit. §§ 92, 92a, 92b AuslG, §§ 84, 84a AsylVfG, Beschäftigung illegaler Ausländer, Kirchenasyl, Scheinehe, EU-Recht. In: Berichte aus der Rechtswissenschaft. Shaker, Aachen 2004, ISBN 978-3-8322-2660-2 (Zugleich Dissertation an der Universität Regensburg 2004).

Einzelnachweise

  1. http://www.tilmann-schott-luebeck.de/13906.html
  2. BGH NStZ 2004, 45

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