Organisierte Kriminalität

Organisierte Kriminalität

Organisierte Kriminalität (fachliche Abkürzung OK) bezeichnet Gruppierungen, die kriminelle Ziele systematisch verfolgen.

In Deutschland wird der Tatbestand wie folgt definiert:

Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

zusammenwirken. Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.“[1]

Inhaltsverzeichnis

Erscheinungsformen

Organisierte Kriminalität tritt in hierarchisch aufgebauten Organisationsformen auf; es gibt aber auch netzwerkartige, funktional differenzierte Organisationsformen. Unabhängig davon werden kriminelle Organisationen häufig durch ethnische Solidarität, Sprache, Sitten sowie sozialen und familiären Hintergrund zusätzlich abgestützt. So entsteht unter den einzelnen Mitgliedern ein System persönlicher und geschäftlicher kriminell nutzbarer Verbindungen, in dem oft sehr feste Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnisse und Sanktionsmöglichkeiten für Abweichler bestehen.

Organisierte Kriminalität floriert vor allem dann, wenn der Staat und/oder die staatlichen Institutionen, wie Regierung, Polizei oder Gesetze, keinen oder einen sehr geringen Einfluss auf die Gesellschaft haben oder nicht vorhanden sind. Dies geschieht vor allem zu Zeiten politischer, ökonomischer oder sozialer Aufruhr, wie bei Regierungswechsel oder schnellem ökonomischem Aufschwung. Dies sind auch Gründe wieso organisierte Kriminalität meist in (ethnischen) Minderheitsgesellschaften Fuß fasst, da diese oft den Behörden nicht vertrauen. Unter solchen Umständen können kriminelle Organisationen mit weniger polizeilichen oder rechtlichen Eingriffen rechnen.

Transnationale organisierte Kriminalität

Organisierte Kriminalität ist laut dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität dann länderübergreifend (transnational), wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: Die organisierte Kriminalität wird

  • in mehr als einem Staat ausgeübt;
  • in einem Staat begangen, aber ein großer Teil ihrer Vorbereitung, Planung, Leitung oder Kontrolle geschieht in einem anderen Staat;
  • in einem Staat begangen, aber eine organisierte kriminelle Gruppierung ist daran beteiligt, die in mehr als einem Staat aktiv ist;
  • in einem Staat begangen, aber hat starke Auswirkungen auf einen anderen Staat.[2]

Bedeutende organisierte kriminelle Aktivitäten wie z. B. Schmuggel oder Menschenhandel sind transnational.

Abgrenzung zum Terrorismus

Im Gegensatz zum Terrorismus, bei dem Straftaten zum Erreichen politischer Ziele verübt werden, sind die im Rahmen der organisierten Kriminalität verübten Straftaten durch die (materielle) Gewinnerzielungsabsicht der Täter gekennzeichnet. Nicht profitorientierte Verbrechen (z. B. politisch oder religiös motivierte) fallen also nicht unter die Definition der organisierten Kriminalität. Im deutschen Strafgesetzbuch wird daher auch zwischen organisierter Kriminalität (§ 129, Bildung einer kriminellen Vereinigung) und Terrorismus (§ 129a, Bildung einer terroristischen Vereinigung) unterschieden.

In der Realität fällt die Unterscheidung zwischen diesen unterschiedlichen Formen allerdings schwer, da sich terroristische Gruppierungen in zunehmendem Maße der organisierten Kriminalität bedienen, um sich zu finanzieren oder um Kontakte mit kriminellen Netzwerken zu knüpfen, die z. B. für den Kauf von Waffen hilfreich sind. Gleichzeitig kann es für die organisierte Kriminalität von Vorteil sein, Kontakte mit terroristischen Gruppen zu knüpfen, da von letzteren begangene Straftaten in den meisten Staaten anders bestraft werden als „gewöhnliche Kriminalität“.

Kennzeichen organisierter Kriminalität

Wegen des planmäßigen, langfristig orientierten Vorgehens und der geschäftsähnlichen Strukturen (systematische Beuteverwertung, Arbeit auf Bestellung, präzise Planung, Erkundung von Bedürfnissen des Marktes) ist es nicht verwunderlich, dass die Täter der organisierten Kriminalität mehrheitlich professionell vorgehen. Um die Struktur der Gruppe geheimzuhalten und Identifizierungen zu vermeiden, werden oft Strohmänner eingesetzt.

Ein weiteres Kennzeichen der organisierten Kriminalität ist die Hilfe für Gruppenmitglieder von Seiten der Organisation. So werden beispielsweise teure Anwälte und hohe Kautionsbeiträge bezahlt, Fluchthilfe geleistet, andere an Gerichtsverfahren Beteiligte eingeschüchtert und Entlastungszeugen bereitgestellt.

Konspirative Elemente wie zum Beispiel die Verwendung von Decknamen oder Codes und die gleichzeitige Verwendung mehrerer Mobilfunkkarten sind ebenfalls ein häufiger Bestandteil organisierter Kriminalität. Gegenüber der Außenwelt schotten sich organisierte kriminelle Gruppierungen oft ab, was sich in internen Konfliktlösungsmechanismen, bei denen die Polizei nicht hinzugezogen wird, und mangelnder Aussagebereitschaft gegenüber dieser äußert. Um Strafverfolgung und sonstige Probleme zu vermeiden, werden oftmals Korruption eingesetzt und Abhängigkeiten geschaffen (zum Beispiel durch Sex, Glücksspiel oder Zinswucher), die Erpressung ermöglichen.

Die durch organisierte kriminelle Aktivitäten erzielten Gewinne werden größtenteils durch Geldwäsche wieder der legalen Wirtschaft zugeführt. Dies kann über eigene oder fremde legale Betriebe, Briefkastenfirmen oder über Bankkonten (oft in sogenannten Steueroasen) geschehen.

Betätigungsfelder bzw. Kerngebiete

Die organisierte Kriminalität nutzt alle Betätigungsfelder mit hohen Gewinnspannen. Besonders relevant sind dabei Menschenhandel (hier wird mittlerweile ein höherer Umsatz erzielt als im Drogenhandel) bzw. Schlepperwesen, Drogenkriminalität[3], Betrug, Kreditkartenfälschung, Schmuggel, Schutzgelderpressung[3], Wirtschaftskriminalität, illegaler Waffenhandel[3], Falschgeld, Entführung, Geldwäsche[3], Nuklearkriminalität, illegale Abfallentsorgung[3], Mädchen- und Kinderhandel zwecks Ausbeutung in sexueller Hinsicht oder als Arbeitskraft, Produktpiraterie (gefälscht werden auch Agrarprodukte)[3], Umgehung von Embargos, Umweltkriminalität, Glücksspiel, Nachtleben, Prostitution[3], Autodiebstahl und Autoschieberei sowie Kunst- und Antiquitätendiebstahl.

Nach dem „Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2007“ des Bundeskriminalamtes waren in Deutschland im Jahr 2007 Rauschgifthandel und -schmuggel mit 37,0 Prozent, Eigentumskriminalität mit 16,6 Prozent und Wirtschaftskriminalität mit 15,4 Prozent die Bereiche mit dem größten Anteil der Straftatbestände.[4]

Der Prozess gegen die XY-Bande stellt das bisher größte Verfahren gegen die organisierte Kriminalität in Ostdeutschland dar.[5][6]

Weltweite Wettmafia im Fußball

Eine erst in den letzten Jahren als erheblich erkannte Form stellt die Manipulation von Ergebnissen im Fußball dar (engl. match fixing). Das Milliardengeschäft lockt Kriminelle mit hohen Gewinnen bei potentiell geringer Strafandrohung.

In Malaysia, der Volksrepublik China oder Singapur haben einzelne Täter Jahrzehnte Erfahrung. Die nationalen Polizeiorganisationen sind oft überfordert, da verschiedene Tatorte und unterschiedliche Nationalitäten der Beschuldigten die Rechtslage komplizieren. Spieler sind teilweise wegen eigener Spielsucht erpressbar, Schiedsrichter aufgrund niedrigen Einkommens käuflich. An der Basis der Pyramide stehen "Frontmänner", die Kontakte zu potentiell Bestechlichen knüpfen; Hintermänner finanzieren und organisieren die Manipulation. Organisationen der OK treten sogar als Veranstalter von Länderspielen auf: Im Februar 2011 wurden etwa im türkischen Antalya manipulierte Spiele organisiert, dabei das Stadion, Spieler und Schiedsrichter bar bezahlt.

Das Strafmaß für manipulierte Fußballspiele ist bislang gering: Wilson Perumal, der jahrelang weltweit Spiele manupuliert hatte, wurde 2011 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Sicherheitschef der FIFA seit 2010, der Australier Chris Eaton, setzt auf bessere Zusammenarbeit zwischen nationaler Polizei, Interpol und FIFA. Geplant sind regionale Sicherheitsbüros, eine anonyme Meldestelle sowie Amnestieprogramme wie in anderen Bereichen der Organisierten Kriminalität.[7]

Organisationen der Organisierten Kriminalität

Europa

Amerika

Nordamerika

Lateinamerika

Asien

  • Triade (China)
  • Yakuza (Japan)
  • D-Company (Indien)
  • Thuggee (historische indische Verbrecherbruderschaft)

Übrige Welt

Auswirkungen

Organisierte Kriminalität wirkt destabilisierend auf die innere Sicherheit, die staatliche Ordnung und die Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsordnung. Da der Aufwand für ihre Bekämpfung hoch ist, kann es zur Entstehung von Parallelgesellschaften und zur Entstehung rechtsfreier Räume kommen. Starke Präsenz der organisierten Kriminalität in einer Gesellschaft kann dazu führen, dass das Recht des jeweiligen Staates offensichtlich nicht hinreichend angewendet wird, so dass die Rechtsordnung nicht mehr akzeptiert wird. Die Parallelwelten und rechtsfreien Räume sind jedoch existent.

Siehe auch

Literatur

  • Brian Freemantle: Importeure des Verbrechens. Europa im Griff der organisierten Kriminalität. List, München 1996, ISBN 3-471-77553-6.
  • Claudio Besozzi: Organisierte Kriminalität und empirische Forschung. Rüegger, Chur 1997, ISBN 3-7253-0583-8.
  • Klaus von Lampe: 'Organized Crime. Begriff und Theorie organisierter Kriminalität in den USA. Lang, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-631-34721-9.
  • Letizia Paoli: Mafia Brotherhoods. Organized crime, Italian style. Dissertiation. Oxford University Press, Oxford 2003, ISBN 0-19-515724-9.
  • Norbert Mappes-Niedieck: Balkan-Mafia. Links, Berlin 2003, ISBN 3-86153-284-0.
  • Jörg Kinzig: Die rechtliche Bewältigung von Erscheinungsformen organisierter Kriminalität. Duncker und Humblot, Berlin 2004, ISBN 3-428-11488-4.
  • Stephanie Oesch: Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz? vdf Hochschulverlag, Zürich 2010, ISBN 978-3-7281-3283-3.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität In: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren Anhang E Nr. 2.1. Stand: 2008
  2. Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Konvention [1]
  3. a b c d e f g http://www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/Finanzkrise-macht-Mafia-noch-gefaehrlicher/story/22451258 (abgerufen am 25. Mai 2009)
  4. http://www.bka.de/pressemitteilungen/2008/pm080827.html
  5. Stern: Bundesgerichtshof: Entscheidung im XY-Prozess, gesehen 22. September 2008.
  6. http://www.ksta.de/html/artikel/1125645190583.shtml
  7. Wir befinden uns in einem Krieg: Interview mit Chris Eaton in Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 21. August 2011, S. 18
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